Österreich: Schiedsgerichtsbarkeit über die Grenzen hinweg ist üblich und zivil
Autoren: Neva Cirkveni und Per Neuburger
Schiedsgerichtsbarkeit vs. Gerichtsverfahren in Zivil- und Common Law-Gerichtsbarkeiten
Der rechtliche Hintergrund des Schiedsgerichts, der Parteien und ihrer Anwälte kann den Umfang der Offenlegung und Feststellung beeinflussen, was ein wesentlicher Punkt der Divergenz zwischen Common Law und Zivilrecht ist. Anwälte und Schiedsrichter mit US-Hintergrund sind möglicherweise an eine weitreichende Feststellung gewöhnt, die weitreichende Anträge auf Vorlage von Dokumenten und anderen relevanten Informationen umfasst. Dies ist keine Verallgemeinerung des Common Law, da die Feststellung in England und Wales viel begrenzter ist. In zivilrechtlichen Gerichtsbarkeiten wird die Beweisaufnahme weitgehend vom Gericht kontrolliert. In der internationalen Schiedspraxis spiegelt sich keiner dieser Ansätze strikt wider; die Feststellung ist im Allgemeinen begrenzt und hängt von den getroffenen Verfahrensentscheidungen ab. Die Parteien sollten auf den juristischen Hintergrund der Schiedsrichter achten, da dieser Einfluss darauf haben kann, wie Anträge auf breite Kategorien von Dokumenten oder Zeugeneinvernahmen vor der Anhörung behandelt werden.
Der Umfang der Offenlegung ist ein wichtiger Faktor für die Entscheidung der Parteien, ob sie ein Schiedsverfahren oder einen Prozess führen wollen. Dies ist fallabhängig; in den USA z.B. wird man abwägen müssen, ob eine umfassende Offenlegung/Feststellung für den eigenen Fall vorteilhaft oder nachteilig ist. In der Tat kann es für viele ausländische Parteien, die in den USA Geschäfte machen, von Vorteil sein, auf Schiedsklauseln zu bestehen, um eine umfassende Feststellung zu vermeiden. Umgekehrt kann ein internationales Schiedsverfahren für Parteien in zivilrechtlichen Ländern vorteilhaft sein, die von einem Verfahren profitieren könnten, das Beweismittel und Offenlegung umfasst, die vor inländischen Gerichten nicht möglich wären.
In ähnlicher Weise können Parteien des Zivilrechts von einem kontradiktorischen Kreuzverhör von Zeugen profitieren. Obwohl dies kein Merkmal der zivilrechtlichen Tradition ist, ist es in den IBA-Regeln vorgesehen und in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen gut etabliert. Für Anwälte, die im Common Law ausgebildet sind, stellt dies jedoch ein Problem dar, da mündliche Aussagen in internationalen Schiedsverfahren selten erlaubt sind. Darüber hinaus müssen diese Anwälte möglicherweise Kreuzverhöre auf der Grundlage von weniger dokumentarischen Beweismitteln durchführen, als sie es gewohnt sind, da der Umfang der Offenlegung, wie oben beschrieben, begrenzter ist.
Anwendbares Recht Common Law vs. Civil Law
Bei der Wahl eines materiellen Rechts müssen verschiedene Überlegungen angestellt werden. Das auf einen Streitfall anwendbare Recht kann beispielsweise bestimmen, ob ein Vertrag verbindlich, gültig oder durchsetzbar ist, wie Verträge ausgelegt werden, wie Lücken geschlossen werden und viele andere Fragen. Zur Veranschaulichung: Wenn es um die Auslegung von Verträgen geht, werden die Gesetze der USA und Englands wahrscheinlich dem wörtlichen Wortlaut der Vereinbarung der Parteien Wirkung verleihen, während zivilrechtliche Rechtsordnungen im Allgemeinen allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben und Angemessenheit stärker berücksichtigen.
Darüber hinaus sollten die Parteien die Unterscheidung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht beachten, die nicht immer eindeutig ist und erhebliche Auswirkungen haben kann. So werden beispielsweise Verjährungsfristen in Common-Law-Rechtsordnungen typischerweise als prozessuales Recht angesehen, während sie in Civil-Law-Rechtsordnungen materielles Recht darstellen. Obwohl Common Law-Rechtsordnungen in Richtung Civil Law tendieren, kann dies dennoch zu Inkonsistenzen führen. Auch das Recht des Schadensersatzes und der Rechtsbehelfe wird im Common Law als Verfahrensrecht und im Civil Law als materielles Recht angesehen. Auch hier konvergiert der Common Law-Ansatz in Richtung Civil Law.
Natürlich bestimmt die Wahl des Rechts, wie Fälle argumentiert und rechtliche Entscheidungen getroffen werden. Parteien, die Common Law wählen, erwarten, dass sie sich auf analoge Rechtsprechung stützen können, um zu einem Ergebnis zu kommen. Parteien, die das Zivilrecht wählen, erwarten hingegen, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung auf einen kodifizierten Rechtsrahmen stützt.
Rechtswahlbestimmungen in Civil Law- und Common Law-Ländern
Im Allgemeinen ist es sowohl im Zivilrecht als auch im Common Law zulässig, dass die Parteien ein anderes Verfahrensrecht als das am Sitz des Schiedsverfahrens anwendbare Recht vereinbaren. Zivilrechtliche Rechtsordnungen enthalten hierzu oft besondere Bestimmungen. Artikel 182 des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht sieht vor, dass "die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren unmittelbar oder durch Verweis auf eine Schiedsgerichtsordnung bestimmen können; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterwerfen." Artikel 1509 der französischen Zivilprozessordnung besagt: "Eine Schiedsvereinbarung kann das Verfahren, das im Schiedsverfahren zu befolgen ist, unmittelbar oder durch Verweis auf eine Schiedsgerichtsordnung oder ein Verfahrensrecht festlegen." Auch die Rechtsprechung verschiedener Zivilrechtsordnungen hat die Parteiautonomie zur Wahl des ausländischen Schiedsverfahrensrechts mehrfach anerkannt.1 Auch japanische und türkische Gerichte haben dieses Prinzip anerkannt.
In den USA wird auch der Federal Arbitration Act (FAA) allgemein so verstanden, dass die Parteien das für das Schiedsverfahren maßgebliche Verfahrensrecht vereinbaren können. Das Gericht des Fifth Circuit in Karaha Bodas Co., LLC v. Perusahaan Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara, 364 F.3d 274, 291-92 (5th Cir. 2004) entschied, dass die Parteien das schweizerische Verfahrensrecht wählen. In Remy Amérique, Inc. v. Touzet Distrib. SARL, 816 F.Supp. 213, 216-17 (S.D.N.Y. 1993), wurde entschieden, dass "es den Parteien freisteht, in ihre Vereinbarung eine Rechtswahlklausel aufzunehmen, die sich auf Verfahrensregeln auswirkt." Auch in Großbritannien und anderen Common-Law-Rechtsordnungen wie Indien und Hongkong wird dies akzeptiert.2
Natürlich wird in allen Rechtsordnungen die Autonomie der Parteien, ein ausländisches Verfahren zu wählen, durch zwingende interne und externe prozessuale Anforderungen der Gerichtsbarkeit des Sitzes eingeschränkt. Zu den internen prozessualen Schutzvorkehrungen gehören z. B. die Gleichbehandlung der Parteien und angemessene Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs.3 Der Außenschutz beinhaltet insbesondere die zwingende Vorgabe, dass die nationalen Gerichte die Aufsichtsgerichtsbarkeit über Schiedsverfahren behalten, die auf dem lokalen Territorium durchgeführt werden.4
Dennoch ist es unüblich, dass die Parteien ein anderes Verfahrensrecht als das des Sitzes wählen. Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, wird das anwendbare Recht fast immer das Recht des Sitzes sein, und die Gerichte in beiden Rechtsordnungen räumen den Schiedsgerichten erhebliche Achtung ein, wenn diese eine Rechtswahl treffen müssen.5
Wenn es um das anwendbare materielle Recht geht, ermächtigen praktisch alle zeitgenössischen nationalen Schiedsgerichtsordnungen die Schiedsrichter ausdrücklich, das materielle Recht zu wählen, das auf die Streitigkeit der Parteien anwendbar ist, wenn keine Rechtswahlklausel vorhanden ist.6 Beispiele für solche Bestimmungen sind Art. 187 des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht; Art. 1511 der französischen Zivilprozessordnung; und §603(2) der österreichischen Zivilprozessordnung. Obwohl das FAA keine solche ausdrückliche Bestimmung enthält, haben Gerichte anerkannt, dass Schiedsgerichte die Befugnis haben, das auf den Streitgegenstand der Parteien anwendbare Recht zu wählen.7
Vollstreckung von Schiedssprüchen in Civil Law- und Common Law-Ländern
Die New Yorker Konvention ist das zentrale Instrument, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen geht. Angesichts der großen Anzahl von Vertragsstaaten des Übereinkommens (166) gibt es eine erhebliche Harmonisierung der Schiedsgerichtsregeln in Common Law- und Civil Law-Ländern. Im Allgemeinen haben Gerichte in Common Law- und Civil Law-Ländern eine Tendenz zur Vollstreckung, d.h. die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung werden eng ausgelegt. Ebenfalls in allen Rechtstraditionen anerkannt ist, dass die Partei, die sich der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs widersetzt, die Beweislast dafür trägt, dass eine der Ausnahmen des Übereinkommens zutrifft.
Die Verfahrensregeln sind jedoch nicht einheitlich. Ein grundlegender Unterschied besteht darin, dass in Ländern des Common Law die Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass ein Urteil über den Schiedsspruch gefällt wird. Folglich ist das Urteil, nicht der Schiedsspruch, vollstreckbar. Im Gegensatz dazu wird in Ländern des Civil Law ein Schiedsspruch durch eine Vollstreckbarerklärung vollstreckt, d.h. der Schiedsspruch selbst wird vollstreckt. Die nationalen Verfahren unterscheiden sich in dieser Hinsicht.8
Unterschiedliche Rechtslehren in verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsfamilien bedeuten, dass die Erwägungen zu den Ausnahmen der Konvention unterschiedlich ausfallen werden. Wenn es z.B. um den Mangel an Geschäftsfähigkeit nach Artikel V(1)(a) geht, wird die Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen in den meisten zivilrechtlichen Rechtsordnungen durch das Recht des Sitzes des Rechtsträgers geregelt, während die Gerichte des Common Law in der Regel den Ort der Gründung betrachten. Diese Unterschiede sollten nicht zu sehr verallgemeinert werden: Wenn es um die Verweigerung der Möglichkeit für eine Partei geht, ihre Argumente vorzutragen (Artikel V(1)(b)), räumen die nationalen Gerichte sowohl im Civil Law als auch im Common Law den Schiedsrichtern einen großen Ermessensspielraum ein, trotz der sehr unterschiedlichen Herangehensweise an die Offenlegung und Zeugenaussagen (z.B. Kreuzverhöre), die von den Civil und Common Law Gerichten verfolgt werden.9
Problematik der Drittmittelfinanzierung in Civil Law- und Common Law-Ländern
Generell ist die Drittmittelfinanzierung für Parteien in Schiedsverfahren in den meisten wichtigen Handelsrechtsordnungen möglich, unabhängig davon, ob es sich um Zivilrecht oder Common Law handelt. Die Regulierung der Drittmittelfinanzierung kann in drei Kategorien unterteilt werden: Gesetzgebung, ad hoc Verfahren Regulierung durch Rechtsprechung und Selbstregulierung. Diese sind jedoch nicht strikt an Rechtstraditionen ausgerichtet.
Legislative Ansätze sind in Hongkong und Singapur zu sehen. So hat Hongkong im Jahr 2019 Gesetzesänderungen eingeführt, die die Rechtmäßigkeit der Finanzierung von Schiedsverfahren mit Sitz in Hongkong durch Dritte vorsehen. Beide Jurisdiktionen stellen Anforderungen an inter alia, Offenlegung und Zulässigkeit von Drittmittelgebern.
Die ad hoc Verfahren/Gerichte haben den Common Law-Ansatz in den USA, England und Wales und Australien übernommen. Die Common Law-Verbote von Unterhalt und Champerty stellen ein Hindernis für die Finanzierung durch Dritte dar, aber die Gerichte haben einen zulässigen Ansatz gewählt. In England und Wales zum Beispiel werden Drittfinanzierungsvereinbarungen nicht als Unterhalt oder Champerty angesehen, es sei denn, es liegt ein Element der Unangemessenheit vor.10 Australien ist freizügiger und hat einen der am weitesten entwickelten Drittfinanzierungsmärkte. In den USA ist die Drittmittelfinanzierung neuer, und der Ansatz hängt vom jeweiligen Bundesstaat ab. Ein bemerkenswerter Ausreißer ist Irland, wo ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 Drittmittelfinanzierung für nicht zulässig erklärte, da Champerty weiterhin eine Straftat ist.
Auch Österreich hat bisher einen Ad-hoc-Ansatz verfolgt, bei dem die Drittmittelfinanzierung zwar von den Gerichten gebilligt wurde, aber ein gesetzlicher oder regulatorischer Rahmen fehlt. Die Drittmittelfinanzierung wird jedoch durch die Regeln und Vorschriften über das berufliche Verhalten von Anwälten eingeschränkt.
Eine Selbstregulierung ist in Frankreich zu beobachten, wo Drittmittel nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt sind und die Rechtsprechung begrenzt ist. Eine Entscheidung der Pariser Anwaltskammer aus dem Jahr 2017 befürwortet die Drittmittelfinanzierung, insbesondere im Rahmen internationaler Schiedsverfahren, und bietet eine Anleitung für Rechtsberater.
Prag Regeln
Die Veröffentlichung der Regeln zur effizienten Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren ("Prague Rules") am 14. Dezember 2018 läutete eine Herausforderung für den etablierten Amtsinhaber (d.h. der International Bar Association ("IBA") Rules on the Taking of Evidence ("Evidence Rules")) und löste in der schiedsrichterlichen Gemeinschaft viele Diskussionen aus.11
Als Alternative zu den IBA-Regeln scheinen die Prager Regeln den Gepflogenheiten zivilrechtlicher Jurisdiktionen ähnlicher zu sein und haben in letzter Zeit an Zugkraft gewonnen. Nach den Prager Regeln soll die Produktion von Dokumenten vermieden werden und in jedem Fall restriktiv gehalten werden. Darüber hinaus muss ein Antrag auf Herausgabe von Dokumenten bei der Case Management Conference gestellt werden und der Antrag sollte eine Erklärung enthalten, warum das Dokument angefordert wird.
Die Prager Regeln fördern außerdem die Beilegung von Streitigkeiten auf reiner Dokumentenbasis. Nach den Regeln muss eine Partei eine mündliche Verhandlung beantragen, um eine solche zu erhalten. Dies ist ein bemerkenswerter Unterschied zu den IBA-Regeln, die in dieser Hinsicht nachsichtiger sind.
Einer der interessantesten Unterschiede scheint jedoch die Doktrin von Iura Novit Curia zu sein, die mit "Der Richter kennt das Gesetz" übersetzt werden kann. Diese Doktrin erlaubt es dem Schiedsrichter, jedes Gesetz anzuwenden, das er für richtig hält, obwohl die Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
Es ist jedoch wichtig, sich daran zu erinnern, dass sowohl die Beweisregeln als auch die Prager Regeln in ihren Präambeln anmerken, dass sie als "Richtlinien" fungieren und nicht dazu gedacht sind, die der Schiedsgerichtsbarkeit innewohnende Flexibilität zu begrenzen. Dies muss richtig sein - Soft Law sollte nicht als "hartes" Recht angesehen werden, unabhängig von der Regelmäßigkeit der Anwendung.
Einige Beispiele für Unterschiede sind in den Tabellen in Anhang 1 dargestellt.
Auswirkungen von Schiedsklauseln auf Nicht-Unterzeichner
Die Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf Zustimmung. Manchmal kann jedoch ein Dritter, der nicht Unterzeichner ist, dem internationalen Verfahren beigetreten sein oder sogar Rechte aus einer Schiedsvereinbarung selbst geltend machen. In der Regel werden die Gerichte Theorien der konkludenten Zustimmung oder des Fehlens der Unternehmenspersönlichkeit heranziehen.
Einige häufige Szenarien ergeben sich, wenn ein Nicht-Unterzeichner an der Vertragsbildung teilnimmt; es gibt ein einziges Vertragsschema, das aus mehreren Dokumenten besteht; der Nicht-Unterzeichner hat den Vertrag oder die Schiedsvereinbarung akzeptiert; es gibt keine Unternehmenspersönlichkeit; und Betrugsfälle.
Die Gerichte werden bei der Anwendung dieser Grundsätze und bei der Entscheidung über das Ergebnis die vernünftige Erwartung der Parteien sowie der internationalen Geschäftswelt berücksichtigen.
Schlussbemerkungen
Schließlich sollte die Entscheidung zwischen Common Law und Civil Law idealerweise bereits bei der Formulierung einer Schiedsklausel getroffen werden. Andere Entscheidungen, wie z.B. ob ein Einzelschiedsrichter oder ein Dreiergremium eingesetzt werden soll, ob die IBA-Regeln oder die Prager Regeln verwendet werden sollen oder welcher Umfang der Offenlegung gewünscht ist, sollten bei der Formulierung berücksichtigt und getroffen werden, um das Schiedsverfahren effizienter zu gestalten.
Es sollte auch über das Berufungsverfahren nachgedacht werden. Obwohl die Standardpraxis darin besteht, ein endgültiges und verbindliches Schiedsverfahren ohne Berufungsmöglichkeit zu vereinbaren, können die Parteien in einigen Fällen dennoch eine direkte Überprüfung eines negativen Schiedsspruchs erreichen, indem sie entweder Schiedsregeln vereinbaren, die eine direkte Berufung innerhalb des Schiedsverfahrens selbst vorsehen, oder indem sie ein Schiedsverfahren nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit durchführen, die eine direkte Überprüfung durch ein Gericht zulässt. Ein Beispiel hierfür wäre die AAA oder ihr internationales Pendant, die ICDR, gemäß den Optional Appellate Arbitration Rules. Auf diese Weise ist der Überprüfungsstandard höher als derjenige, der z.B. durch die Federal Rules on Arbitration in den USA gewährt wird.
Dies hängt auch von der Gerichtsbarkeit ab, da es einige Gerichtsbarkeiten gab, die die Standardpraxis komplett umgingen, ein Beispiel ist Äthiopien, das eine Überprüfung ebenso zulässt wie England, aber im Gegensatz zu Äthiopien tut England dies unter extrem eingeschränkten Gründen.
BIBLIOGRAPHIE
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Fußnoten
1. Urteil vom 24. April 1992, 1992 Rev. arb. 598 (Paris Cour d'appel); Urteil vom 17. Januar 1992, 1992 Rev. arb. 656 (Paris Cour d'appel); Urteil vom 12. November 2010, RosInvestCo UK Ltd. v. Russian Fed'n, Fall Nr. Ö 2301-09, ¶2 (Swedish S.Ct.).
2. Siehe z. B.: Hongkong: Klöckner Pentaplast GmbH & Co. KG v. Advance Tech. (H.K.) Co. [2011] HKCFI 458 (H. K. Ct. First Inst.) ""there is no rule that the Lex Arbitri muss das Recht des Sitzes des Schiedsgerichts sein. Das gilt insbesondere dann, wenn das Recht von den Parteien gewählt wird."; Indien: Zitat Infowares Ltd. v. Equinox Corp., (2009) 7 SCC 220, ¶15 (Indian S.Ct. 2009); UK: The Bay Hotel & Resort Ltd. v. Cavalier Constr. Co. [2001] UKPC 34 (Turks & Caicos Islands Privy Council); Union of India v. McDonnell Douglas Corp. [1993] 2 Lloyd's Rep. 48, 50 (QB) (engl. High Ct.)
3. Zum Beispiel: Artikel 182(2) des Schweizerisches Recht zum Internationalen Privatrecht: "Unabhängig davon, welches Verfahren gewählt wird, muss das Schiedsgericht die Gleichbehandlung der Parteien und das Recht der Parteien auf kontradiktorisches Verfahren sicherstellen." Englisches Schiedsgerichtsgesetz, 1996, §33 verlangt von den Schiedsrichtern, dass sie "fair und unparteiisch" handeln und den Parteien "eine angemessene Gelegenheit" geben, ihren Fall zu präsentieren. Ähnliche Bestimmungen finden sich in der Belgisches Gerichtsgesetzbuch Art. 1699; die Niederländische Zivilprozessordnung Art. 1039(1); und die Hongkong-Schiedsgerichtsbarkeit-Verordnung, 2013, Arts. 46(1), (2).
4. Dies spiegelt sich im UNCITRAL-Modellgesetz wider. Siehe: UNCITRAL, Erläuterung des UNCITRAL-Sekretariats zum Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 in der Fassung von 2006 ¶14 (2008) ("Das strenge territoriale Kriterium, das für den Großteil der Bestimmungen des Modellgesetzes maßgeblich ist, wurde aus Gründen der Sicherheit und in Anbetracht der folgenden Tatsachen angenommen. Der Ort des Schiedsverfahrens wird von der großen Mehrheit der nationalen Gesetze als ausschließliches Kriterium verwendet.").
5. Zum Beispiel: Karaha Bodas Co., LLC v. Perusahaan Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara, 364 F.3d 274, 290 (5th Cir. 2004); Urteil vom 11. Januar 1978, IV Y.B. Comm. Arb. 262 (Landgericht Zweibrücken) (1979) (Ablehnung der Aufhebung des Schiedsspruchs aus Gründen des ordre public, wenn das Schiedsgericht bei der Rechtswahlanalyse einen Fehler gemacht haben soll); Gary Born, "International Commercial Arbitration" (2. Aufl., Kluwer Law International 2014) Kapitel 11.
6. Artikel 28 UNCITRAL-Modellgesetz: "(1) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit nach den Rechtsnormen, die von den Parteien als auf die Begründetheit der Streitigkeit anwendbar gewählt worden sind. Jede Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern nicht anders angegeben, als unmittelbare Bezugnahme auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf dessen Kollisionsnormen auszulegen. (2) Fehlt eine Bezeichnung durch die Parteien, so wendet das Schiedsgericht das Recht an, das sich aus den Kollisionsnormen ergibt, die es für anwendbar hält."
7. Zum Beispiel: JW Burress, Inc. v. John Deere Constr. & Forestry Co., 2007 WL 3023975 (W.D. Va.) (die Wahl des materiellen Rechts ist von den Schiedsrichtern zu entscheiden); Zurich Ins. Co. v. Ennia Gen. Ins. Co.., 882 F.Supp. 1438, 1440 (S.D.N.Y. 1995) ("The issue of the law to be applied in the arbitration proceeding - including the question whether the choice of law clause in the Management Agreement applies - is for the arbitration panel."); Gary Born, 'International Commercial Arbitration' (2nd edn, Kluwer Law International 2014) chapter 19.
8. So benötigt der Schiedsspruch in einigen Ländern des Zivilrechts ein Exequatur. Ihab Amro, 'Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards in Theory and in Practice: A Comparative Study in Common Law and Civil Law Countries' (Cambridge University Press 2013)S. 70-71; United Nations Conference on Trade and Development, 'Dispute Settlement: 5.7 Recognition and Enforcement of Arbitral Awards - The New York Convention' (2003) (https://unctad.org/system/files/official-document/edmmisc232add37_en.pdf) p. 21.
9. Siehe: Abu Dhabi Inv. Auth. v. Citigroup Inc., 2013 WL 789642, at *7-9 (S.D.N.Y.) (Verweigerung von Offenlegungsanträgen machte das Verfahren nicht grundlegend unfair); Urteil vom 24. Juni 1999, XXIX Y.B. Comm. Arb. 687 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht) (2004) (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Schiedsgericht sich weigerte, deutsche Gerichte zu ersuchen, Zeugenaussagen von Dritten zu beschaffen). Gary Born, "International Commercial Arbitration" (2nd edn, Kluwer Law International 2014), Kapitel 26.
10. Zum Beispiel unverhältnismäßiger Gewinn oder übermäßige Kontrolle des Verfahrens seitens des Drittmittelgebers.
11. Jordan Tan, Ian Choo, 'The Prague Rules: A Soft Law Solution to Due Process Paranoia?", Kluwer Arbitration Blog, 29. Juni 2019, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2019/06/29/the-prague-rules-a-soft-law-solution-to-due-process-paranoia/.
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zu diesem Thema bieten. Für Ihre spezifischen Umstände sollten Sie fachkundigen Rat einholen.