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Regeln für Kostenerstattung und öffentliche Ordnung

Autor: Klaus Oblin

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs,(1) kann der Einwand der Verletzung der öffentlichen Ordnung nicht dazu führen, dass das ausländische Urteil anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts oder der Rechtsanwendung beurteilt wird, da eine Überprüfung in der Sache nicht zulässig ist (entgegen der Klausel in Artikel 6 des Abkommens zwischen Österreich und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, Schiedssprüchen, gütlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden.(2)

Verwendung von Einwänden

Viele Rechtsgelehrte sind der Meinung, dass von der Ausnahme nur sparsam Gebrauch gemacht werden sollte, um unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die internationale Übereinstimmung von Entscheidungen zu vermeiden. Darüber hinaus können Einwendungen nur dann verwendet werden, wenn der ausländische Titel auf einem Rechtsgrund beruht, der mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Aber nicht jede Abweichung vom österreichischen Verfahrensrecht macht die Vollstreckung eines ausländischen Titels mit der Rechtsordnung unvereinbar. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wird anhand aller Tatsachen des Einzelfalles festgestellt.

Anwendbarkeit auf Prozesskostenhilfe

72 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (wonach es keine Kostenerstattung in Prozesskostenhilfeverfahren gibt) wurde in Österreich im Jahr 2004 eingeführt. Bis dahin war es üblich, dass der Partei, deren Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolg hatte, die Erstattung ihrer Verfahrenskosten zugesprochen wurde.

Daher ist ein ausländisches Gesetz, das die Kostenerstattung in Prozesskostenhilfefällen erlaubt, kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Außerdem verstößt die liechtensteinische Zivilprozessordnung, die sich auf die Kostenerstattung in Prozesskostenhilfefällen bezieht, nicht gegen die öffentliche Ordnung.

Endnoten

(1) Fall 3 Ob 46/13f, vom 21. August 2013.

(2) Federal Gesetzblatt (114/1975).