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Aussetzung der Vollstreckung: der notwendige Inhalt eines Ersuchens

Autor: Klaus Oblin

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich mit den Voraussetzungen für die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach österreichischem und europäischem Recht befasst.(1)

Nach § 44 des Vollstreckungsgesetzes kann die Vollstreckung nur aufgeschoben werden, wenn ihr Beginn oder ihre Fortführung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder für den Antragsteller schwer ersetzbaren Vermögensschadens verbunden ist. Ein Schaden gilt als unersetzlich oder schwer ersetzbar, wenn der Antragsteller - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - nicht mit einem Ersatz des Schadens rechnen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Schuldner die finanziellen Mittel fehlen. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, muss der Antragsteller konkrete Tatsachen darlegen und das Risiko eines solchen Vermögensverlustes nachweisen.

Ob ein Vermögensverlust beabsichtigt ist, hängt vom Gegenstand und den Mitteln der Vollstreckung ab. Bei einer Forderungspfändung ist die Gefahr eines Vermögensverlustes typischerweise nicht offensichtlich; sie muss daher dargelegt und bewiesen werden. Jedenfalls reicht es nicht aus, allgemeine und uninformative Behauptungen aufzustellen. Es muss zunächst festgestellt werden, dass der Verpflichtete nur die Aussetzung der Vollstreckung (gegen Sicherheitsleistung) anstrebt, nicht aber die Vollstreckung insgesamt ablehnt.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile innerhalb der Europäischen Union wurde durch die Einführung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (805/2004) vereinfacht. Mit der Verordnung wird das Exequaturverfahren für Entscheidungen über unbestrittene Forderungen abgeschafft, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind. Eine solche bestätigte Entscheidung wird in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass ein Exequaturverfahren erforderlich ist.

Nach herrschender österreichischer Lehre muss der Antragsteller nach Art. 20 der Verordnung auch konkrete Tatsachen vortragen und die Gefahr eines Vermögensverlustes nachweisen (es sei denn, die Gefahr ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen offensichtlich). Die Aussetzung der Vollstreckung nach der Verordnung entspricht derjenigen nach österreichischem Vollstreckungsrecht; die Intentionen der Verordnung und des Vollstreckungsgesetzes sind gleich.

Das Ermessen nach Artikel 23 der Verordnung ist abhängig von den Erfolgsaussichten eines im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie der Wahrscheinlichkeit eines unersetzlichen Vermögensverlusts durch die Durchführung der Vollstreckung. Andererseits sieht § 44 des Gesetzes vor, dass keine Aussetzung der Vollstreckung gewährt wird, wenn die Vollstreckung ohne die Gefahr eines unersetzlichen Vermögensverlustes für den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Die Pflicht zur Feststellung und zum Nachweis der Gefahr eines Vermögensverlustes steht im Einklang mit der EU-Verordnung, da ihr Zweck die Beschleunigung und Erleichterung des Vollstreckungsverfahrens ist.

Endnoten

(1) Österreichischer Oberster Gerichtshof, 14. Juni 2012 (OGH, 3 Ob 84/12t).