Österreich: Schiedsgerichtsbarkeit in Zeiten von Covid-19: eine österreichische Perspektive
Autor: Scharon Schmidt
Der inkrementelle Anstieg der COVID-19-Infektionen hat zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts weltweit insgesamt 655.112 Todesfälle (Quelle: WHO) verursacht. Seine globale Reichweite hat das Leben, wie wir es kennen, unbestreitbar und unwiderruflich verändert und keine Industrie, Wirtschaft oder persönliche Interaktion unangetastet gelassen. Internationale Lieferketten wurden unterbrochen, der Welthandel destabilisiert und die Aktienmärkte sind eingebrochen.
Während einige Regierungen sich dafür entschieden haben, die Geschäftstätigkeit durch die Umsetzung von Maßnahmen wieder aufzunehmen, u.a. durch die Wiedereröffnung von Kindergärten und Grundschulen sowie durch die Aufhebung von Reisebeschränkungen, haben andere angesichts der realen Gefahr der Auslösung einer neuen Welle von Masseninfektionen Bedenken über die Lockerung oder sogar den Verzicht auf Eindämmungsmaßnahmen geäußert. Doch unabhängig von den politischen Erwägungen, die diesen unterschiedlichen Vorgehensweisen zugrunde liegen, bleibt die Unsicherheit darüber bestehen, wann mit einer vollständigen und sicheren Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Aktivitäten gerechnet werden kann.
Da zahlreiche Geschäftsbeziehungen nicht in der Lage sind, ihren Dienstleistungsverpflichtungen nachzukommen, hat die Pandemie eine Reihe rechtlicher Fragen aufgeworfen, ob und inwieweit vertragliche Ansprüche durchsetzbar sind und wer die wirtschaftlichen Folgen zu tragen hat, wenn keine eindeutig zuordenbare Schuld vorliegt. Es wäre zwar verfehlt zu erwarten, wie sich die Coronavirus-Krise auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit auswirken wird, aber ihre Auswirkungen sind bisher nicht zu negieren. Schlichtungsanhörungen wurden verschoben und internationale Konferenzen abgesagt. Da für die verschiedenen Standorte der Parteien, Schiedsrichter und Zeugen widersprüchliche Richtlinien gelten, bestehen weiterhin Bedenken, wie die Anhörungen in absehbarer Zukunft sicher durchgeführt werden können. Da jedoch viele befürchten, dass das Virus endemisch werden könnte und dass nicht-medizinische Interventionen, wie z.B. soziale Distanzierung, auf absehbare Zeit bestehen bleiben dürften, sind neue Wege erforderlich, um neue rechtliche Herausforderungen zu bewältigen. Gerade hier kann die Schiedsgerichtsbarkeit durch den Rückgriff auf Online-Tools die notwendige Flexibilität bieten, die in diesen beispiellosen Zeiten erforderlich ist.
Im Folgenden wird auf die Auswirkungen und Herausforderungen eingegangen, die COVID-19 für diejenigen mit sich bringt, die sich in Schiedsverfahren engagieren. Es wird auf die vom österreichischen Justizsystem angenommenen Bestimmungen eingehen und die Methoden und möglichen Lösungen für die Durchführung von Schiedsgerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit Covid-19 skizzieren.
II. Die österreichische Antwort
In dem Versuch, ständige Verzögerungen zu vermeiden, haben führende Schiedsinstitutionen eine Reihe von alternativen Maßnahmen zur Durchführung von Schiedsverfahren angeboten.
In dem Bestreben, die Zahl potentieller Störungen zu minimieren, die durch diejenigen verschärft werden, die sich der Schiedsgerichtsbarkeit entziehen wollen, wurden und werden die institutionellen Richtlinien regelmäßig aktualisiert. Die Antworten waren breit gefächert, wobei viele auf virtuelle Treffen, Telefonkonferenzen und neue Kanäle für die Einreichung von Dokumenten und Anträgen zurückgriffen.
Die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren ohne persönliche Anhörung stellt eine grundlegende Abweichung von dem dar, was wohl seit langem als unverzichtbares Element eines ordnungsgemäßen Verfahrens angesehen wird.
Das österreichische Justizsystem hat die Notwendigkeit eines solchen revidierten Ansatzes erkannt, indem es neue Strategien anwendet, die von etablierten Traditionen und vertrauten Techniken abweichen, die früher als instrumentell für Schiedsverfahren galten.
Am 25. März 2020 hat die österreichische Regierung die Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz ("Österreichisches Bundesgesetz über Covid-19-Maßnahmen für das Justizwesen") eingeführt, das bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben soll. Sein erster Teil enthält Regeln für Zivilsachen, wobei der Schwerpunkt auf der Unterbrechung von Verfahrensfristen sowie auf der Aussetzung von Fristen für die Einleitung von Verfahren einschließlich der Verjährungsfrist liegt. Hervorzuheben ist jedoch die Einführung von Beschränkungen für mündliche Verhandlungen und die Zustellung von Schriftstücken. Abgesehen von den bereits eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit sollen mündliche Anhörungen nur dann stattfinden, wenn äußerste Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Jede Form der Kommunikation soll mit technischen Mitteln erfolgen, sei es per Telefon- oder Videokonferenz, während die physische Übermittlung von Dokumenten per Post erfolgen soll und nur in dringenden Fällen genutzt werden sollte. Das elektronische Gerichtsakten-System bleibt voll funktionsfähig. Das Gesetz bietet auch Informationen über die Auswirkungen einer möglichen Einstellung der gerichtlichen Tätigkeit österreichischer Gerichte (Abschnitt 4), die Auswirkungen eines Zahlungsverzugs gemäß § 156a Abs. 1 der österreichischen Insolvenzordnung (Abschnitt 5), Fristverlängerungen bei der Fusionskontrolle (Abschnitt 6), Unterhaltsvorschüsse (Abschnitt 7) und Befugnisse des Justizministers (Abschnitt 8).
Während Schiedsverfahren von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind, sind Schiedsrichter und Gerichte bei der Bestimmung, wie die Interessen der Beteiligten in anhängigen Schiedsverfahren wirksam auszugleichen sind, mit erheblichen Freiheiten ausgestattet. Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) hatte zunächst angekündigt, dass alle Eingaben an und die Kommunikation mit seinen Büros bis auf weiteres ausschließlich elektronisch abgewickelt werden sollen. Seine neu veröffentlichte Praktische Checkliste für Fernanhörungen bietet einen nützlichen Anhaltspunkt für die vorbereitenden Maßnahmen, die bei der Planung solcher Anhörungen zu berücksichtigen sind. Rechtliche Fragen wie das Risiko potenzieller Anfechtungen von Schiedssprüchen sowie das Recht auf Anhörung und Gleichbehandlung werden ebenfalls in einem kürzlich veröffentlichten Artikel behandelt, der auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wurde.ii In dem Bestreben, eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Rechts-, Prozess- und Technologieexperten zu fördern, wurde das PlatformsProtocol bis zum 31. August zur öffentlichen Konsultation freigegeben.iii Seit dem 30. Mai können die persönlichen Anhörungen in den Räumlichkeiten des VIAC wieder aufgenommen werden, doch die Verfügbarkeit von Räumen bleibt begrenzt.
Darüber hinaus macht die Internationale Handelskammer (ICC) weiterhin Fortschritte bei den anhängigen Schiedsverfahren, wobei ihr Sekretariat und ihr ADR-Zentrum weiterhin voll funktionsfähig sind. Wie LCIA und HKIAC wird jedoch empfohlen, die gesamte Kommunikation elektronisch abzuwickeln. Empfohlene Maßnahmen zur Gewährleistung einer kostengünstigen, fairen und zügigen Beilegung von Streitigkeiten wurden über den Leitfaden der ICC zur Verfügung gestellt.iv
Angesichts des jüngsten Anstiegs der Coronavirus-Fälle ist ein Rückgang der Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Vielmehr ist mit neuen Klagen zu rechnen, nicht zuletzt in Bezug auf internationalen Transit, Datenschutz, Biotechnologie, Versicherungen, Beschäftigung sowie Handels- und Investitionsstreitigkeiten. Darüber hinaus werden die Auswirkungen national umgesetzter Notfallmaßnahmen neue rechtliche Fragen zu Bruch, Leistung und Haftungsausschluss sowie Vorhersehbarkeit, Zumutbarkeit, Verlust, Schaden und Minderungspflicht aufwerfen.
III. Zu berücksichtigende Optionen
Da viele Parteien sich gezwungen sehen, Geschäftsbeziehungen durch andere Methoden als die strikte Durchsetzung von Vertragsbedingungen wieder aufzubauen, sind Streitbeilegungsverfahren wie die Schiedsgerichtsbarkeit eine attraktive Option. Angesichts der COVID-19-Pandemie sind neue innovative Optionen erforderlich, um sicherzustellen, dass den Parteien die Möglichkeit geboten wird, ihren Fall umfassend darzulegen. Die folgenden Methoden sind eine Überlegung wert:
1. Vertagung von persönlichen Anhörungen, bis das Verfahren wieder als sicher eingestuft wird
Diese Option ermöglicht es den Parteien zwar, zu verhindern, dass sie die notwendigen Vorkehrungen für eine Fernanhörung treffen müssen, es bleibt jedoch unklar, wie lange die derzeitigen Beschränkungen gelten werden. Angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmen aufgrund unsicherer oder stagnierender Cashflows bereits stark unter Druck geraten sind, ist dies möglicherweise keine praktikable Option.
2. Ermöglichung der Streitbeilegung "auf dem Papier".
Diese Methode kann sich in Bezug auf Fragen, die weniger von Tatsachenbeweisen und Kreuzverhören abhängen, als nützlich erweisen. Doch selbst dann würde die Anwendung dieser Methode die Verzögerungen bei der endgültigen und vorläufigen Zuerkennung des Schiedsspruchs nur zum Teil verringern und die Parteien möglicherweise zu einer schnelleren Einigung bewegen.
3. Teilt Ansprüche nur so auf, dass einige durch ein Schiedsverfahren gelöst werden können
Dieser Ansatz eignet sich für Fälle mit unterschiedlichen Klageansprüchen.
4. Durchführung einer Fernanhörung
Angesichts der logistischen Koordination, die bei der Planung von Fernanhörungen erforderlich ist, müssen die Parteien die Verfügbarkeit einer sicheren Internetverbindung sowie die Zugänglichkeit der erforderlichen Dokumente und der erforderlichen Soft-/Hardware sicherstellen. Darüber hinaus sollten sie die Sitzungszeiten, Zeitzonen und die Dauer der Verfahren sowie die Möglichkeit berücksichtigen, verschiedene virtuelle Räume zu schaffen, um eine einfache Kommunikation zwischen Schiedsrichtern und Anwaltsteams zu ermöglichen. Die Parteien sollten erwägen, sich auf die Empfehlungen des Seoul-Protokolls über Videokonferenzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu stützen, die ein breites Spektrum praktischer Aspekte abdecken, um Verfahrensgerechtigkeit zu gewährleisten. Diese Option wurde auch von der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation als eine gangbare Alternative anerkanntv und steht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017.vi
Da die Videokonferenztechnologie bereits häufig eingesetzt wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Beratungen der Parteien beeinträchtigt werden. Anhörungspakete können elektronisch zur Verfügung gestellt werden und erleichtern die Arbeit der Praktiker aufgrund von Querverweisen über Hyperlinks und der Tatsache, dass neue Dokumente sofort verfügbar gemacht werden können. In ähnlicher Weise können Schiedssprüche per E-Mail zugestellt werden, obwohl die Übermittlung des Originals und beglaubigter Kopien an die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Nichtsdestotrotz sind elektronische Signaturen im Geschäftsverkehr alltäglich geworden und stellen daher keinen Grund zur Besorgnis dar. Unklar bleibt, ob das Forum, in dem das jeweilige Schiedsverfahren stattfinden soll, eine Abkehr von den Formalitäten der persönlichen Anhörung und der traditionellen Dokumentenausgabe zulässt. An dieser Stelle wird den Parteien empfohlen, sich mit einem Rechtsbeistand darüber zu beraten, wie sie am besten vorgehen sollten, bevor sie sich auf ein Fernschiedsverfahren einlassen. Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit von Online-Kommunikationsmitteln ist es von wesentlicher Bedeutung, dass unter anderem ein sicheres Videokonferenzprogramm mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet wird und dass virtuelle Anhörungsräume streng auf die zugewiesenen Teilnehmer beschränkt sind.vii
Die Parteien sollten empfohlene Methoden in Betracht ziehen, wie ein hohes Maß an Online-Sicherheit sowie Datenschutzverpflichtungen bei der Durchführung internationaler Schiedsverfahren eingehalten werden können. Zu diesem Zweck können sie sich auf die Vorsorgerichtlinien beziehen, die im Cybersecurity Protocol for International Arbitration 2020 festgelegt sind,viii die ICC-IBA-Roadmap zum Datenschutz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit,ix das ICCA-NYC Bar-CPR-Protokoll über Cybersicherheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeitx sowie das Protokoll der Afrikanischen Akademie über virtuelles Hören in Afrika.
IV. Wohin geht es von hier aus
In Anbetracht des unvermeidlichen Zustroms von Fällen, die aus den Ereignissen seit dem Ausbruch zu erwarten sind, ist es nach wie vor von größter Wichtigkeit, dass Ansprüche eingeleitet werden, sobald die notwendigen Fakten festgestellt werden können. Da die Schiedsinstitutionen signalisiert haben, dass sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, ist es ratsam, dass die Beteiligten ihre Schlichtungsoptionen sorgfältig und zügig abwägen. Private Parteien erhalten auch die Möglichkeit, bestehende Vertragsbedingungen zu überprüfen und die Aufnahme des Einsatzes technologischer Hilfsmittel in die Verfahrensregeln ihrer Schiedsvereinbarungen zu erwägen. Da hinsichtlich der Dauer und der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus große Ungewissheit besteht, ist es für die Parteien von entscheidender Bedeutung, einen Notfallplan für den Fall aufzustellen, dass physische Anhörungen in den kommenden Wochen oder Monaten keine realisierbare Option darstellen. Auch wenn der Fall langsamer voranschreitet, hat sich die Nutzung elektronischer Hilfsmittel für die Einreichung von Dokumenten, Kommunikation und Korrespondenz in der Vergangenheit als erfolgreiche Optionen erwiesen und sollte nun ausgeweitet werden.
Letztlich erfordert der Erfolg jedes Schiedsverfahrens eine angemessene Vorbereitung, die wiederum von den spezifischen Umständen des Falles abhängt und für die es keinen allumfassenden Rahmen geben kann. Die Verweigerung der Anpassung an diese veränderten Bedingungen aufgrund der schieren Bequemlichkeit der üblichen Anhörungspraktiken kann angesichts der aktuellen Herausforderungen und Gesundheitsrisiken, die die Epidemie mit sich bringt, keine gerechtfertigte Grundlage bieten. Da verzögerte Gerechtigkeit eine Verweigerung der Gerechtigkeit ist, "müssen öffentliche Institutionen wie das Gericht alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Fortbestand der Wirtschaft und wesentlicher Dienste der Regierung, einschließlich der Rechtspflege, zu erleichtern". (Capic gegen Ford Motor Company of Australia Limited (Vertagung) [2020] FCA 486; Abs. 5).
Die Bedrohung, die von Covid-19 ausgeht, ist eine Bedrohung, die Fleiß und Engagement der Führung und des Gesundheitssektors erfordert, die aber auch von der Unterstützung der Zivilgesellschaft abhängt. Daher haben Parteien, Schiedsrichter und Rechtsvertreter gleichermaßen die gemeinsame Pflicht, die Auswirkungen der Epidemie zu minimieren und ihre Ausbreitung zu stoppen. Der Ausbruch des Virus hat die bestehende Schlichtungspraxis verändert und wird sie zweifellos auch weiterhin verändern und die Beteiligten und Interessenvertreter zwingen, das gegenwärtige System anzupassen, zu überdenken und zu verbessern. Es wird sich auch als die treibende Kraft erweisen, gut etablierte, aber überholte Prozesse in einer Weise voranzubringen, die weniger von den strengen Ritualen herkömmlicher Gerichtspraktiken abhängig ist, sondern stattdessen die Widrigkeiten von Zeiten wie diesen überwinden kann.
Fußnoten
i Vienna International Arbitration Centre, 2020, "Das Wiener Protokoll. A Checklist for Remote Hearings', VIAC, eingesehen am 1. Juli 2020, https://www.viac.eu/images/documents/The_Vienna_Protocol_-_A_Practical_Checklist_for_Remote_Hearings_FINAL.pdf
ii Scherer, M., 2020, "Fernanhörungen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: An Analytical Framework', Journal of International Arbitration, Band 37, Ausgabe 4, angesehen am 28. Juni 2020, https://www.viac.eu/images/COVID19/Maxi_SCHERER_Remote_Hearings_in_International_Arbitration_An_Analytical_Framework_May_2020.pdf
iii Protokoll für Online-Fallmanagement in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Online-Fallmanagement, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2020, gesehen am 2. Juli 2020, https://protocol.techinarbitration.com/p/1
iv Internationale Handelskammer, 2020, "ICC Guidance Note on Possible Measures Aimed at Aimating the Effects of the COVID-19 Pandemic", ICC, angesehen am 9. April 2020, https://iccwbo.org/content/uploads/sites/3/2020/04/guidance-note-possible-measures-mitigating-effects-covid-19-english.pdf
v The International Commercial Arbitration Court, 2017, 'ICAC Rules', ICAC, eingesehen am 27. Juni 2020, https://mkas.tpprf.ru/en/documents/
vi Internationale Handelskammer, 2019, 'Schiedsgerichtsordnung. Mediation Rules", ICC, eingesehen am 1. Juli 2020, https://iccwbo.org/content/uploads/sites/3/2017/01/ICC-2017-Arbitration-and-2014-Mediation-Rules-english-version.pdf.pdf; siehe auch Mirèze, P., 2020, 'Offline oder Online? Virtuelle Anhörungen oder ODR", Kluwer Arbitration Blog, gesehen am 1. Juli 2020, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2020/04/26/offline-or-online-virtual-hearings-or-odr/?doing_wp_cron=1591917290.5999879837036132812500
vii Chartered Institute of Arbitrators, 2020, "Guidance Note on Remote Dispute Resolution Proceedings", CIArb, eingesehen am 1. Juli, https://www.ciarb.org/media/8967/remote-hearings-guidance-note.pdf; siehe auch The International Council for Online Dispute Resolution, 2020, "ICODR Video Arbitration Guidelines", ICODR, eingesehen am 27. Juni 2020, https://icodr.org/guides/videoarb.pdf
viii DELOS, 2020, "Resources on Holding Remote or Virtual Arbitration and Mediation Hearings", DELOS, eingesehen am 25. Juli 2020, https://delosdr.org/index.php/2020/05/12/resources-on-virtual-hearings/
ix International Counsel for Commercial Arbitration, 2020, "The ICCA-IBA Roadmap to Data Protection in International Arbitration", ICCA, angesehen am 3. Mai 2020, https://www.arbitration-icca.org/media/14/18191123957287/roadmap_28.02.20.pdf
x International Counsel for Commercial Arbitration, 2020, "ICCA-NYC Bar-CPR Protocol on Cybersecurity in International Arbitration", ICCA, angesehen am 1. Juli 2020, https://www.arbitration-icca.org/media/14/76788479244143/icca-nyc_bar-cpr_cybersecurity_protocol_for_international_arbitration_-_print_version.pdf
xi Akademie für Schiedsgerichtsbarkeit in Afrika, 2020, "Akademie für Schiedsgerichtsbarkeit in Afrika". Protokoll über virtuelle Anhörungen", Africa Arbitration Academy, gesehen am 1. Juli 2020, https://www.africaarbitrationacademy.org/wp-content/uploads/2020/04/Africa-Arbitration-Academy-Protocol-on-Virtual-Hearings-in-Africa-2020.pdf
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zu diesem Thema bieten. Für Ihre spezifischen Umstände sollten Sie fachkundigen Rat einholen.