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Zivil- und Handelsprozesse in Österreich

Struktur der Gerichte

Zivilgerichtliche Verfahren werden je nach Streitgegenstand und/oder Höhe der Forderung entweder vor einem Bezirksgericht oder einem Landesgericht eingeleitet. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts richtet sich nach dem Geldwert einer Forderung. Die Bezirksgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert 15.000 € nicht übersteigt, während für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 15.000 € die Landgerichte zuständig sind. Die Bezirksgerichte sind in der Regel für miet- und familienrechtliche Streitigkeiten zuständig, die Landesgerichte für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten, für Amtshaftungsfälle sowie für verschiedene Spezialgesetze (z. B. Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz).

Die dritte Organisationsebene des Gerichtssystems bilden die vier Oberlandesgerichte (OLG) in Wien, Graz, Linz und Innsbruck, während die höchste Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) ist.

Neben den ordentlichen Gerichten gibt es in der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit die folgenden Fachgerichte:

  • Arbeits- und Sozialgericht in Wien, das sich ausschließlich mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Wien befasst;
  • das Oberlandesgericht Wien, das gleichzeitig als Kartellgericht fungiert und für Wettbewerbssachen zuständig ist;
  • Zwei Fachgerichte für Handelssachen:
    • das Bezirksgericht für Handelssachen;
    • das Handelsgericht Wien.

Spezialisierte Handelsgerichte

Wie bereits erwähnt, gibt es zwei spezialisierte Handelsgerichte, die ausschließlich in Wien tätig sind. Es handelt sich dabei um das Bezirksgericht für Handelssachen und das Handelsgericht Wien. Außerhalb Wiens entscheiden die oben genannten Bezirks- und Landesgerichte als Handelsgerichte über Angelegenheiten, die dem ordentlichen Zivilprozess unterliegen (mit Ausnahmen).

Das Bezirksgericht für Handelssachen

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist im Bundesland Wien für Handelsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 15.000,- in erster Instanz zuständig, wenn sich die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer/Körperschaft richtet und die Streitigkeit für den Beklagten geschäftlich bedingt ist.

Unabhängig vom Streitwert ist das Gericht bundesweit zuständig für Streitigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsgesetz und für die Erlassung der Europäischen Mahnklage nach der EU-Zahlungsbefehlsverordnung.

Das Handelsgericht Wien

Das Handelsgericht Wien ist ein spezialisiertes Landesgericht für die Bundeshauptstadt Wien. Seine Zuständigkeiten, wie auch die der anderen Landesgerichte, die als Handelsgerichte tätig sind, sind in § 51 der österreichischen Jurisdiktionsnorm geregelt, die zwischen Wert- und Sachgerichtsbarkeit unterscheidet. In § 51 Abs. 1 Z 1-8b sind jene Streitigkeiten aufgelistet, die vor das Handelsgericht Wien als Landesgericht gehören, wenn der Streitwert 15.000 Euro übersteigt. Darunter fallen unter anderem Streitigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich, wenn sich die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer richtet und die Streitigkeit für den Beklagten einen unternehmerischen Bezug hat, Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz sowie Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz.

51 Abs. 2 Z 9-11 Gerichtsstandsgesetz enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, die unabhängig von der Höhe des Streitwertes in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien oder der Bezirksgerichte als Handelsgerichte fallen, wie etwa Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb, aus dem Urheberrechtsgesetz und aus bestimmten Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

Das Handelsgericht Wien ist bundesweit zuständig für Fälle, die geistige Eigentumsrechte (Patente, Muster, Marken usw.) betreffen, sowie für außergerichtliche Klagen gegen die Österreichische Nationalbank.

Es befasst sich auch mit Unternehmensinsolvenzen, führt das Firmenbuch und dient als Berufungsgericht für Fälle, die vor dem oben genannten Handelsgericht verhandelt werden.

Berufungsinstanzen

Gegen die Entscheidungen der Bezirksgerichte kann Berufung bei den Landesgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingelegt werden. In letzter Instanz kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Berufungen gegen landesgerichtliche Entscheidungen werden an die Oberlandesgerichte gerichtet, während endgültige Berufungen vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Im Allgemeinen befasst sich der Oberste Gerichtshof mit Berufungen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen - zum Beispiel, wenn die Rechtsfrage zum Zweck der rechtlichen Kohärenz, Vorhersehbarkeit oder Entwicklung geklärt werden muss oder wenn es keine kohärenten oder früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt.

Zivilprozessrechtliche Vorschriften

Die zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften finden sich in (1) dem ACCP, (2) dem Gerichtsbarkeitsgesetz und (3) der österreichischen Exekutionsordnung. Darüber hinaus können sich Regeln aus verschiedenen Verträgen ergeben, die Österreich unterzeichnet hat oder denen es beigetreten ist, wie z.B. das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Regime").

Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Klageschrift (Klage) beim Gericht der ersten Instanz eingeleitet. Neben bestimmten Formalitäten muss die Klageschrift die Tatsachen angeben, auf die sich die Klage stützt, die Beweismittel nennen und den Klageantrag bezeichnen. Die Klageschrift gilt als offiziell eingereicht, sobald sie bei Gericht eingegangen ist.

Hält das Gericht die Klage für zulässig, so stellt es sie dem Beklagten zu, der dann vier Wochen Zeit hat, eine Klageerwiderung einzureichen, in der er den Sachverhalt darlegen, die Beweismittel angeben und einen bestimmten Antrag stellen muss. Der Beklagte kann entweder eine Widerklage erheben, die eine selbständige Forderung darstellt, oder eine Aufrechnungseinrede erheben. Reicht der Beklagte die Klageerwiderung nicht fristgerecht ein, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Bezirksgericht ist eine schriftliche Klageerwiderung nicht erforderlich.

Rücknahme/Änderung von Schriftsätzen

Schriftsätze können jederzeit zurückgenommen werden, sofern auf das materielle Recht an der Forderung verzichtet wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Beklagte der Rücknahme zustimmen. Vor der Einreichung der Klageerwiderung kann eine Klage jedoch auch ohne Forderungsverzicht zurückgenommen werden.

Änderungen von Schriftsätzen sind grundsätzlich zulässig. Die Klageschrift selbst kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei geändert werden, nachdem sie zugestellt worden ist; das Gericht kann die Änderung jedoch zulassen, wenn die Zuständigkeit erhalten bleibt und keine größere Verzögerung droht.

Beweismittel

Der Beweis ist das wichtigste Mittel, mit dem die Parteien ihre Behauptungen über strittige Tatsachen in einer Rechtsangelegenheit belegen. Die Notwendigkeit, eine Behauptung zu belegen, wird oft als Beweislast bezeichnet. Die Beweislast kann sich je nach Art der Behauptung ändern.

Allerdings gibt es keine festgelegte Reihenfolge, in der die (mündlichen und schriftlichen) Beweise in der Verhandlung vorgelegt oder aufgenommen werden sollten. Die Beweisaufnahme findet während des Prozesses statt, und die Parteien können bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz neue Beweise zum Streitgegenstand vorlegen.

Insbesondere unterliegen alle in der Verhandlung vorgelegten Beweise der freien Würdigung durch den Richter, d. h. das Gericht prüft sie nach der Beweisaufnahme nach seiner eigenen Überzeugung.

Arten von Beweismitteln

Die wichtigsten im ACCP aufgeführten Beweisarten sind Urkunden, Zeugenaussagen, die Vernehmung der Parteien, Sachverständige und der Augenschein. Diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend, und ein breites Spektrum von Mitteln kann als Beweismittel zur Begründung eines Anspruchs zugelassen werden.

Dokumente

Im Allgemeinen können Dokumente dem Gericht als Beweismittel vorgelegt werden, auf die sich die Parteien in ihren mündlichen und schriftlichen Schriftsätzen beziehen. Das österreichische Zivilprozessrecht unterscheidet zwischen Öffentlichen Urkunden und Privaten Urkunden.

 

Öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Behörden oder amtlich bestellten Personen (Notare, Architekten, Ingenieurbüros usw.) ausgestellt werden, Urkunden, die für amtlich erklärt werden, und ausländische beglaubigte (amtliche) Urkunden (§ 292 HKÜ). Nach § 310 ACCP gilt für amtliche Urkunden die Vermutung, dass sie echt sind.

Private Urkunden

Zu den privaten Dokumenten gehören alle anderen Dokumente, die nicht unter die Kategorie der amtlichen Dokumente fallen, wie z. B. private Gutachten, Expertenmeinungen usw. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über den Beweiswert privater Dokumente. Vielmehr unterliegen sie der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Zeugenaussagen

In der Regel werden Beweise erst im Laufe des Rechtsstreits erhoben, so dass sowohl die Zeugen als auch die Parteien vor Gericht mündlich aussagen müssen. Wenn sie als Zeugen geladen werden, sind sie verpflichtet, vor dem Gericht zu erscheinen, auszusagen und einen Eid abzulegen. Erscheint ein Zeuge nicht vor Gericht, kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen; bei wiederholtem Verstoß kann eine Zwangsvorführung verhängt werden. Verweigert die Zeugin oder der Zeuge die Aussage, kann die Aussage im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden, zum Beispiel durch Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 354 OWiG).

Nach § 320 StPO ist zeugnisunfähig, wer entweder die zu beweisende Tatsache nicht wahrnehmen konnte oder nicht in der Lage ist, seine Wahrnehmungen zu äußern. Gleiches gilt für Priester, Staatsbedienstete und eingetragene Mediatoren im Hinblick auf ihre jeweilige Amtsverschwiegenheit.

Vernehmung der Parteien

Die Vernehmung von Parteien dient dem Gericht in der Regel zur Aufklärung strittiger Sachverhalte und kann auf Antrag einer Partei oder durch Beschluss des Gerichts von Amts wegen erfolgen (§§ 371 StPO). Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aussagefähigkeit von Zeugen (§ 320 StPO) und die Zeugnisverweigerungsgründe (§ 321 StPO) auch für die Parteivernehmung.

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten sind in Rechtsstreitigkeiten besonders wichtig, da Sachverständige dem Gericht helfen, indem sie Kenntnisse über komplizierte Sachverhalte liefern, die Richter möglicherweise nicht besitzen. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich vor dem Gericht zu erheben und in Form eines schriftlichen Berichts vorzulegen. Schriftliche Gutachten müssen vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert werden, wenn dies von den Parteien beantragt wird (§ 357 StPO).

Gerichtliche Einsichtnahme

Das Gericht kann von sich aus eine richterliche Augenscheinnahme (z.B. Besichtigung eines Geräts) anordnen, um den behaupteten, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Sachverhalt zu klären. In der Regel werden die Besichtigungsmaßnahmen von einem zu diesem Zweck bestellten Sachverständigen durchgeführt, der ein schriftliches Gutachten über die Ergebnisse der Besichtigung erstellt. Die Kosten für die Durchführung einer solchen Nachprüfung trägt die Partei, die den Sachverhalt behauptet (§ 368 HKÜ).

Vorlage von Dokumenten

Wie bereits im allgemeinen Überblick erwähnt, sieht das AKÜP ein Verfahren vor, mit dem die Parteien die Zulassung bestimmter Dokumente als förmliche Beweismittel beantragen können. Die Zulassung bestimmter Dokumente kann die Ansprüche im Vorverfahren untermauern und die Fortsetzung der Verhandlung rechtfertigen. Eine Partei kann beim Gericht einen Antrag nach § 303 ACCP stellen, wenn sie der Meinung ist, dass die gegnerische Partei im Besitz eines Dokuments ist, das ihren Anspruch wesentlich beeinflussen wird. Kann die ersuchte Partei das Dokument nicht vorlegen, so muss sie gemäß § 303 Absatz 2 ACCP den Inhalt des Dokuments "so genau und vollständig wie möglich" beschreiben. Das Gericht prüft den Antrag nach Rücksprache mit der ersuchten Partei.

Gibt das Gericht dem Antrag auf Vorlage eines Dokuments statt, so enthält § 304 ACCP eine Liste von Gründen, denen die ersuchte Partei unbedingt nachkommen muss, nämlich:

  • wenn sich die Partei selbst auf die angeforderten Dokumente als Teil ihres Falles berufen hat;
  • wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Dokumente besteht; oder
  • wenn das Dokument eine wesentliche Rolle bei der Entstehung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien spielt (z. B. eine Schiedsvereinbarung).

 

Der Richter kann jedoch die Vorlage eines Dokuments nicht anordnen, wenn beide Parteien dagegen Einspruch erhoben haben (§ 183 Abs. 2 ACCP).

Eine Partei kann die Vorlage angeforderter Dokumente aus mehreren in § 305 ACCP aufgeführten Gründen verweigern. Dazu gehören unter anderem:

  • die Dokumente das Privat- und Familienleben betreffen;
  • die Offenlegung würde dem Ansehen der ersuchten Partei Schaden zufügen;
  • die Offenlegung würde entweder der offenlegenden Partei oder einem Dritten Schaden zufügen oder sie belasten;[1]
  • die Offenlegung würde die Verletzung einer anerkannten Pflicht oder eines Geschäftsgeheimnisses bedeuten; oder
  • wenn es andere ebenso wichtige Gründe gibt, die die Verweigerung der Offenlegung rechtfertigen.

Zusätzlich zu den Anträgen zwischen den Prozessparteien kann der Antrag auf Dokumente, die sich im Besitz von Dritten befinden, gemäß § 308 ACCP gestellt werden. Derzeit gibt es keine förmlichen Gründe, aus denen Dritte die Herausgabe angeforderter Unterlagen verweigern können. Das Gericht wird sich jedoch mit den Dritten wie mit jeder Prozesspartei beraten.

Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln

Nach § 178 ACCP sind die Parteien verpflichtet, den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig darzulegen und die zur Begründung ihrer Behauptungen erforderlichen Beweismittel anzugeben. Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts ist der Richter befugt, die Parteien anzuweisen, unter den oben genannten Umständen Unterlagen vorzulegen (siehe "Vorlage von Unterlagen"). Darüber hinaus kann der Richter die Parteien auffordern, persönlich zu erscheinen (§ 183 Abs. 1 ACCP). Das ACCP enthält jedoch keine Vorschriften über die Vollstreckbarkeit der Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln, des verlangten Erscheinens oder der Zeugenaussage. Weigert sich eine Partei, der gerichtlichen Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln nachzukommen, muss das Gericht ihr Verhalten bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 307 Absatz 2 StPO). Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Partei das Erscheinen oder die Aussage verweigert (§ 381 StPO).

Privileg

Unter bestimmten Umständen sieht das österreichische Zivilrecht ein Beweisverwertungsprivileg für Prozessbeteiligte vor. Gemäß § 321 (1) StPO kann ein Zeuge die Aussage verweigern:

  • wenn die Antworten den Zeugen oder andere ihm nahestehende Personen entehren oder ihnen eine strafrechtliche Haftung drohen würde;
  • wenn die Antworten dem Zeugen oder anderen nahestehenden Personen einen unmittelbaren Vermögensnachteil zufügen würden;
  • über Angelegenheiten, die einer staatlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  • über Angelegenheiten, die dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unterliegen, und
  • über Abstimmungsangelegenheiten, wenn diese gesetzlich für geheim erklärt sind.

Darüber hinaus kennt der österreichische Zivilprozess weitere Privilegien, die es einem Zeugen erlauben, die Aussage zu verweigern, z.B.:

  • Geständnisgeheimnis (§ 320 (2) StPO);
  • Amtsgeheimnis (§ 320 Abs. 3 StPO);
  • Bankgeheimnis (§ 38 Absatz 1 des Bankwesengesetzes).
  • Datenschutz und Datengeheimnis (§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000).
  • Fernmeldegeheimnis (§ 93 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003).
  • Das Postgeheimnis (§ 5 des Postmarktgesetzes).
  • Der Schutz journalistischer Quellen (§ 31 Absatz 1 MedienGesetz).
  • Das Arztgeheimnis (§ 54 Absatz 1 des Ärztegesetzes).
  • Anwaltsgeheimnis (§ 321 Abs. 1 BRAK, § 9 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).

Die wichtigsten Etappen im Zivilprozess

Nach Einreichung einer fristgerechten Klageerwiderung findet in der Regel innerhalb von 6-10 Wochen die vorbereitende Tagsatzung statt. Hier erörtern die Parteien die wichtigsten Rechts- und Tatsachenfragen, um das weitere Verfahren zu erleichtern. Außerdem können Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Bereits nach der ersten Verhandlung kann das Gericht ein Urteil erlassen und das Verfahren einstellen.

Wird das Verfahren fortgesetzt, findet ein Austausch von Schriftsätzen statt. Es folgen eine oder mehrere Beweisaufnahme(n). Die Termine für diese Anhörungen werden in der Regel bei der ersten Anhörung vereinbart.

Die Dauer der erstinstanzlichen Verfahren ist sehr unterschiedlich. Die durchschnittliche Dauer beträgt ein Jahr, kann aber bei komplexen Rechtsstreitigkeiten deutlich länger sein. In der Berufungsinstanz ergehen die Entscheidungen nach etwa sechs Monaten.

Finanzierung

Die Prozesskosten in Österreich setzen sich hauptsächlich aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Beweismittelkosten zusammen. Anwaltshonorare unterliegen, sofern nicht anders vereinbart, dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz. Es ist in Österreich üblich und zulässig, dass Rechtsanwälte auf der Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes arbeiten. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten seltener verwendet.

Kostenverschiebung

Die Grundregel in österreichischen Zivilprozessen ist, dass der Verlierer die Kosten des Prozesses trägt (bekannt als Verliererprinzip). Im Allgemeinen bedeutet dies, dass alle drei Kosten - Gerichtskosten, Anwaltshonorare und Beweiskosten - bis auf wenige Ausnahmen vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sind. Wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, werden die Kosten anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. Das österreichische Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz sorgen dafür, dass die Kosten, die ein potenzieller Kläger erwarten kann, vorhersehbar sind.

Drittmittelfinanzierung

In Österreich gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Drittmittelfinanzierung. Die Drittmittelfinanzierung ist in Österreich relativ neu, wird aber in der Praxis akzeptiert und wurde 2013 vom österreichischen Obersten Gerichtshof bestätigt (6 Ob 224/12b). Drittmittel können sowohl von Klägern als auch von Beklagten in Anspruch genommen werden, und es gibt keine Beschränkung für die Arten von Rechtsstreitigkeiten, die von Dritten finanziert werden können. Sie wird sowohl bei Gerichtsverfahren als auch bei Schiedsverfahren in einer Vielzahl von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten eingesetzt. Es gibt jedoch Einschränkungen, wenn ein Anwalt als Drittfinanzierer auftritt, da es Anwälten untersagt ist, nur auf Erfolgshonorarbasis zu arbeiten.

Erfolgshonorare

Erfolgshonorarvereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden (pactum de quota litis). Erfolgshonorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Kläger erzielten Betrags einräumen, sind verboten.

Prozesskostenhilfe

In Österreich gibt es Verfahrenshilfe, die Parteien gewährt wird, die sich die Kosten und Gebühren des Rechtsstreits nicht leisten können und wenn der Fall nicht aussichtslos ist. Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Rechtsanwalt gestellt.

In Zivil- und Handelssachen kann nach § 63 HKÜ Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen wie Unternehmen gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Unternehmen ist in erster Linie, dass sowohl das antragstellende Unternehmen als auch die einzelnen "wirtschaftlich Beteiligten" nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügen. Außerdem darf der betreffende Rechtsstreit nicht aussichtslos sein, d.h. er muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben.

Der Umfang der Prozesskostenhilfe kann in Österreich partiell oder umfassend sein, muss sich aber auf einen konkreten Rechtsfall beziehen. Die Prozesskostenhilfe kann eine Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren vorsehen und auch die Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Barauslagen und zusätzliche außergerichtliche Tätigkeiten abdecken. Die österreichische Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für einen Rechtsbeistand, wenn in einem Gerichtsverfahren die Anwesenheit eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei einem Streitwert von mehr als 5.000 €).

Rechtsschutzversicherung und Versicherung nach dem Schadensfall (ATE)

Rechtsschutzversicherungen sind in Österreich weit verbreitet und können - je nach Versicherungsvertrag - ein breites Spektrum von Kosten abdecken, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, einschließlich der Kosten der Partei und der möglichen Haftung für die Kosten der Gegenpartei. Die maximale Deckung und die Anwendbarkeit auf bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten können jedoch begrenzt sein, und sie muss außerdem vor Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses abgeschlossen werden.

Die Nachhaftungsversicherung steckt in Österreich noch in den Kinderschuhen. Bislang ist nur bekannt, dass sie von ausländischen Versicherern in einer kleinen Anzahl von Streitfällen angeboten wurde.

Befugnisse und Pflichten der Gerichte

Wie bereits erwähnt, gilt in Österreich ein inquisitorisches Rechtssystem, das auf richterlich geleiteten Prozessen beruht. Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind die Richter unabhängig (Artikel 87 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)) und können nicht abgesetzt oder versetzt werden (Artikel 88 BV-G).

Der Richter entscheidet über die bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der vorgebrachten Beweise und Argumente und befasst sich nicht mit Fragen, die nicht von den Parteien vorgelegt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten, ordnen die Richter an, dass die Parteien ihre Schriftsätze einreichen und Beweise gemäß dem vom Gericht festgelegten Zeitplan vorlegen. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung erlassen, die Anwesenheit jeder Person bei der Verhandlung erzwingen und Strafen verhängen, um die Befolgung seiner Urteile und Anordnungen zu erzwingen. Der Richter kann Fragen an Anwälte oder Zeugen stellen (§ 182 Abs. 1 ACCP) und jede Art von Beweisaufnahme beschließen, von der er sich einen Beitrag zur wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung verspricht. Um den Ablauf des Verfahrens zu dokumentieren, muss der Richter ein Gerichtsprotokoll anfertigen (§§ 207-217 StPO).

Urteile und Rechtsbehelfe

Im österreichischen Recht erlässt ein Gericht, das sich mit einer privatrechtlichen Angelegenheit befasst, eine gerichtliche Entscheidung, die entweder als Urteil oder als Beschluss bezeichnet wird.

Ein Gericht kann einer Partei einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe zusprechen:

  • Eine bestimmte Leistung ist eine Art von Rechtsbehelf, bei dem ein Gericht eine Partei dazu verpflichtet, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Eine bestimmte Leistung kann nur dann angeordnet werden, wenn die Erfüllung nicht unmöglich ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Zweck des Geschäfts ab. Selbst wenn der Schuldner die Leistung verweigert, kann der Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden, die Leistung auf Kosten des Schuldners von einem Dritten erbringen zu lassen.
  • Eine einstweilige Verfügung ist eine endgültige gerichtliche Anordnung, mit der eine Person oder Einrichtung verpflichtet wird, bestimmte Handlungen dauerhaft zu unterlassen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, bis sie abgeschlossen sind. Dauerhafte Unterlassungsverfügungen werden vom Gericht meist in Streitigkeiten über geistiges Eigentum, Wettbewerb und Medienrecht angeordnet, um eine Partei zu zwingen, eine Rechtsverletzung zu unterlassen.
  • Die Schaffung/Änderung der Rechtsstellung ist ein Urteil, das die Rechtsstellung einer Einrichtung schafft oder ändert. Im aktuellen Zusammenhang ist vor allem § 133 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) von Bedeutung, der vorsieht, dass die Auflösung einer Gesellschaft auf Klage eines Gesellschafters durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden kann.
  • Die Feststellungsklage ist eine gerichtliche Entscheidung, die die Rechte der Parteien feststellt, ohne eine bestimmte Handlung anzuordnen oder eine Geldentschädigung zu gewähren. Gemäß § 228 ACCP wird eine Feststellungsklage über das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder die Anerkennung/Nichtanerkennung der Echtheit eines Dokuments nur dann von einem Gericht erlassen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an dem Dokument hat.
  • Schadenersatz ist ein Rechtsbehelf, der gewährt wird, um eine Partei für einen Verlust zu entschädigen, den sie infolge eines Umstands erlitten hat, für den die andere Partei verantwortlich ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz kann sich unter anderem aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, aus vorvertraglichen Verhandlungen, aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung ergeben. Die Gerichte können die haftende Partei außerdem zur Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes anordnen, der entweder in § 1000 Absatz 1 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) oder in § 456 UGB festgelegt ist.

Referenzen

  1. Z.B. der5. Zusatzartikel der US-Verfassung.