Das Erfordernis der Schriftlichkeit kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Prorogationsklausel erfüllt werden
Autor: Klaus Oblin
Am 27. Februar 2014 entschied der Oberste Gerichtshof in einem Fall(1) in dem der Kläger eine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage der Regeln für Streitigkeiten über individuelle Arbeitsverträge, wie sie in Kapitel 5 des Lugano-Übereinkommens 2007 dargelegt sind, geltend machte. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein individueller Arbeitsvertrag gemäß Artikel 18 des Lugano-Übereinkommens vorlag.
Der Kläger behauptete, er sei im relevanten Zeitraum fast ausschließlich in Österreich für die Beklagte tätig gewesen (die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem ein Arbeitnehmer zuletzt regelmäßig tätig war). Damit wich er von dem vom Weggericht festgestellten Sachverhalt (an den der OGH gebunden ist) ab, wonach er im relevanten Zeitraum vor allem in Bulgarien und Deutschland tätig gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof kann von den von einem Prozessgericht festgestellten Tatsachen nur dann abweichen, wenn das Prozessgericht ausschließlich Dokumente oder zulässige indirekte Beweise verwendet hat. In diesem Fall beruhten die in der Berufung angefochtenen Tatsachen auf den direkten Aussagen des Klägers und eines Zeugen; daher konnte das Gericht nicht davon abweichen.
Darüber hinaus konnte der Kläger sein Begehren nicht auf eine nach Artikel 21 des Lugano-Übereinkommens ausgelegte Prorogationsklausel stützen, da das Erfordernis der "Schriftlichkeit" in Artikel 23(1)(a) nicht erfüllt war. Dieses Erfordernis kann zwar auch durch die Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen, die eine Prorogationsklausel enthalten, erfüllt werden, aber in Fällen wie dem vorliegenden verlangt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs, dass der Vertragstext ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.(2) Es war unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hatten; somit war das Erfordernis der "Schriftlichkeit" nicht erfüllt.
Endnoten