Österreich: Virtual Currency Regulation in 2020: Licht auf Österreichs Blockchain-Landschaft werfen
Autor: Scharon Schmidt
Die kürzliche Präsentation des Entwurfs des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere(eWpG)) durch den deutschen Gesetzgeber hat die Debatte über die Angemessenheit des bestehenden österreichischen Finanzdienstleistungs- und Wertpapierrechtsrahmens und die Verabschiedung von Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung seiner Kapitalmärkte neu entfacht. Im Gegensatz zu seinem Nachbarn hat Österreich bisher davon abgesehen, ein spezifisches regulatorisches Regime für kryptobezogene Aktivitäten oder Transaktionen zu schaffen.
Im Folgenden werden die aktuellen rechtlichen Mechanismen für Blockchain-basierte Finanzdienstleistungen in Österreich betrachtet. Es soll ein kurzer Überblick über den allgemeinen Ansatz der Jurisdiktion bei der Regulierung von Kryptoassets und Fintech-Unternehmen gegeben werden, wobei auch Themen wie Besteuerung, Datenschutz und Geldwäsche kurz angesprochen werden.
Übersicht
Die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-basierten Dienste und virtuellen Währungen haben in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Die Blockchain-Technologie bildet nicht nur das Rückgrat der Kryptowährung Bitcoin, sondern soll auch ein dezentrales, unvermitteltes und verteiltes digitales Ökosystem schaffen. Als solches soll sie eine Vielzahl von Branchen innovieren und durchdringen - vom Gesundheitswesen über den Einzelhandel und die Regierung bis hin zu Banken und Finanzen.
Angesichts der jüngsten Trends zur breiteren Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie ist die Notwendigkeit der Digitalisierung von Wertpapieren ein unvermeidliches und notwendiges Unterfangen geworden. Da Start-ups zunehmend "ihre Geschäftsmodelle auf Kryptowährungen aufbauen und auf die Nutzung der Blockchain-Technologie zurückgreifen, um Innovationen voranzutreiben",1 haben Gesetzgeber, Gerichte sowie Regulierungsbehörden die Aufgabe, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Unternehmensfinanzierung durch die Nutzung von Blockchains und die elektronische Ausgabe von Wertpapieren ermöglicht.
Da es sich bei Kryptoassets um vergleichsweise neuartige Erscheinungsformen handelt, deren "gesellschaftlicher Nutzen, wirtschaftlicher Wert und technische Ausgestaltung noch im Fluss sind,"2 liegt die Herausforderung in der Verabschiedung geeigneter Maßnahmen und Bestimmungen, um die Verschmelzung von Kryptowährungen und der Struktur eines bestehenden nationalen Regulierungsrahmens zu erleichtern.
Debatten über die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung in Österreich
Kryptowährungen waren in Österreich über einen längeren Zeitraum von der Regulierung ausgenommen3 in Österreich. Vor 2017 hatten Behörden, wie die österreichische Finanzmarktaufsicht (Österreichische Finanzmarktaufsicht, FMA),4 eine besonders skeptische Haltung gegenüber der Blockchain-Technologie. Ähnlich wie die Kritik der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie anderer Aufsichtsbehörden,5 Seine Warnungen konzentrierten sich auf die Volatilität und die Verbraucherschutzrisiken, die mit auf digitalen Vermögenswerten basierenden Geschäfts- und Investitionsmodellen verbunden sind.
2017 veröffentlichte das Finanzministerium eine Anleitung zu den steuerlichen Konsequenzen (Einkommen und Mehrwert), die sich aus der Praxis des Handels mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen, einschließlich Ethereum, Ripple und Litecoin, ergeben.6 Die Einrichtung eines Beirats (Fin-Tech Beirat) im Jahr 2018, markierte einen entscheidenden Wandel in Bezug auf die Aufgeschlossenheit der Politik gegenüber alternativen Finanzierungsmethoden.
In dem Bestreben, Bedenken über die Verwendung von Kryptowährungen (insbesondere im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) auszuräumen, wurden 2018 weiterhin regulatorische und aufsichtsrechtliche Vorschläge diskutiert. Obwohl diese Diskussionen durch ein mutmaßliches Bitcoin-bezogenes Betrugssystem, bekannt als "Optioment", beschleunigt wurden,7 wurden konkrete gesetzgeberische Maßnahmen nicht ergriffen.
Österreich und seine Bedeutung als Fintech-Hotspot
Österreich gilt als Pionier im Bereich E-Government in Europa und hat eine offene Haltung gegenüber neuen Technologien und Kryptowährungen an den Tag gelegt, wodurch es zum bevorzugten Standort für zahlreiche Startups wurde. 8 Bitpanda ist nur ein Beispiel von vielen namhaften Fintechs, die sich in Österreich niedergelassen haben. Das 2014 gegründete, in Wien ansässige Krypto-Unternehmen mit mehr als 160 Teammitgliedern bietet seine Dienste mehr als einer Million Nutzern an. Derzeit gibt es 112 österreichische Unternehmen, die sich als Fintech-Unternehmen qualifizieren.9 Mit einer Wachstumsrate, die die der Finanzindustrie übertrifft, und einem Jahresumsatz von 130 Millionen Euro, ist10 sein Einfluss auf das gesellschaftliche und unternehmerische Leben ist nicht mehr zu leugnen.
Es ist diese rasante Entwicklung der Fintech-Landschaft, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, die Entwicklungen in diesem Bereich genauer zu beobachten.
Allgemeiner Ansatz
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Die FMA
Die oben eingeführte FMA ist die "unabhängige, autonome und integrierte Aufsichtsbehörde für den österreichischen Finanzmarkt."11 Ihre satzungsgemäße Ziele sind: 1) das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des österreichischen Finanzmarktes zu stärken, 2) Anleger, Gläubiger und Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen und 3) präventiv auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Normen hinzuwirken, aber auch konsequent Verstöße zu ahnden.12
Mit ihrem technologieneutralen Ansatz konzentriert sich die FMA auf die Anwendung bestehender Gesetze und stellt sicher, dass sowohl neue als auch traditionelle Produkte oder Dienstleistungen denselben Gesetzen und Vorschriften unterliegen, um die technologischen Errungenschaften des digitalen Zeitalters zu sichern und nicht zu schmälern. Zur Wahrung der Integrität, der Sicherheit und des Anlegerschutzes kann sie hoheitliche Befugnisse ausüben, indem sie "verbindliche Normen wie Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen erlässt [oder] Zwangsmaßnahmen ergreift, wie den Entzug von Konzessionen, die Abberufung von Geschäftsführern oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen.13
Angesichts der Komplexität und der steigenden Anzahl dieser Unternehmen, die mit Kryptoassets handeln, und der Geschwindigkeit ihrer Entwicklung hat die FMA ein Fintech-Kontaktportal eingerichtet und ein Spezialistenteam benannt, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Anfragen zur regulatorischen Behandlung ihrer Geschäfte zu stellen.
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Sandbox-Programm
Ab dem 01.09.2020 wird eine Novelle des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finanzmarktausichtsbehördengesetz, FMABG) in Kraft getreten. Mit der Ergänzung des § 23a hat die FMA eine "regulatorische Sandbox" eingeführt, die es Unternehmen ermöglicht, Produkte/Dienstleistungen, die sich noch in der Entwicklung befinden, zu testen und deren Tragfähigkeit zu beurteilen. Ein Antrag ist bei der FMA zu stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. das Geschäftsmodell dient dem öffentlichen Interesse; es destabilisiert nicht den Finanzmarkt oder hemmt den Konsumentenschutz; es ist innovativ und wird die Marktreife beschleunigen (eine vollständige Auflistung der Voraussetzungen findet sich in § 23a Abs. 2 Satz 1). Bei der Feststellung, ob das jeweilige Geschäftsmodell einen ausreichenden Public Value bietet, also dem gesamtwirtschaftlichen Interesse dient, muss der Beirat14 angehört werden (§ 23a Abs. 3).
Die Teilnahme am Sandbox-Programm ist auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren befristet, kann aber auf Antrag früher beendet werden (§ 23a Abs. 4). Von der FMA sind vierteljährliche Berichte an den Bundesminister für Finanzen zu erstatten. Im Rahmen der Beurteilung kann diese aufgefordert werden, nähere Angaben zu den am Betrieb des in Betracht kommenden regulatorischen Sandbox-Geschäftsmodells beteiligten Parteien zu machen (§ 23a Abs. 7).15
Österreichs regulatorischer Rahmen
Das österreichische Gesetz verbietet oder beschränkt die Blockchain-Technologie nicht, sondern versucht, sie angemessen zu regulieren.
Bei der Bestimmung des regulatorischen Status, der auf ein Geschäftsmodell mit Krypto-Assets anzuwenden ist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Je nach Art, Inhalt oder Merkmalen des angebotenen Produkts/Dienstes können sich unterschiedliche Lizenzpflichten gemäß:
- Österreichisches Zahlungsdienstegesetz (Zahlungsdiestgesetz, ZaDiG);
- Österreichisches Bankwesengesetz (Bankwesengesetz, BWG);
- Österreichisches E-Geld-Gesetz (E-Geldgesetz, EGeldG);
- Österreichisches Gesetz für Manager alternativer Investmentfonds (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, AIFMG);
- Österreichisches Wertpapieraufsichtsgesetz (Wertpapieraufsichtsgesetz, WAG);
- Österreichisches Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz, AIFMG);
- Österreichisches Kapitalmarktgesetz (Kapitalmarktgesetz, KMG).
Anders als die FMA, die kryptobezogene Geschäftstätigkeiten beaufsichtigt, "die in den Bereich der Bank-, Zahlungs- und Wertpapierdienstleistungen oder der Fonds- und Wertpapierregulierung fallen",16 Virtuelle Vermögenswerte, die Waren im Sinne des österreichischen Rechts sind, werden von der österreichischen Gewerbebehörde überwacht.17 Es gibt kein bestimmtes Gericht, das für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist, die sich auf Kryptowährungstransaktionen beziehen. Schließlich gibt es weder Grenzbeschränkungen, noch ist der Betrieb von Fintech-Unternehmen in Österreich verboten.
Sondergesetze
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Geldwäsche
- Vor 2020:
- Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML) gelten für kryptowährungsbasierte Aktivitäten, die eine Lizenz unter der Finanzdienstleistungsregulierung erfordern, z. B. Zahlungsdienstleister;
- AML-Anforderungen können sich auch aus dem Handelsrecht ergeben, z. B. wenn Auktionatoren Barzahlungen von mindestens EUR 10 000 gemäß der österreichischen Gewerbeordnung leisten/erhalten (Gewerbeordnung, GewO).
- Seit Januar 2020:
- Das Finanzmarktgesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Fm-GwG), das am 10.01.2020 in Kraft getreten ist, setzt die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) um, es:
- Übernimmt die gleiche Definition von virtuellen Währungen wie die AMLD5, nämlich die Beschreibung von Dienstleistern, die eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:18
- Dienstleistungen zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Custodian Wallets);
- Umtausch von virtuellen Währungen in Fiat-Währungen und umgekehrt;
- Umtausch von einer oder mehreren virtuellen Währungen ineinander;
- Übertragen von virtuellen Währungen; und
- Die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.
- Erweitert die AML-Anforderungen auf:
- Anbieter von elektronischen Geldbörsen; und
- Dienstleister, die am Austausch von Fiat-/Kryptowährungen beteiligt sind.
- Verlangt von inländischen Anbietern virtueller Währungen und ausländischen Stellen, die in Österreich Finanzdienstleistungen erbringen, eine Registrierung bei der FMA.19
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Besteuerung
- Einkommensteuer
- Kryptowährungen, die zur Erzielung von Zinserträgen bestimmt sind, werden mit 27,5% (Privatpersonen) oder 25% (Unternehmen) besteuert;
- Kryptowährungen, die nicht zur Zinsgenerierung bestimmt sind und private Verkäufe sowie nicht-unternehmerisches Vermögen betreffen, führen zu einem Steuertatbestand, der mit 55% (Privatpersonen) zu versteuern ist, wenn sie innerhalb von 12 Monaten erworben und verkauft werden;20 Kapitalgewinne sind ab 440 EUR pro Jahr steuerfrei; bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten sind sie nicht steuerpflichtig.21
- UMSATZSTEUER
- Der Umtausch von Krypto in Fiat-Währung und umgekehrt ist umsatzsteuerfrei;22
- Da virtuelle Vermögenswerte wie herkömmliche Zahlungsmittel behandelt werden, unterliegt der Kauf von Waren und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer.
- Mining
- Mining wird als kommerzielle Aktivität betrachtet und genauso behandelt wie traditionelle Zahlungsmethoden; es ist nicht reguliert.
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Datenschutz
- Sowohl die europäische Datenschutzgrundverordnung (GDPR) als auch das österreichische Datenschutzgesetz bieten eine rechtliche Grundlage für die Regelung der Nutzung, Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen/sensiblen Daten;
- Die Rechte der betroffenen Person finden sich in den Artikeln 12-23 GDPR und umfassen unter anderem:
- Recht auf transparente Information, Kommunikation und Modalitäten in Bezug auf die Daten, die verarbeitet werden;
- Recht auf Berichtigung von falschen Daten;
- Recht auf Löschung;
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
- Recht auf Datenübertragbarkeit;
- Recht auf Widerspruch.
- Rechtsbehelfe und Sanktionen sind in den Artikeln 77-84 aufgeführt. Die betroffene Person kann z. B. eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen oder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter eine Entschädigung für einen möglicherweise erlittenen (nicht-)materiellen Schaden erhalten. Verstöße gegen die GDPR-Bestimmungen können auch zu Geldbußen zwischen 10 und 20 Millionen Euro bzw. 2% bis 4% des Jahresumsatzes des Vorjahres (je nachdem, welcher Betrag höher ist) führen.
Jüngste Entwicklungen
Der schrittweise Anstieg der Anzahl junger, auf Kryptowährungen basierender Start-ups in den letzten Jahren hat die österreichischen Entscheidungsträger dazu veranlasst, das Potenzial von Kryptoassets und Blockchains anzuerkennen und zu analysieren. Österreich hat eine positive Haltung gegenüber neuen Technologien eingenommen. Durch die Einführung zahlreicher Pilotprojekte (z.B. Culture Token Project) hat es sich als attraktiver Standort für kryptobasierte Unternehmen erwiesen. Dazu tragen auch die umfangreichen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung (z. B. zinsgünstige ERP-Kredite, Zuschüsse, Garantien der Investitions- und Wirtschaftsförderungsbank des Bundes) und Anreizsysteme (z. B. der Austrian Business Agency oder der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft) bei, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihr innovatives Potenzial voll zu entfalten.23
In diesem Zusammenhang sind auch die folgenden jüngsten Ereignisse hervorzuheben:
18.05.2020 Nationale digitale Währung Pilot: Die Raiffeisen Bank Austria arbeitet an einer neuen Form der Tokenisierung der nationalen Währung mittels Blockchain-Technologie.24
02.07.2020 Der österreichische Telekommunikationsanbieter A1 nimmt Kryptowährungen in das bargeldlose Zahlungsnetzwerk auf und ermöglicht es österreichischen Kryptobesitzern, Kryptowährungen (z. B. ETH, Bitcoin, Dash) über den Zahlungsabwickler Salamantex zu akzeptieren.25
02.09.2020 Wiener Börse notiert Bitcoin und Ethereum.26
Kommentar
Österreichs neutrale Herangehensweise an die Beaufsichtigung von Kryptounternehmen hat sich als fruchtbar erwiesen, da sie die Bestrebungen und Innovationen neuer Geschäftsmodelle eher erleichtert als behindert. Im Gegensatz zu Jurisdiktionen wie Liechtenstein hat Österreich keinen unabhängigen rechtlichen Mechanismus zur Regulierung von Kryptowährungen und den entsprechenden Dienstleistern etabliert. Doch angesichts des Mandats der EU-Kommission, bis zum 11. Januar 2022 Gesetzesvorschläge für weitere Regulierungsmaßnahmen zu prüfen und zu entwerfen,27 sind Änderungen gegenüber dem derzeitigen österreichischen Ansatz zu erwarten.
Fußnoten
1 Dr. Völkel, O.; Dr. Stadler, A. (2020) Österreichs Standortvorteile in den Bereichen Kryptowährungen und Blockchain. Invest in Austria Blog. Verfügbar unter: https://investinaustria.at/en/blog/2020/03/austria-locational-advantages-cryptocurrencies-blockchain.php [Zugriff am 23.10.2020].
2 Quintais, J. P.; Bodó, B.; Giannopoulou, A.; Ferrari, V. (2019) Blockchain und das Recht: Eine kritische Bewertung. Stanford Journal of Blockchain Law and Policy (2)1. Verfügbar unter: https://stanford-jblp.pubpub.org/pub/blockchain-and-law-evaluation/release/2 [Zugriff am 22.10.2020].
3 Dr. Völkel, O.; Dr. Stadler, A., (n i).
4 FMA (2019) Europäische Aufsichtsbehörden veröffentlichen gemeinsame Warnung vor virtuellen Währungen. FMA Österreich. Verfügbar unter: www.fma.gv.at/en/europaeische-regulierungsbehoerden-veroeffentlichen-gemeinsam-eine-warnung-zu-virtuellen-waehrungen/ [Zugriff am 20.10.2020]; Pittl, R.; Steiner, C. (2020) Blockchain-gestützte Finanzdienstleistungen und virtuelle Währungen in Österreich. Zeitschrift für Europäisches Verbraucher- und Marktrecht Band 9 Ausgabe 2. Verfügbar unter: https://www.globallegalinsights.com/practice-areas/blockchain-laws-and-regulations/austria [Zugriff am 22.10.2020], S. 81.
5 ESMA (2017) Die ESMA warnt Investoren vor den hohen Risiken von Initial Coin Offerings (ICOs). ESMA Nachrichten. Verfügbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma50-157-829_ico_statement_investors.pdf [Zugriff 19.10.2020]; Pittl, R.; Steiner, C., (n iii), S. 81.
6 Eine ausführliche Darstellung finden Sie in: https://www.wolftheiss.com/fileadmin/content/6_news/Newsletter/2017_Q3/17_09_29_Wolf_Theiss_Tax_Newsletter_Ed3_2017.pdf.
7 Groendahl, B. (2018) Österreichische Bitcoin "Scam" Triggers Polizei suchen in ganz Europa. Erhältlich bei: https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-02-15/austrian-bitcoin-scam-triggers-police-search-across-europe [Zugriff am 28.10.2020].
8 Dr. Völkel, O.; Dr. Stadler, A., (n i).
9 Fletzberger, B. (2020) Österreich: Fintech-Gesetze und Regulierungen 2020. ICLG. Verfügbar unter: https://iclg.com/practice-areas/fintech-laws-and-regulations/austria [Zugriff am 19.10.2020].
10 Fletzberger, B., (n viii).
11 FMA. Die österreichische Finanzmarktaufsicht Integrierte Aufsicht in Österreich. FMA Österreich. Verfügbar unter: www.fma.gv.at/en/financial-market-supervision-in-austria/ [Zugriff am 15.10.2020], S. 1.
12 FMA, (n xi), S. 1.
13 FMA. Finanzmarktaufsicht in Österreich. FMA Österreich. Verfügbar unter: www.fma.gv.at/en/financial-market-supervision-in-austria/ [Zugriff am 15.10.2020].
14 Schneider, E.; Pachinger, S.; Klopp, S. (2020) New Regulator Sandbox for Austria. Freshfields Digital. Verfügbar unter: https://digital.freshfields.com/post/102gbaq/new-regulatory-sandbox-for-austria [Zugriff am 15.10.2020].
15 Für weitere Details wird auf Folgendes verwiesen: FMA (2020) FMA Sandbox. Erhältlich bei: https://www.fma.gv.at/en/kontaktstelle-fintech-sandbox/fma-sandbox/ [Zugriff am 12.10.2020]; Schneider, E.; Pachinger, S.; Klepp, S. (2020) Neue regulatorische Sandbox für Österreich. Freshfields Digital. Verfügbar unter: https://digital.freshfields.com/post/102gbaq/new-regulatory-sandbox-for-austria [Zugriff am 12.10.2020]; Library of Congress (2020) Österreich: Novelle des Finanzmarktaufsichtsgesetzes etabliert regulatorische Sandbox für innovative FinTech-Unternehmen. The Library of Congress Global Legal Monitor. Verfügbar unter: https://www.loc.gov/law/foreign-news/article/austria-amendment-of-financial-market-authority-act-establishes-regulatory-sandbox-for-innovative-fintech-companies/#:~:text=Top%20Recent%20Articles-,Austria%3A%20Amendment%20of%20Financial%20Market%20Authority%20Act%20Establishes%20Regulatory%20Sandbox,entered%20into%20force%20in%20Austria [Zugriff am 13.10.2020].
16 Kulnigg, T.; Rath, U. (2019) Kryptoassets & Blockchain in Österreich. Lexology GTDT. Verfügbar unter: https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=de76db61-81bf-4f91-9ff1-9a8e4c50d966 [Zugriff am 23.10.2020].
17 Kulnigg, T.; Rath, U., (n xiii).
18 Art. 1 Abs. 1 Nr. 19 AMLD5; Art. 2 Abs. 22 FM-GwG; Kulnigg, T.; Rath, U., (n xiii).
19 FMA. Registrierung von Providern in Bezug auf virtuelle Währungen. Erhältlich bei: https://www.fma.gv.at/en/cross-sectoral-topics/prevention-of-money-laundering-terrorist-financing/registration-of-providers-in-relation-to-virtual-currencies/ [Zugriff am 20.10.2020]; Steiner, C., (n iii), S. 81.
20 Kulnigg, T.; Rath, U., (n xiii), S212.
21 Menheere, A. (2017) BMF: Die steuerliche Beurteilung in Österreich von Bitcoin und anderen Kryptowährungen. Erhältlich bei: https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2017/08/01/bmf-die-steuerliche-beurteilung-in-oesterreich-von-bitcoin-und-anderen-kryptowaehrungen/ [Zugriff am 31.10.2020].; EuGH 22. Oktober 2015, C-264/14 Hedquvist [2015]; Kulnigg, T.; Rath, U., (n xiii), S212.
22 Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen). BMF. Verfügbar unter http://perma.cc/BU4Z-3BFY (archiviert) [Zugriff am 13.10.2020].
23 Fletzberger, B., (n viii).
24 Hinchliffe, R. (2020) Billon polits digitalisierte Landeswährung mit Raiffeisen Bank. FintechFutures. Verfügbar unter: https://www.fintechfutures.com/2020/05/billon-pilots-digitised-national-currency-with-raiffeisen-bank/ [Zugriff am 20.10.2020].
25 Helms, K. (2020) A1 Telekom Austria fügt Bitcoin zum Zahlungsservice für tausende Händler hinzu. Bitcoin Nachrichten. Verfügbar unter: https://news.bitcoin.com/a1-telekom-austria-bitcoin-payment-service-thousands-of-retailers/ [Zugriff am 20.10.2020].
26 Wiener Börse (2020) 21Shares bringt erste Kryptowährungsprodukte auf Bitcoin und Ethereum auf den offiziellen Markt. Wiener Börsennachrichten. Erhältlich bei: https://www.wienerborse.at/en/news/vienna-stock-exchange-news/21-shares-crypto-currency-products-bitcoin-ethereum-official-market/#:~:text=(Vienna)%20The%20Vienna%20Stock%20Exchange,currencies%20is%20replicated%201%3A1 [Zugriff am 19.10.2020].
27 Otto Waechter, O. (2019) Regulierung virtueller Währungen. ILO. Verfügbar unter: https://www.internationallawoffice.com/Newsletters/Banking-Financial-Services/Austria/Graf-Pitkowitz-Rechtsanwalte-GmbH/Virtual-currency-regulation [Zugriff am 18.10.2020].