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Oberster Gerichtshof entscheidet über die Haftung von Schiedsrichtern auf Schadensersatz

Autor: Klaus Oblin

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich über die Schadensersatzpflicht von Schiedsrichtern entschieden.(1)

Vertrag

Der Schiedsrichtervertrag sah vor, dass für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Schiedsrichter folgende Voraussetzungen erfüllt sein mussten:

  • Der Schiedsspruch war aufzuheben gemäß Abschnitt 611 der Zivilprozessordnung.
  • Die Schiedsrichter mussten "grob fahrlässig" gehandelt haben, wie es der Oberste Gerichtshof definiert.

Die Parteien des Schiedsverfahrens sowie der Erst-, Zweit- und Viertbeklagte unterzeichneten den Vertrag.

Fallübersicht

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Vertragsbedingungen und stellte fest, dass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Schiedsrichter erst nach Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 611 geltend gemacht werden können und dass den Schiedsrichtern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Der Kläger argumentierte, dass die Einschränkung eines Haftungsanspruchs für vorsätzliche Schädigung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die einen Ausschluss der Haftung für vorsätzliche Schädigung verbietet, rechtswidrig sei. Nach der Vereinbarung würden die Schiedsrichter bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) haften, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung konnte jedoch erst nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach der herrschenden Rechtsauffassung in Österreich - die vom Berufungsgericht dargelegt wurde - kann ein Schiedsrichter auf Schadenersatz im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schiedsrichter erst nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs verklagt werden, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Verweigerung oder Verzögerung des Schiedsspruchs.

Die Bindung einer Haftungsklage an die Aufhebung eines Schiedsspruchs im Schiedsrichtervertrag steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutz der Schiedsrichter, die von der Rechtswissenschaft weitgehend begrüßt wird. Aus diesem Grund befand das Gericht im vorliegenden Fall, dass der Vertrag gültig im Sinne von § 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches war.

Die Klägerin begehrte die Ablehnung dieses vertraglich vereinbarten Haftungsschutzes und stützte ihre Ansprüche hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter auf die Vorwürfe, die sie in ihrer Anfechtungsklage gegen den Schiedsspruch erhoben hatte (d.h., dass das Schiedsverfahren vorsätzlich parteiisch geführt worden sei und gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 611 Abs. 2 Nr. 5 ZPO verstoßen habe).

Das Gericht stellte fest, dass die Haftungsklausel nicht nur einen Schaden umfasste, der sich im Schiedsspruch selbst manifestierte (d.h. darin, dass eine Partei im Schiedsverfahren nicht vollständig obsiegte), sondern sich auch auf alle Handlungen der Schiedsrichter - einschließlich des für befangen erklärten Viertbeklagten - erstreckte, die nach dem Vorbringen des Klägers den Schiedsspruch beeinflussten. Der Kläger hatte den abberufenen Schiedsrichter nur für diejenigen Schäden in Anspruch genommen, die als Folge seines Handelns entstanden waren. Der Kläger hatte eine separate, erfolglose Klage für die Schäden eingereicht, die angeblich durch seine Handlungen oder Unterlassungen bis zu seiner Abberufung entstanden waren.

Der Drittbeklagte, der zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt worden war, nachdem der Viertbeklagte für befangen befunden worden war, hatte den Schiedsrichtervertrag nicht unterzeichnet. Aus diesem Grund behauptete der Kläger, dass die vertragliche Haftungsbeschränkung nicht für den neuen Vorsitzenden gelte. Nach österreichischem Recht müssen jedoch nur Schiedsvereinbarungen schriftlich abgefasst und von den Parteien des Schiedsverfahrens unterzeichnet werden. Dieses Formerfordernis gilt nicht für Schiedsrichterverträge, die ohne Formerfordernis und sogar konkludent abgeschlossen werden können.

Das Gericht betonte, dass ein Vertrag mit einem Schiedsrichter als abgeschlossen gilt, sobald er von der zuständigen Person ernannt wird und seine Rolle als Schiedsrichter übernimmt. Daher befand das Gericht, dass die Privilegierung des neuen Vorsitzenden - der nur ernannt wurde, weil sein Vorgänger befangen war - gegenüber seinem Vorgänger und den übrigen Schiedsrichtern unangemessen war. Der Vertrag war daher so auszulegen, dass die vertraglichen Regelungen zur Haftung auf den Drittbeklagten ausgedehnt wurden.

Kommentar

Dieser Fall zeigt, dass Schiedsrichterverträge so ausgelegt werden sollten, dass die Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter an die Aufhebung des Schiedsspruchs geknüpft wird, insbesondere in Fällen, in denen die behauptete vorsätzliche Pflichtverletzung unter eine der Anfechtungsmöglichkeiten des § 611 Abs. 2 ZPO fällt. Dies vermeidet unterschiedliche Ergebnisse in zwei Verfahren - einem auf Schadensersatz und einem auf Anfechtung des Schiedsspruchs, die beide im Wesentlichen auf denselben Gründen beruhen.

Endnoten

(1) 22. März 2016, Fall 5 Ob 30/16x.