Geschäftsreisen während der Pandemie - Österreich Update
Autor: Scharon Schmidt
Angesichts des Rückgangs der Neuinfektionen begann sich die österreichische Wirtschaft im April dieses Jahres langsam wieder zu öffnen. Neben der Erleichterung der Präventivmaßnahmen, die darauf abzielen, die wirtschaftlich belastenden Auswirkungen der Pandemie zu mildern, hat die Regierung die neue Einreiseverordnung 2021 eingeführt,1 in der die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen für die Einreise in das Land festgelegt sind.
Was sind berufliche Zwecke?
Vorübergehende kurzfristige Reisen zu beruflichen Zwecken sind möglich, erfordern jedoch folgende Voraussetzungen:
- Der Beitrag muss in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen;
- Das Verlassen Österreichs aus beruflichen Gründen setzt voraus, dass diese beruflichen Gründe bei der Wiedereinreise noch bestehen;
- Ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Geschäftstermin ist erforderlich;
- Berufliche Reisen müssen nachweisbar sein, d. h. es müssen Angaben zu Datum, Ort und Dauer des Geschäftstermins gemacht werden; glaubwürdige Nachweise sind z. B. Bestätigungen des Arbeitgebers, Geschäftsbriefe von Unternehmen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine usw;
- Berufliche Reisen können Reisen zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, zu Pflegern, die rund um die Uhr medizinische Dienste anbieten, oder zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und Seminaren umfassen.
Voraussetzungen für das Dokument
Voraussetzung für die Einreise nach Österreich ist die Vorlage eines der drei Nachweise:
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Negatives Testergebnis
- PCR durch eine medizinische Behörde verifiziert (nicht älter als 72h);
- Von einer medizinischen Behörde bestätigter Antigentest (nicht älter als 48 Stunden);
- Antigen-Schnelltest, der in ein amtliches Datenverarbeitungssystem eingegeben wurde (nicht älter als 24 Stunden).
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Impfausweis
- Zu den anerkannten verabreichten Impfstoffen gehören: BioNtech/Pfizer; AstraZeneca; Johnson & Johnson; Moderna; Sinopharm/BOBP, Sinovac-CoronaVac;
- Gültigkeit der Impfbescheinigung:
- Zwei Impfungen Impfstoff: gültig ab 22und Tag nach der ersten Dosis für die Dauer von 90 Tagen ab dem Datum der ersten Impfung, die Gültigkeit verlängert sich um weitere 270 Tage ab dem Tag der ersten Impfung;
- Eine Impfung: gültig ab 22und Tag nach der ersten Dosis bis 270th Tag ab dem Tag der Impfung.
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Nachweis einer früheren Infektion und Genesung
- Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Genesungsbescheinigung eines Arztes oder einer Behörde (z. B. eine Anordnung zur Selbstisolierung), die bestätigt, dass die Person das Coronavirus 180 Tage lang nach einer SARS-CoV-2-Infektion überlebt hat;
- Der Nachweis neutralisierender Antikörper ist 90 Tage lang ab dem Testdatum gültig und wird als Wiederfindungsbescheinigung akzeptiert.
Der Nachweis der drei oben genannten Nachweise muss in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein (andernfalls ist ein amtliches Gesundheitszeugnis als Nachweis zu verwenden)2 und kann Folgendes umfassen: ärztliches Attest, amtliches Testergebnis, Impfausweis/-karte/Reisepass (elektronische oder physische Kopie).
Zusätzliche rechtliche Anforderungen
Neben der Vorlage dieser Dokumente sind gegebenenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Welche Bedingungen gelten, hängt vom Ausreiseland und dem Grund der Einreise ab. Derzeit gibt es drei Hauptkategorien von Ländern, für die jeweils unterschiedliche Einreisebedingungen gelten:
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Kategorie I - Reisende aus sicheren Ländern mit niedriger Inzidenzrate
- Zulässige Eintragsart: beliebig;
- Voraussetzungen: Ein negativer Test oder eine Impfbescheinigung oder ein Nachweis über die Genesung von einer früheren Infektion ermöglicht es, eine Online-Registrierung oder eine Quarantäne zu vermeiden; wenn keine solche Bescheinigung vorgelegt wird, ist eine Registrierung mit Hilfe eines Formulars für die Reisevorbereitung erforderlich, und es muss unverzüglich (mindestens innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einreise) ein PCR- oder Antigentest durchgeführt werden;
- Die Reisenden müssen sich in den letzten zehn Tagen in diesen Gebieten aufgehalten haben;
- Regionen oder Staaten mit geringem epidemiologischem Risiko sind in Anhang 1 aufgeführt.3
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Kategorie II - Reisende aus Virusvariantengebieten
- Art der erlaubten Einreise: Österreichische Staatsbürger, österreichische Einwohner, Einreise aus humanitären oder anderen zwingenden Gründen, d.h. im Interesse des Landes, z.B. medizinische Notwendigkeit oder Geschäftsreise;
- Voraussetzungen: negatives Ergebnis eines Molekulartests (z. B. PCR-Test) oder ein ärztliches Attest (die Testpflicht gilt auch für Reisende, die vollständig geimpft sind oder sich von COVID-19 erholt haben);
- Die Reisenden müssen sich in den letzten zehn Tagen in diesen Gebieten aufgehalten haben;
- In der Regel ist eine 10-tägige Quarantäne vorgeschrieben, doch kann die Selbstisolierung vorzeitig beendet werden, wenn am fünften Tag nach der Ankunft ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (der Ankunftstag gilt als Tag Null, nicht als Tag Eins);
- Die Virusvariantengebiete sind in Anhang 2 aufgeführt.4
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Kategorie III - Reisende aus allen anderen Ländern
- Zulässige Art der Einreise: Die Einreise aus allen oben nicht genannten Ländern ist technisch möglich;
- Voraussetzungen: Jede der vier Nachweismethoden ist ausreichend, aber wenn keine derartigen Unterlagen vorgelegt werden können, wird eine 10-tägige Quarantäne verhängt (die wiederum auf fünf Tage verkürzt werden kann, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind).
Die meisten Personen müssen ein Online-Formular zur Reisevorbereitung ausfüllen, das frühestens 72 Stunden vor der Einreise ausgefüllt werden kann. Pendler können das Formular mehr als einmal verwenden, müssen es aber alle 28 Tage erneuern. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Reisende, die:
- aus einem Staat oder einer Region einreisen, die in Anhang 1 aufgeführt sind (d. h. geringes epidemiologisches Risiko) und
- sich in den letzten zehn Tagen ausschließlich in einem der in Anhang 1 aufgeführten Staaten oder Regionen oder in Österreich aufgehalten haben und
- im Besitz einer Bescheinigung im Sinne der 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen) sind
Berufliches Reisen mit Familien
- Reisen mit der Familie sind erlaubt, wenn sie aus einem Land mit geringem epidemiologischen Risiko einreisen;
- Die Familienangehörigen müssen einen der drei Nachweise vorlegen, d. h. ein ärztliches Attest, ein negatives Testergebnis, eine Impf- oder Genesungsbescheinigung, andernfalls muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft ein PCR-Test oder ein Antigentest durchgeführt werden.
- Familienangehörige aus anderen Ländern müssen entweder:
- Impfbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die erste Dosis vor mindestens 14 Tagen verabreicht wurde, um Quarantäne- und Registrierungsanforderungen zu vermeiden;
- Ungeimpfte Kinder unter 18 Jahren sind von der Registrierungs- und Quarantänepflicht befreit;
- In allen anderen Fällen müssen die Familienangehörigen einen der oben genannten Nachweise erbringen und sich in Quarantäne begeben (es besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung nach fünf Tagen).
Facharbeiter ('Fachkräfte')
Beispiel I - EU-/Schweizer Staatsangehörige, die nicht in Österreich wohnen, aber in Österreich beschäftigt sind (einen Arbeitsplatz haben)
Fachkräfte dürfen unabhängig von ihrem Wohnsitzland nach Österreich einreisen. Ob eine Quarantäne verhängt wird, hängt vom Herkunftsland ab und davon, ob die betreffenden Personen geimpft sind oder sich von COVID-19 erholt haben (siehe oben).
Beispiel II - Drittstaatsangehörige, Personen, die in einem Drittstaat leben, Personen, die sich zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten wollen
Personen, die aus einem virusinfizierten Gebiet oder Land einreisen wollen, dürfen nicht nach Österreich einreisen und sich im Land aufhalten, es sei denn, sie nehmen z.B. an einem Vorstellungsgespräch teil, das nicht virtuell/online geführt wird (der Nachweis muss bei der Ankunft erbracht werden). Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung, und die Quarantäne muss eingehalten werden, es sei denn, die Einreise erfolgt aus einem Gebiet mit geringer epidemiologischer Bedrohung (die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung nach fünf Tagen besteht).
Arbeitssuchende ohne Vorstellungsgespräch dürfen nach Österreich einreisen, sofern keine Visumspflicht besteht und die oben genannten Bedingungen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.5
Beispiel III - Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben (Verfahren abgeschlossen)
Personen, die eine Einladung der Aufenthaltsbehörde erhalten haben, können nach Österreich einreisen, ohne in die Quarantäne gehen zu müssen, um ihren Aufenthaltstitel persönlich abzuholen. Dazu muss zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen das Einladungsschreiben vorgelegt werden. Je nachdem, ob die Einreise aus einem Gebiet mit einer Virusvariante oder aus einem Land mit geringem epidemiologischen Risiko erfolgt, gelten besondere Test- und Dokumentationsanforderungen (siehe oben).
Kommentar
Es ist wahrscheinlich, dass die Erholung bei internationalen Reisen länger dauert als bei Geschäftsreisen auf nationaler Ebene. Dies liegt vor allem an den vielfältigen und komplexen staatlichen Vorschriften sowie an den länderspezifischen Infektionsraten. Für die absehbare Zukunft ist daher davon auszugehen, dass für Reisen aufgrund beruflicher Verpflichtungen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, z. B. Impfungen, Nachweis des Reisegrunds, befristete Visa usw. Es ist auch wahrscheinlich, dass Miet- oder persönliche Transportmittel in absehbarer Zeit die kurzen Regionalflüge ersetzen werden. Um die Beanspruchung der Gesundheitssysteme auf einem vertretbaren Niveau zu halten, können Schließungen und andere Präventivmaßnahmen eingeführt oder vorübergehend gelockert werden. Dies wird sich letztlich auf den grenzüberschreitenden Reiseverkehr auswirken und das Zeitfenster für mögliche Reisen von Monaten auf Wochen oder sogar Tage reduzieren. Wie schnell der weltweite Geschäftsreiseverkehr zu seinem früheren Zustand zurückkehren wird, ist noch ungewiss und hängt von der Verbreitung und der Häufigkeit der Impfungen ab.
Geschäftsreisende, die nach Österreich einreisen wollen, sollten sich daher vor ihrer geplanten Reise über die Reisewarnungen ihres Wohnsitzlandes sowie über die von der österreichischen Regierung umgesetzten Maßnahmen und Änderungen informieren.
1 Die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde zuletzt geändert am 8th Juli und ist derzeit bis zum 31. August 2021 (einschließlich) gültig. Verfügbar über: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011574
2 Verfügbar über: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40234210/II_222_2021_Anlage_4.pdf.
3 Seit 8th Zu diesen Ländern gehören im Juli: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Katar, Kosovo, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Zypern, Macau, Malta, Moldawien, Montenegro, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Fürstentum Liechtenstein, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Südkorea, Spanien, Schweiz, Taiwan, Thailand, Vereinigte Staaten, Vatikan und Vietnam.
4 Länder sind: Botswana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Russland, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Uruguay und das Vereinigte Königreich.
5 Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die ABA Immigration and Residence Services unter: https://www.workinaustria.com/en/your-request-to-the-aba-immigration-and-residence-services.
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zu diesem Thema bieten. Für Ihre spezifischen Umstände sollten Sie fachkundigen Rat einholen.