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Grenzen der Rechtskraft

Autor: Klaus Oblin

In einer seiner jüngsten Entscheidungen befasste sich der Oberste Gerichtshof(1) mit den Grenzen der Präklusion und wirkt die.

Die Rechtskraft ergibt sich aus der Bindungswirkung, die ein weiteres Verfahren, eine Beweiserhebung oder eine erneute Prüfung der endgültigen Ansprüche - im vorliegenden Fall der Rechtsverhältnisse - ausschließt.

Im Wesentlichen, wirkt die , wenn sowohl die Prozessparteien als auch der Sachverhalt, der eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch generiert, mit den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmen.

Nach den subjektiven Grenzen der Präklusion umfassen die Wirkungen der wirkt die umfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die sich die Rechtswirkungen der jeweiligen Gerichtsentscheidung nach dem Gesetz erstrecken. Daher, wirkt die Rechtskraft - abgesehen von Fällen der erweiterten und absoluten Rechtskraft - nur zwischen denselben Parteien (inter partes).

Die Bindungswirkung beschränkt sich auf die in dem zuvor entschiedenen Fall behandelten Hauptfragen; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die in dem vorangegangenen Verfahren bewerteten und berücksichtigten Vorfragen.

Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidungsgründe - einschließlich der Tatsachenfeststellungen -, soweit sie für das konkrete Urteil erforderlich sind. Sie umfasst daher auch die Tatsachenbehauptungen, die den im vorangegangenen Verfahren vertretenen Rechtsgrund des Anspruchs bestätigen oder verneinen.

Die Entscheidung über einen bloßen Zahlungsantrag im vorangegangenen Verfahren hat grundsätzlich keine Bindungswirkung über das zugrunde liegende Recht bzw. Rechtsverhältnis hinaus. Die rechtliche Begründung geht in diesen Fällen nicht über das hinaus, was zur Begründung der individuellen Bindungswirkung erforderlich ist.

Endnoten

(1) 24. November 2015, Akt 1 Ob 28/15x.