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Österreich, EU-Privatsphäre und der laufende Fall Schrems gegen Facebook

Einführung

Am 13. Februar 2020 schloss das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die mündliche Verhandlung in der Datenschutzklage der europäischen Datenschutzgruppe None of Your Business, die von dem österreichischen Aktivisten Max Schrems mitgegründet wurde, gegen Facebook. Während der Anhörung musste sich die europäische Datenschutzbeauftragte von Facebook, Cecilia Alvarez, Fragen stellen, die sich auf Fragen der Datenkontrolle in Bezug auf die Social-Media-Plattform konzentrierten - insbesondere Fragen in Bezug auf:

  • Facebooks Fähigkeit, die Zustimmung seiner Nutzer einzuholen;
  • seine Befolgung von Datenanfragen der auf der Networking-Site Aktiven; und
  • die entscheidende Frage, was der Begriff "Löschung von Daten" beinhaltet.

Auf die Frage, welche Daten gespeichert werden, gab Alvarez zu, nicht zu wissen, welche Informationen aufbewahrt werden oder gar die Methodik, die Facebook dabei anwenden würde. Bei der Befragung wurde jedoch festgestellt, dass gelöschte Passwörter noch mindestens acht Jahre lang gespeichert werden und dass die Plattform auch bei fehlender Zustimmung Zugriff auf Nutzerdaten von Partnern hat. Während ein Urteil in Kürze erwartet wird, ist es wahrscheinlich, dass Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingelegt wird, wodurch die Klage möglicherweise vor den Obersten Gerichtshof Österreichs oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht werden könnte.

Der Angelegenheit ist eine lange Geschichte von Anhörungen in Österreich, Irland und Luxemburg vorausgegangen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Verfahren, die sich in Österreich abgespielt haben.

Österreichisches Verfahren

Während viele der Fragen rund um diesen Fall auf EU-Ebene behandelt wurden, ist die Rolle der österreichischen Gerichte nicht zu vernachlässigen. Am 24. Januar 2015 entschied der EuGH, dass Schrems als Einzelperson einen verbraucherrechtlichen Anspruch geltend machen kann, nicht aber im Namen der europäischen Unterzeichner in einer Sammelklage. Die entscheidende Frage, ob der Anspruch eines Nutzers nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof Österreichs entschieden. In seiner Entscheidung vom 11. Juni 2019 blockierte das Gericht den Versuch von Facebook, sich einer Datenschutzgrundrechtsklage zu entziehen, und distanzierte sich damit von einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte außerdem, dass nationales Recht nicht anwendbar ist, wenn es im Widerspruch zur DSGVO steht.

In den kommenden Wochen wird Österreich wieder in den Fokus von Rechtspraktikern, Wissenschaftlern und Gesetzgebern im In- und Ausland rücken. Erst im Jahr 2019 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der EU-Richtlinie 2000/31/EG entschieden, dass Facebook der Anordnung des nationalen Gerichts, diffamierende Beiträge weltweit zu entfernen, nachkommen muss. Die Entscheidung kam, nachdem Eva Glawischnig-Piesczek, eine Politikerin der österreichischen Grünen, eine Klage gegen Facebook beim Obersten Gerichtshof eingereicht hatte, der das Netzwerk anordnete, den Beitrag aufgrund seines illegalen nutzergenerierten Inhalts zu entfernen. Diese Entscheidung diente nicht nur als Maßstab für den Geltungsbereich europäischer Gesetze bei der Regelung von Online-Transaktionen, sondern gab den Mitgliedsstaaten auch mehr Macht, nationale Regeln zu Fragen der Hassrede und der Privatsphäre durchzusetzen.

Kommentar

Angesichts dieser Entwicklungen und der steigenden Zahl oft konkurrierender Regelungen und Vorschriften lässt die anstehende Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien weitere Auseinandersetzungen über die Rolle Europas bei der Setzung neuer Standards für die Regulierung von Internetaktivitäten erahnen.