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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile - Vergleichender Leitfaden

1. Rechtlicher und juristischer Rahmen

1.1 Welche gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen regeln die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Ihrem Rechtsraum?

Neben den im Folgenden besprochenen bilateralen und multilateralen Instrumenten regeln das österreichische Vollstreckungsgesetz, die österreichische Zivilprozessordnung und das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.

1.2 Welche bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind in Ihrem Rechtsraum wirksam?

Österreich ist Unterzeichner vieler bilateraler und multilateraler Instrumente. Das wichtigste in diesem Zusammenhang ist die EU-Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Brüssel-Ia-Verordnung). Die Brüssel-Ia-Verordnung legt einheitliche Regeln zur Erleichterung des freien Verkehrs von Entscheidungen in der Europäischen Union fest und gilt für Gerichtsverfahren, die ab dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden. Die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt die EU-Verordnung 1215/2012 vom 22. Dezember 2000 (die Brüssel-I-Verordnung; zusammen mit der Brüssel-Ia-Verordnung "die Brüsseler Regelung"), die für alle vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren anwendbar bleibt.

Weitere Instrumente zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, sowohl zwischen EU- als auch Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Gerät Zweck Zuständigkeitsbereich
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa) Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung EU
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 EEuropäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen EU
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 Europäisches Mahnverfahren EU
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen EU
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen EU
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 Einführung des europäischen Kontenpfändungsverfahrens zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Forderungseintreibung in Zivil- und Handelssachen EU
Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 Konkursverfahren EU
Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der vermögensrechtlichen Folgen von eingetragenen Partnerschaften EU
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen) Erleichtert die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten EU und Island, Norwegen und Schweiz
Der Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 23. Juni 1977 Gerichtsbarkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Tunesien)
Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5. Juli 1973 Gerichtsbarkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Liechtenstein)
Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1966 Gerichtsbarkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Israel)
New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen Multilateral (alle Unterzeichner der Konvention)

1.3 Welche Gerichte sind für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig?

Nach dem Vollstreckungsgesetz ist das zuständige Gericht für die Vollstreckbarerklärung in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz der gegnerischen Partei. Sobald die Vollstreckbarerklärung erwirkt wurde und wirksam ist, kann das ausländische Urteil vollstreckt werden. Das Gericht für die Vollstreckbarerklärung und das Gericht für den Antrag auf Vollstreckung sind unterschiedlich. Für den Antrag auf Vollstreckung ist das Gericht zuständig:

  • das Amtsgericht, bei dem der Grundbesitz, der Gegenstand der Vollstreckung ist, eingetragen ist;
  • das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die nicht registrierte Immobilie befindet;
  • das Amtsgericht des Wohnsitzes der gegnerischen Partei, im Falle von Forderungen; oder
  • bei Pfändungsbeschlüssen das Landgericht am Wohnsitz des Dritten.

2. Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit

Zu den grundlegenden Anforderungen für die Durchsetzbarkeit gehören die folgenden:

  • Der Schiedsspruch ist in dem Staat vollstreckbar, in dem das Urteil ergangen ist;
  • Ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine innerstaatliche Regelung sieht ausdrücklich die Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor;
  • Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt;
  • Das zu vollstreckende Urteil wird mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt; und
  • Es gibt keine Gründe, die Anerkennung der Vollstreckbarkeit zu verweigern.

2.1 Welche Arten von Urteilen können in Ihrer Rechtsordnung anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Urteilen ausdrücklich von der Vollstreckung ausgeschlossen?

Grundsätzlich sind alle Urteile, die von einem ausländischen Gericht erlassen werden, in Österreich vollstreckbar. Wesentlich ist, dass das ausländische Urteil in seinem Ursprungsland einen Vollstreckungstitel darstellt und in diesem Land vollstreckbar ist. 403 des Vollstreckungsgesetzes bestimmt, dass ausländische Rechtsakte und/oder Urkunden in Österreich vollstreckt werden, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden. Unter dem Begriff "Rechtshandlungen und/oder Urkunden" ist jede gerichtliche Entscheidung zu verstehen, sofern der Vollstreckungstitel im Ausstellungsstaat des Urteils vollstreckbar ist.

Bei der Beurteilung, ob Rechtsbehelfe in Österreich durchsetzbar sind, muss die österreichische öffentliche Ordnung berücksichtigt werden, da nur solche Rechtsbehelfe durchsetzbar sind, die nicht gegen die Grundprinzipien des österreichischen Rechts verstoßen.

2.2 Muss ein ausländisches Urteil rechtskräftig und verbindlich sein, bevor es vollstreckt werden kann?

Im Allgemeinen muss das ausländische Urteil nach dem Recht des Landes, in dem es ergangen ist, nicht rechtskräftig sein. Solange das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar ist, muss es auch in Österreich für vollstreckbar erklärt werden.

Die Vollstreckung und die Vollstreckungsbewilligung können von einem österreichischen Gericht unabhängig davon angeordnet werden, ob der betreffende Vollstreckungstitel in seinem Ursprungsland Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

2.3 Ist ein ausländisches Urteil vollstreckbar, wenn es in der ausländischen Gerichtsbarkeit einem Rechtsmittel unterliegt?

Nach § 406 des Vollstreckungsgesetzes kann der ausländische Vollstreckungstitel auch dann vollstreckt werden, wenn er noch unter dem Vorbehalt der Anfechtung steht, aber im Staat des Erlasses des Schiedsspruchs vollstreckbar ist.

Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann das Rechtsmittelgericht das Verfahren aussetzen, bis das ausländische Urteil rechtskräftig geworden ist.

2.4 Wie lange ist die Verjährungsfrist für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung?

 Die Verjährungsfristen hängen von der jeweiligen Forderung und dem auf diese Forderung anwendbaren Recht ab. Nach österreichischem Recht kann ein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde.

Im Falle eines rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Gerichts unterscheidet das österreichische Recht zwischen zwei Szenarien:

  • Ist das ausländische Urteil in Österreich vollstreckbar, so ist die Verjährung nach dem Recht zu beurteilen, das auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anzuwenden ist. In diesem Fall können die österreichischen Gerichte die Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn nach dem anwendbaren ausländischen Recht der Anspruch auf Vollstreckung des Urteils bereits verjährt ist.
  • Ist das ausländische Urteil in Österreich nicht vollstreckbar, so unterbricht ein solches rechtskräftiges Urteil lediglich die Verjährung nach dem auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anwendbaren Recht und lässt die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen.

3. Anerkennungs- und Durchsetzungsprozess

3.1 Ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ein von der Vollstreckung getrennter Vorgang und hat sie getrennte Rechtswirkungen?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich ist von der Beantragung und Erteilung einer Vollstreckbarerklärung abhängig. Sobald die Erklärung wirksam ist, kann das Urteil vollstreckt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und der Antrag auf Vollstreckung können jedoch gleichzeitig gestellt werden.

Andererseits wird nach der Brüsseler Regelung ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangenes Urteil in anderen Mitgliedstaaten ohne gesondertes Anerkennungsverfahren anerkannt. Darüber hinaus ist ein in einem EU-Mitgliedsstaat ergangenes und in diesem Mitgliedsstaat vollstreckbares Urteil auch in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar. Der Urteilsgläubiger muss lediglich eine Kopie des Urteils und eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Urteils vorlegen.

3.2 Wie sieht das formale Verfahren zur Anerkennung und Durchsetzung aus?

Eine Partei, die die Vollstreckung betreiben will, muss bei dem jeweiligen Gericht die Vollstreckbarerklärung beantragen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung muss bei dem Gericht des Ortes gestellt werden, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Partei kann diesen Antrag mit einem Antrag auf Vollstreckungserlaubnis verbinden. In diesem Fall wird das Gericht über beide gleichzeitig entscheiden. Ist ein ausländisches Urteil in Österreich für vollstreckbar erklärt worden, erfolgt die Vollstreckung nach den gleichen Regeln wie bei einem inländischen Urteil, d.h. die Vollstreckung von Urteilen wird durch das Vollstreckungsgesetz geregelt.

Das Gericht prüft sowohl die Gründe für die Erteilung der Erlaubnis als auch die Gründe für die Verweigerung der Erlaubnis, und zwar nur auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts kann jede Partei Berufung einlegen (siehe Frage 6). Enthält ein Urteil eine Maßnahme oder eine Anordnung, die in Österreich nicht bekannt ist, kann das Gericht diese Maßnahme anpassen oder eine in Österreich bekannte Maßnahme anordnen, die die gleiche Wirkung hat.

Fintechs, die im Zuge der Ausübung eines M-Commerce-Geschäfts personenbezogene Daten sammeln, müssen PIPEDA bzw. die entsprechenden Vorschriften der Provinzen einhalten, falls zutreffend. PIPEDA verlangt von Unternehmen, dass sie:

  • eine informierte Zustimmung für die Sammlung, Verwendung und Weitergabe von persönlichen Daten einholen;
  • über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz persönlicher Daten verfügen; und
  • unter bestimmten Umständen dem Datenschutzbeauftragten und den betroffenen Personen jede Sicherheitsverletzung in Bezug auf die persönlichen Daten melden.

Darüber hinaus müssen Fintechs gemäß der kanadischen Anti-Spam-Gesetzgebung die Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie ihnen kommerzielle elektronische Nachrichten, wie E-Mails oder SMS, zusenden; in einigen Fällen kann jedoch eine stillschweigende Zustimmung abgeleitet werden, z. B. wenn eine bestehende Geschäftsbeziehung besteht, wie in der Gesetzgebung beschrieben.

3.3 Welche Unterlagen sind für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung erforderlich?

Die Partei muss das Original des ausländischen Urteils oder eine Kopie vorlegen, die von derselben Behörde ausgestellt wurde, die das ausländische Urteil erlassen hat. Eine vollständige beglaubigte Übersetzung des Urteils muss dem Original oder der Kopie beigefügt werden.

3.4 Welche Gebühren fallen für die Anerkennung und Vollstreckung an?

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung löst keine Gebühren aus. Ein Antrag auf Vollstreckung löst jedoch Gerichtsgebühren aus, abhängig von der Höhe des Betrages, für den die Vollstreckung beantragt wird. Diese Gerichtsgebühren müssen nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet werden, das auch für die Vollstreckung von inländischen Urteilen gilt.

3.5 Ist der Antragsteller verpflichtet, eine Kostensicherheit zu leisten?

Nein, der Antragsteller auf Anerkennung und Vollstreckung muss im Allgemeinen keine Sicherheit für die Kosten leisten. Liegt jedoch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor, so kann das Gericht, wenn die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden könnte, vom Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

3.6 Wie lange dauert es normalerweise, eine Vollstreckbarerklärung zu erhalten?

Es dauert etwa ein bis zwei Monate, bis eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung in erster Instanz ergeht. Diese Frist kann sich um maximal weitere sechs Monate verlängern, wenn gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wird.

3.7 Kann der Antragsteller Unterlassungsansprüche geltend machen, während das Verfahren läuft?

Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung können die Verfahrensbeteiligten innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Dieser Rechtsbehelf stellt jedoch keinen Grund für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens dar. Hat die gegnerische Partei gegen den Vollstreckungstitel Widerspruch eingelegt, kann sie die Aussetzung des Verfahrens nach dem Vollstreckungsgesetz beantragen.

Wird der Vollstreckungstitel in seinem Ursprungsland geändert oder ausgesetzt, nachdem die Vollstreckbarerklärung rechtswirksam geworden ist, kann die Gegenpartei die Aussetzung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung beantragen.

Wird die Vollstreckung bereits vor Erteilung einer endgültigen Vollstreckbarerklärung bewilligt, so ist das Vollstreckungsverfahren einzuleiten; etwaige Verwertungshandlungen sind jedoch erst dann einzuleiten, wenn die Vollstreckbarerklärung endgültig rechtskräftig geworden ist.

4. Verteidigungen

4.1 Aus welchen Gründen kann der Beklagte die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?

Eine Vollstreckbarerklärung kann verweigert werden, wenn:

  • das ausländische Gericht für die Angelegenheit nicht zuständig war;
  • das Recht auf Anhörung verletzt wurde; oder
  • das Urteil gegen den österreichischen ordre public verstößt.

 

Ein ausländisches Urteil kann nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Nach der Brüsseler Regelung wird die Anerkennung und Vollstreckung in Fällen, in denen die Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen ist, verweigert, wenn:

  • Dies würde gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstoßen;
  • dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht durch eine ordnungsgemäße Zustellung zugestellt wurde;
  • die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat ergangen ist und dieselben Parteien und denselben Streitgegenstand betrifft; oder
  • die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer in Österreich ergangenen Entscheidung, an der dieselben Parteien beteiligt sind, unvereinbar ist.

4.2 Welche Verjährungsfrist gilt für die Einreichung einer Anfechtung?

Es gibt keine Verjährungsfrist. Ansprüche aus einem Urteil verjähren jedoch 30 Jahre nach dem Datum, an dem das Urteil rechtskräftig wurde. Regelmäßige Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

4.3 Kann der Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um die Vollstreckung zu verhindern, während eine Anfechtung anhängig ist?

Die Parteien des Vollstreckungsverfahrens können eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragen. Das Vollstreckungsgesetz lässt bestimmte Gründe für eine solche Aussetzung des Verfahrens zu, darunter einen Antrag auf Aufhebung des Urteils oder einen Antrag auf Aussetzung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung. Wenn die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden könnte, kann das Gericht vom Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung anordnen.

5. Gerichtliche Analyse und Entscheidung

5.1 Überprüft das Gericht die Zustellung der Klage im Ausgangsverfahren?

Ja. Sowohl nach österreichischem Recht als auch nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung abgelehnt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt wurde, um eine ordnungsgemäße Verteidigung zu ermöglichen. Einem solchen Einwand kann abgeholfen werden, wenn der Beklagte an einem späteren Verfahren teilgenommen hat. Außerdem kann nach österreichischer Rechtsprechung die Zustellung eines fremdsprachigen Schriftstücks an einen österreichischen Adressaten abgelehnt werden, wenn keine deutsche Übersetzung vorliegt. Wenn der Beklagte das Schriftstück jedoch verstehen konnte, wird dieser Einwand außer Acht gelassen.

5.2 Wird das Gericht die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im Ausgangsverfahren prüfen?

Die österreichischen Gerichte werden prüfen, ob das ausländische Gericht nach den österreichischen Zuständigkeitsregeln für die Rechtssache zuständig war. Die Einrede der Unzuständigkeit kann erhoben werden, wenn das Versäumnisurteil von einem Gericht erlassen wurde, das für die Sache unzuständig war und dem sich der Beklagte nie unterworfen hat.

Nach der Brüsseler Regelung darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts jedoch nicht durch das Vollstreckungsgericht überprüft werden. Darüber hinaus besagt die Brüssel-Ia-Verordnung, dass das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften angewendet werden darf.

5.3 Wird das Gericht das ausländische Urteil auf Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der öffentlichen Ordnung überprüfen?

Generell prüfen österreichische Gerichte ausländische Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit dem österreichischen ordre public. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch nur wegen eines Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien der österreichischen Rechtsprechung, wie z.B. der Verfassung oder des Strafrechts, verweigert werden.

5.4 Wird das Gericht die Begründetheit des ausländischen Urteils überprüfen?

In keinem Fall darf ein ausländisches Urteil auf seine Begründetheit hin überprüft werden.

5.5 Wie wird das Gericht vorgehen, wenn das ausländische Urteil im Widerspruch zu einem früheren Urteil in Bezug auf denselben Rechtsstreit zwischen denselben Parteien steht?

Österreichische Gerichte können die Vollstreckbarerklärung verweigern, wenn das ausländische Urteil anderen rechtskräftigen Urteilen widerspricht, an denen dieselben Parteien beteiligt sind. Nach der Brüsseler Regelung kann ein Gericht die Anerkennung und Vollstreckung verweigern, wenn:

  • die Entscheidung mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedsstaat unvereinbar ist; oder
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

5.6 Gibt es weitere Gründe, aus denen das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung ablehnen kann?

Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit und das Überprüfungsverfahren kann die Vollstreckbarerklärung auch verweigert werden, wenn:

  • das Recht auf Anhörung verletzt wurde;
  • das Urteil nach österreichischem Recht unzulässig ist;
  • das Urteil gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt; oder
  • das Urteil mit früheren Urteilen zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes unvereinbar ist.

5.7 Ist eine teilweise Anerkennung und Durchsetzung möglich?

Ja - zum Beispiel, wenn Teile des Urteils gegen den österreichischen ordre public verstoßen würden, andere Teile aber die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllen. Eine Trennung ist jedoch nur möglich, wenn der zulässige Teil klar und deutlich vom unzulässigen Teil getrennt ist.

5.8 Wie wird das Gericht mit Kostenfragen umgehen (z.B. Zinsen, Gerichtskosten, Währungsfragen)?

Bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit werden die Gerichte Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Zinsansprüche berücksichtigen. Außerdem wird der Schadensersatzpreis nicht in die Landeswährung umgerechnet. Wenn jedoch die Verwertungshandlungen vorgenommen werden, muss der Schiedsspruch in Landeswährung umgerechnet werden.

Zinssätze, die gegen den österreichischen ordre public verstoßen, werden als nicht durchsetzbar erachtet.

6. Einsprüche

6.1 Können Entscheidungen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile angefochten werden?

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung angefochten werden. Diese Frist kann auf acht Wochen verlängert werden, wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat und die Berufung die erste Gelegenheit für die Partei darstellt, sich am Verfahren zu beteiligen. Legt die Partei einen Rechtsbehelf ein, hat die gegnerische Partei vier Wochen ab Zustellung des Rechtsbehelfs Zeit, eine Erwiderung einzureichen.

Der Schuldner muss alle Gründe für die Ablehnung des Anerkennungsantrags oder der Vollstreckbarerklärung gleichzeitig im Rechtsbehelf geltend machen und ist ausgeschlossen, sie in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen.

Ein Zweitrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts setzt voraus, dass die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Frage eine Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts betrifft, deren Klärung für die Rechtssicherheit oder die Rechtsfortbildung wesentlich ist. Außerdem hängt die Zulässigkeit einer Zweitberufung vom Streitwert ab, der 5.000 € übersteigen muss.

6.2. Kann der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch geltend machen, während die Beschwerde anhängig ist?

Siehe Frage 3.7.

7. Vollstreckung des ausländischen Urteils

7.1 Wie kann das ausländische Urteil nach Erteilung der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden?

Sobald ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt wurde, folgt die Vollstreckung den gleichen Regeln wie bei einem inländischen Urteil. Die Vollstreckung von Urteilen wird durch das Vollstreckungsgesetz geregelt. Das österreichische Vollstreckungsrecht sieht verschiedene Arten der Vollstreckung vor. Es wird unterschieden, ob der zu vollstreckende Titel auf eine Geldforderung oder auf einen Anspruch auf bestimmte Leistung gerichtet ist und gegen welchen Vermögenswert vollstreckt werden soll. Generell sind die üblichen Methoden der Vollstreckung:

  • Beschlagnahme von Eigentum;
  • Pfändung und Abtretung von Forderungen;
  • Zwangsleasing; und
  • gerichtliche Maßnahmen.

 

Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der ein ausführendes Organ des Gerichts ist und die Anordnungen des Gerichts befolgen muss.

In Bezug auf unbewegliches Vermögen sind drei Arten von Vollstreckungsmaßnahmen möglich:

  • Zwangshypothek;
  • Zwangsverwaltung, mit dem Ziel, Einnahmen zur Befriedigung der Forderung zu erzielen; und
  • Zwangsversteigerung einer Immobilie.

 

In Bezug auf bewegliche Sachen unterscheidet das österreichische Recht zwischen:

  • Forderungspfändung;
  • Befestigung von greifbaren und beweglichen Gegenständen;
  • Pfändung von Lieferansprüchen gegen Drittschuldner; und
  • Pfändung von anderen Eigentumsrechten.

 

Das österreichische Recht lässt die Pfändung bestimmter spezifischer Forderungen, wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe und Stipendien, nicht zu.

Schließlich kann das Vollstreckungsgericht auch eine bestimmte Leistung anordnen.

7.2 Kann das ausländische Urteil gegen Dritte vollstreckt werden?

Ein ausländisches Urteil kann nur gegen die Partei vollstreckt werden, die in dem ausländischen Urteil als Schuldner genannt ist. Die Grundsätze der Stellvertretung und des Alter Ego zur Vollstreckung eines Urteils gegen eine nicht im Urteil genannte Partei finden in Österreich keine Anwendung.

8. Trends und Vorhersagen

8.1 Wie würden Sie die aktuelle Durchsetzungslandschaft und die vorherrschenden Trends in Ihrer Gerichtsbarkeit beschreiben? Sind in den nächsten 12 Monaten neue Entwicklungen zu erwarten, einschließlich vorgeschlagener Gesetzesreformen?

Am 1. Januar 2019 sind Änderungen des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen gewähren nun Zugang zu Daten über anhängige Vollstreckungsverfahren. Anwälte und Notare können Informationen über das Vollstreckungsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, abrufen. Die Datenbank ist online verfügbar und soll potenziellen Klägern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Antragsgegner zu bewerten, bevor sie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten.

Eine weitere aktuelle Entwicklung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2018, die bestätigt, dass die wirkt die Die Wirkung eines ausländischen Urteils gilt in allen Stadien eines in Österreich geführten Verfahrens. Dies ist besonders wichtig, da die Entscheidung klarstellt, dass die Wirkung von wirkt die gilt auch für anhängige Rechtsmittelverfahren. Der österreichische Oberste Gerichtshof betonte, dass dies in Bezug auf beide Fragen gilt bezüglich wirkt die - nämlich die Ausschließlichkeit (ne bis in idem) und die Bindungswirkung (Bindungswirkung) von ausländischen Urteilen. Darüber hinaus hat der OGH klargestellt, dass das Novationsverbot im Rechtsmittelverfahren nur für neue Tatsachen und neue Beweismittel gilt und somit das Rechtsmittelgericht nicht daran hindert, die wirkt die Wirkung einer neuen ausländischen Entscheidung zu prüfen.

Im Hinblick auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen könnte eine recht aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einige Auswirkungen haben. Am 6. März 2018, in Slowakische Republik v Achmea BVentschied der EuGH über die Vereinbarkeit einer in Artikel 8 des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltenen Streitbeilegungsbestimmung mit dem EU-Recht. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Artikel 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahingehend auszulegen sind, dass sie Artikel 8 des niederländisch-slowakischen BIT ausschließen, der die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unter diesem EU-internen BIT im Wege eines Schiedsverfahrens vorsah. Der EuGH scheint seine Entscheidung auf seine Ansicht gestützt zu haben, dass die Streitbeilegungsbestimmung im BIT ein Gericht dazu verpflichten kann, EU-Recht auszulegen oder anzuwenden; dies ist mit Artikel 267 AEUV unvereinbar, da ein Gericht, anders als ein mitgliedstaatliches Gericht, dem EuGH keine Fragen zum EU-Recht vorlegen kann.

Bei weiteren Entscheidungen im Anschluss an die Entscheidung in Achmeakönnen Verfahrensregeln die Befolgung von EuGH-Entscheidungen durch das Gericht beeinflussen. Schiedssprüche des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterliegen nicht der Überprüfung durch nationale Gerichte, Nicht-ICSID-Schiedssprüche hingegen schon. Dementsprechend könnten Nicht-ICSID-Schiedsgerichte mit Sitz in der EU eher geneigt sein, die Anwendung von EU-Recht, einschließlich der Entscheidungen des EuGH, in Betracht zu ziehen, wenn das Gericht sich verpflichtet sieht, einen Schiedsspruch zu erlassen, der mit der öffentlichen Ordnung (public policy) am Sitz des Schiedsgerichts übereinstimmt. Aber selbst wenn die Europäische Union eine ungünstige Haltung gegenüber Schiedssprüchen aus EU-Investitionsverträgen einnimmt, könnten Kläger versuchen, ihren Schiedsspruch außerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken oder erwägen, die Schiedssprüche mit einem Abschlag an Dritte, wie z.B. Investmentfonds, zu verkaufen, um das Vollstreckungsrisiko zu vermeiden

In Kanada gibt es eine Reihe von Anreizprogrammen, um Investitionen in in Kanada ansässige Unternehmen und die Entwicklung von Technologie innerhalb Kanadas zu fördern.

Das Programm für wissenschaftliche Forschung und experimentelle Entwicklung nutzt Steueranreize, um kanadische Unternehmen zu ermutigen, Forschung und Entwicklung (F&E) in Kanada durchzuführen. Berechtigte Unternehmen können Steuergutschriften in Bezug auf qualifizierte F&E-Ausgaben erhalten.

Kanadisch kontrollierte Privatunternehmen (CCPCs) können sich für den Kleinunternehmerabzug qualifizieren, der die zu zahlende Einkommensteuer reduziert. Weitere Steuervorteile sind für CCPCs verfügbar.

Der Strategische Innovationsfonds, der von der Bundesregierung finanziert wird, bietet finanzielle Unterstützung für Projekte, die Kanadas Innovationsleistung verbessern und gleichzeitig einen wirtschaftlichen, innovativen und öffentlichen Nutzen für die Kanadier bieten und die bestimmte Kriterien erfüllen.

Das National Research Council of Canada Industrial Research Assistance Program unterstützt kanadische Klein- und Mittelbetriebe dabei, Ideen auf den Markt zu bringen, indem es Beratung, Verbindungen und Finanzierung bereitstellt.

Viele Zuschüsse und Förderinitiativen auf Bundes- und Provinzebene sowie Finanzierungsprogramme stehen qualifizierten Unternehmen ebenfalls zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die Canadian Securities Administrators, die Dachorganisation der kanadischen provinziellen und territorialen Wertpapieraufsichtsbehörden, ein regulatorisches Sandbox-Programm eingeführt, um Fintech-Unternehmen zu unterstützen, die innovative Produkte und Dienstleistungen in Kanada anbieten wollen. Das Programm ermöglicht es Firmen, sich zu registrieren und/oder Ausnahmeregelungen von den Anforderungen der Wertpapiergesetze zu erhalten, und zwar in einem schnelleren und flexibleren Prozess als bei einem Standardantrag, um ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem kanadischen Markt zeitlich begrenzt zu testen. Einige Aufsichtsbehörden in den Provinzen haben ähnliche Programme, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen tätig sind, um Fintech-Unternehmen Beratung und Unterstützung zu bieten.

9. Tipps und Fallen

9.1 Was sind Ihre besten Tipps für eine reibungslose Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, und welche möglichen Knackpunkte würden Sie hervorheben?

Eine Zahlung kann nur dann aus der Anerkennung und Vollstreckung resultieren, wenn der Schuldner über Vermögenswerte von ausreichendem Wert verfügt. Öffentlich zugängliche Informationen zu dieser Frage sind spärlich und nicht ohne weiteres verfügbar. Sobald jedoch ein ausländischer Vollstreckungstitel in Österreich vollstreckbar geworden ist, ist der den Gläubiger vertretende Anwalt berechtigt, Auskünfte darüber einzuholen, ob der Schuldner über ausreichendes Vermögen verfügt - etwa bei Auskunfteien. Auch ist es, wie oben erwähnt und im Hinblick auf die Änderungen des Vollstreckungsgesetzes, empfehlenswert, sich zu erkundigen, ob ein Vollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner oder einen potentiellen Antragsgegner anhängig ist.