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Oberster Gerichtshof bestätigt Aussetzung des Verfahrens für ähnliche Fälle

Veröffentlichungen: November 01, 2011

Am 15. Juli 2011[1] hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass der Gesamtrechtsnachfolger einer Prozesspartei als "dieselbe Partei" im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt.

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff "derselbe Klagegrund" so auszulegen und anzuwenden, dass der Zweck der Verordnung und nicht das jeweilige innerstaatliche Verfahrensrecht gefördert wird. Der EuGH legt den Streitgegenstand extensiv aus.

Das Gericht argumentierte, dass dies nicht bedeute, dass die Klageanträge identisch sein müssen, aber da sich beide Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage drehten, sei nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich. Artikel 27 zielt darauf ab, widersprüchliche Urteile im Sinne der Unvereinbarkeitsklausel des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung zu vermeiden. Im Übrigen kommt es nicht auf die Formulierung des Klageantrags an. Artikel 27 ist auch dann anwendbar, wenn eine negative Feststellungsklage mit einer späteren Leistungsklage konfrontiert wird.

Das Gericht führte weiter aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Begriff "dieselbe Partei" ausnahmsweise auch für Parteien gelten kann, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt, aber von der Entscheidung zwingend betroffen sind.

In Anbetracht der Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge wäre es nicht mit dem zentralen Zweck der Verordnung vereinbar (d. h. der Vermeidung kostspieliger Parallelverfahren und widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener nationaler Gerichte, die sich mit derselben Frage befassen), einen Gesamtrechtsnachfolger nicht als dieselbe Partei im Sinne von Artikel 27 zu behandeln.

Eine Aussetzung des Verfahrens darf auch dann nicht von einer Prüfung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden, wenn der Kläger behauptet, dass der Beklagte mit seinem Vorkaufsrecht einen ungerechtfertigten Standortvorteil erlangen wollte.

Ressources

  1. Oberster Gerichtshof, OGH 15. Juli 2011, 8 Ob 149/10k.