Oberster Gerichtshof entscheidet über internationale Zuständigkeit in Fällen von Urheberrechtsverletzungen
Veröffentlichungen: Mai 30, 2017
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Jede Zahlung, die gemäß § 42b Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geleistet wird, gilt als Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu begleichen ist. Daher sind die Gerichte am Sitz der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechtsverletzungen durch Satellitenübertragung und für etwaige Zahlungsversäumnisse in diesem Zusammenhang zuständig.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung nur im Rahmen der Verordnung auszulegen ist. Nach der Verordnung sind unerlaubte Handlungen rechtswidrige Handlungen, die den Beklagten letztlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten und nicht mit einem Vertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verbunden sind. Nach Auffassung des Gerichts umfasst diese Zuständigkeit sowohl den Ort der ursprünglichen Handlung als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Handlungen, die im Fernabsatz begangen werden, kann eine Partei entweder am Ort der unerlaubten Handlung oder am Ort des Schadens klagen, wobei jedoch nur der Ort, an dem die unerlaubte Handlung zuerst begangen wurde, als Ort der Wirkung angegeben werden kann.
Nach § 17b Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfasst das Verwertungsrecht des Urhebers bei einer Satellitenübertragung die Einspeisung der programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Kommunikationskette vom Satelliten zurück zur Erde. Daher finden nach Absatz 2 Rundfunkübertragungen über Satellit nur in dem Land statt, das das Signal sendet. 17b Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ist zwar im Sinne der EU-Satellitenrichtlinie (93/83/EWG) auszulegen, doch enthält die Richtlinie keine Verfahrensklauseln, geschweige denn eine Bestimmung über die internationale Zuständigkeit.
Nach § 42b Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte begründet die Nichtzahlung der Vergütung einen Anspruch aufgrund einer "unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichkommt": Die unerlaubte Handlung besteht in der Verletzung der Zahlungspflicht. Das Gericht stellte also fest, dass der Ort der unerlaubten Handlung dort liegt, wo die Zahlungsverpflichtung erfüllt werden muss. Da Geldschulden am Sitz des Gläubigers zu erfüllen sind(§ 907a Abs. 1 BGB), sind die inländischen Gerichte am österreichischen Sitz der Verwertungsgesellschaft zuständig. Dies gilt auch für Unterlassungs- und Auskunftsklagen, während das Gericht am Erfüllungsort nur für die im Lande dieses Gerichtes entstandenen Schäden zuständig ist.
