Eine Prüfung von Restitutionsansprüchen
Autor: Klaus Oblin
Rückerstattung fällig bei Scheitern der Prüfung
Damit ein Rückforderungsanspruch wegen fehlender Gegenleistung entsteht,(1) muss nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch dem Leistungsempfänger bewusst sein, dass die Leistung in Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht wurde.
Im Allgemeinen entsteht ein solcher Anspruch nach § 1435 ABGB, wenn die Umstände, die dem Geschäft zugrunde lagen, entfallen sind. Handelt es sich um ein reines Dienstleistungsgeschäft, so ist dies in § 1152 ABGB geregelt.
Es ist anerkannte Rechtspraxis, dass der Empfänger einer vertraglichen Leistung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, nach dem in § 1152 ABGB genannten Grundsatz verpflichtet ist, die andere Partei angemessen zu vergüten. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger keine Vergütung für die Leistung erwartet.
Daher ist bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem nicht-kommerziellen Kontext zu entscheiden, ob die Dienstleistung wissentlich angenommen wurde. Es ist jedoch Sache des Empfängers, zu beweisen, dass die Dienstleistung ohne Verpflichtung zur Zahlung erbracht wurde.
Damit ein Anspruch wegen fehlender Gegenleistung nach § 1435 ABGB in Verbindung mit § 1152 ABGB entsteht, muss dem Empfänger bewusst sein, dass die Leistung in Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht wurde.
Trägt der Leistungserbringer keine Verantwortung für die Zweckverfehlung, hängt sein Anspruch nicht von dem vom Empfänger erlangten Vorteil ab. Wenn der Leistungserbringer in irgendeiner Weise für die Zweckverfehlung verantwortlich ist, kann er nur den Betrag geltend machen, der zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Das bedeutet, dass der Schadensersatz auf den tatsächlich vom Empfänger erlangten Vorteil begrenzt werden kann. Ein vollständiger Anspruchsverlust ist nur möglich, wenn der Lieferant die Zweckverfehlung bösgläubig verursacht hat. Die Beweislast für eine mögliche Begrenzung des Schadensersatzes oder für einen vollständigen Anspruchsverlust aufgrund von Bösgläubigkeit liegt beim Empfänger.
Im Sinne von § 1152 ABGB umfasst "Entgelt" die übliche Vergütung sowie andere ordentliche und außerordentliche Leistungen (z. B. Provisionen), die auf dem Ergebnis der geleisteten Arbeit beruhen. Das bedeutet, dass sich das Entgelt an den Leistungen des Arbeitnehmers sowie an den Marktbedingungen und der Geschäftslage orientiert. Es handelt sich also um eine Leistungsvergütung.(2)
Rückgabe bei Zweckfehler
Der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch wegen Zweckverfehlung entsteht auch dann, wenn eine Leistung aus einem Vertrag geschuldet wird. Teilweise Zweckverfehlung führt nur zu Teilrücktritt.
Ein Berufungsgericht entschied kürzlich(3) dass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung auch dann möglich ist, wenn die Leistung vertraglich geschuldet ist. Diese Auffassung weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Nach § 1435 ABGB kann ein Leistender eine Sache, die er rechtmäßig geschuldet hat, von einem Empfänger zurückfordern, wenn der Rechtsgrund für die Aufbewahrung weggefallen ist. Die Rechtsprechung nimmt dies als Grundlage für die Rückgabe wegen Wegfalls des Grundes oder Ausbleibens des Erfolges über ihre wörtliche Auslegung hinaus an. Dies ist immer dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Grund oder die allgemeinen Umstände, die den Zweck des Geschäfts dargestellt hätten, wegfallen. Einer ausdrücklichen Vereinbarung über den rechtlichen Zweck der Leistung bedarf es nicht. Motiv und Zweck des Geschäftes müssen jedoch ausdrücklich gegenüber dem Lieferanten zum Ausdruck gebracht werden, um im Falle der Zweckverfehlung zurückfordern zu können.
Rückforderungsansprüche in Fällen der Vertragsbeendigung folgen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der zweite Satz des § 921 ABGB ist lediglich eine Anwendung des § 1435 ABGB. Die Rückzahlung eines Teilkaufpreises nach Rücktritt als Bereicherungsanspruch ist eine Unterkategorie des § 1435 ABGB.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen Vertrag aufgesetzt, der am 1. April 2006 für eine Mindestlaufzeit von drei Jahren geschlossen, aber im Jahr 2007 gekündigt wurde. Der Beklagten war der Zweck des Vertrages bekannt - insbesondere sollten die vereinbarten Konditionen dazu dienen, die Produkte der Klägerin in einem möblierten Objekt zu vermarkten, das als Werbefläche für ihre Waren diente, die dort verkauft wurden. Daher war dieser Zweck Bestandteil des Vertrages.
Die vereinbarten Bedingungen wurden nicht erreicht und entsprachen nicht den Erwartungen des Klägers - nämlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum. Der Zweck ist durch die vorzeitige Entfernung der Werbemittel teilweise gescheitert. Diese teilweise Zweckverfehlung löste einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Teilzahlung aus.
Endnoten
(1) § 1435 in Verbindung mit § 1152 ABGB.
(2) Siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 172/10b vom 22. September 2010.
(3) Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs 4 Ob 105/10k, 31. August 2010.