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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile - Vergleichender Leitfaden 2021

Autor: Dr. Klaus Oblin, Neva Cirkveni

| 1. rechtlicher und juristischer Rahmen

| 1.1 Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften regeln die Anerkennung und Vollstreckung

Neben den im Folgenden besprochenen bilateralen und multilateralen Instrumenten regeln das österreichische Vollstreckungsgesetz, die österreichische Zivilprozessordnung und das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.

Neben den in Frage 1.2 erörterten bilateralen und multilateralen Instrumenten regeln das Vollstreckungsgesetz, die Zivilprozessordnung und das Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.

| 1. 2. Welche bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind in Ihrem Land wirksam?

Österreich ist Unterzeichner zahlreicher bilateraler und multilateraler Instrumente. Das wichtigste in dieser Hinsicht ist die EU-Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) ("Brüssel-Ia-Verordnung"). Die Brüssel-Ia-Verordnung legt einheitliche Regeln zur Erleichterung des freien Verkehrs von Entscheidungen in der Europäischen Union fest und gilt für Gerichtsverfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden. Die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt die EU-Verordnung 1215/2012 vom 22. Dezember 2000 (die Brüssel-I-Verordnung; zusammen mit der Brüssel-Ia-Verordnung "die Brüsseler Regelung"), die für alle vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren gilt.

Weitere Instrumente zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, sowohl zwischen EU- als auch Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Gerät Zweck Zuständigkeitsbereich
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa) Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung EU
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen EU
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 Europäisches Mahnverfahren EU
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen EU
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen EU
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 Einführung des europäischen Kontenpfändungsverfahrens zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Forderungseintreibung in Zivil- und Handelssachen EU
Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 Konkursverfahren EU
Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften EU
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 Erleichtert die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten EU und Island, Norwegen und Schweiz
Der Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 23. Juni 1977 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Tunesien)
Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5. Juli 1973 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Liechtenstein)
Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1966 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen Bilateral (Österreich und Israel)
Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen Multilateral (alle Unterzeichner der Konvention)

| 1. 3. Welche Gerichte sind für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig?

Nach dem Vollstreckungsgesetz ist das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz der gegnerischen Partei. Sobald die Vollstreckbarerklärung erwirkt wurde und wirksam ist, kann das ausländische Urteil vollstreckt werden. Das Gericht für die Vollstreckbarerklärung und das Gericht für den Vollstreckungsantrag können unterschiedlich sein. Das zuständige Gericht für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen ist:

  • das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners;
  • das Bezirksgericht, in dem sich die beweglichen Sachen befinden, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder
  • wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bei mehreren inländischen Amtsgerichten hat, die Wahl eines dieser Amtsgerichte durch den Gläubiger.

Der Ort der Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners.

Für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung in ein unbewegliches Vermögen ist das zuständige Gericht zuständig:

  • das Bezirksgericht, das das öffentliche Register führt, oder
  • wenn die Vollstreckung aus einer Überbeglaubigung erfolgt, das Bezirksgericht, in dem die Überbeglaubigung ihren Sitz hat.

| (2) Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit

| 2. 1. Welche Arten von Urteilen können in Ihrem Land anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Urteilen ausdrücklich von der Vollstreckung ausgeschlossen?

Die Grundvoraussetzungen für die Vollstreckbarkeit sind wie folgt:

  • Der Schiedsspruch ist im Ausstellungsstaat des Urteils vollstreckbar; und
  • Ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine innerstaatliche Regelung sieht ausdrücklich die Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor.

Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen:

  • Der Herkunftsstaat muss nach (hypothetisch anwendbarem) österreichischem Recht international zuständig gewesen sein;
  • Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden sein; und
  • Das Urteil muss für die Vollstreckung im Ursprungsstaat geeignet sein.

Andere Gründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung nach § 408 des Vollstreckungsgesetzes oder anderen internationalen Rechtsakten, die an dessen Stelle treten, gibt es nicht.
Generell sind alle von einem ausländischen Gericht erlassenen Urteile in Österreich vollstreckbar. Wesentlich ist, dass das ausländische Urteil in seinem Ursprungsland einen Vollstreckungstitel darstellt und in diesem Land vollstreckbar ist. In § 403 des Vollstreckungsgesetzes ist festgelegt, dass ausländische Rechtsakte und/oder Urkunden in Österreich vollstreckt werden, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden. Der Begriff "Rechtsakte und/oder Urkunden" ist so auszulegen, dass er jedes von einem Gericht erlassene Urteil umfasst, sofern der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, vollstreckbar ist.

Ausländische Urteile, die eine in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehene Maßnahme oder Anordnung enthalten, werden auf Antrag oder von Amts wegen an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung angepasst, die vergleichbare Wirkungen hat und ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen hinausgehen.
Bei der Beurteilung, ob Rechtsbehelfe in Österreich durchsetzbar sind, muss die österreichische öffentliche Ordnung berücksichtigt werden, da nur solche Rechtsbehelfe durchsetzbar sind, die nicht gegen die Grundprinzipien des österreichischen Rechts verstoßen.

| 2. 2. Muss ein ausländisches Urteil rechtskräftig und verbindlich sein, bevor es vollstreckt werden kann?

Im Allgemeinen muss ein ausländisches Urteil nach dem Recht des Landes, in dem es ergangen ist, nicht endgültig und rechtskräftig sein. Solange die Entscheidung im Ursprungsland vollstreckbar ist, kann sie in Österreich für vollstreckbar erklärt werden.

Die Vollstreckungsklausel und die Vollstreckungsbewilligung können von einem österreichischen Gericht angeordnet werden, unabhängig davon, ob der betreffende Vollstreckungstitel in seinem Ursprungsland Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

| 2. 3. Ist ein ausländisches Urteil vollstreckbar, wenn es in der ausländischen Gerichtsbarkeit angefochten werden kann?

Nach § 406 des Vollstreckungsgesetzes kann der ausländische Vollstreckungstitel auch dann vollstreckt werden, wenn er noch unter dem Vorbehalt der Anfechtung steht, aber im Staat des Erlasses des Schiedsspruchs vollstreckbar ist. Seine Rechtskraft ist nicht erforderlich.

Wird gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsmittel eingelegt, so kann das Rechtsmittelgericht das Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

| 2. 4. Wie lang ist die Verjährungsfrist für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung?

Die Verjährungsfristen hängen von der jeweiligen Forderung und dem auf die Forderung anwendbaren Recht ab. Nach österreichischem Recht kann ein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Im Falle eines rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Gerichts unterscheidet das österreichische Recht zwischen zwei Szenarien:

  • Ist das ausländische Urteil in Österreich vollstreckbar, so ist die Verjährung nach dem Recht zu beurteilen, das auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anzuwenden ist. In diesem Fall können die österreichischen Gerichte die Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn nach dem anwendbaren ausländischen Recht der Anspruch auf Vollstreckung des Urteils bereits verjährt ist.
  • Ist das ausländische Urteil in Österreich nicht vollstreckbar, so unterbricht ein solches rechtskräftiges Urteil lediglich die Verjährung nach dem auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anwendbaren Recht und lässt die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen.

| (3) Anerkennung und Vollstreckungsverfahren

| Ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ein von der Vollstreckung getrennter Vorgang und hat sie getrennte Rechtswirkungen?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich ist von der Beantragung und Erteilung einer Vollstreckbarerklärung abhängig. Sobald die Erklärung wirksam ist, kann das Urteil vollstreckt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und der Antrag auf Vollstreckung können jedoch gleichzeitig gestellt werden.

Andererseits wird nach der Brüsseler Regelung eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss. Außerdem ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangenes und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbares Urteil auch in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar. Der Urteilsgläubiger muss lediglich eine Erklärung abgeben:

  • eine Kopie des Urteils; und
  • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung vollstreckbar ist.

| 3. 2 Wie sieht das formale Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung aus?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich ist von der Beantragung und Erteilung einer Vollstreckbarerklärung abhängig. Sobald die Erklärung wirksam ist, kann das Urteil vollstreckt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und der Antrag auf Vollstreckung können jedoch gleichzeitig gestellt werden.

Andererseits wird nach der Brüsseler Regelung eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss. Außerdem ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangenes und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbares Urteil auch in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar. Der Urteilsgläubiger muss lediglich eine Erklärung abgeben:

  • eine Kopie des Urteils; und
  • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung vollstreckbar ist.

| 3. 3 Welche Unterlagen sind für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung erforderlich?

Die Partei muss die ausländische Entscheidung im Original oder in Kopie vorlegen, die von derselben Behörde ausgestellt wurde, die die ausländische Entscheidung erlassen hat. Dem Original oder der Kopie ist gegebenenfalls eine vollständige beglaubigte Übersetzung des Urteils beizufügen.

Nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde erforderlichenfalls eine Übersetzung oder Transkription der vom Ursprungsgericht ausgestellten Standardbescheinigung oder des vollständigen Urteils verlangen, wenn sie ohne eine solche Übersetzung nicht vorgehen kann.

| 3. 4. welche Gebühren sind für die Anerkennung und Vollstreckung zu entrichten?

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung löst keine Gebühren aus. Ein Antrag auf Vollstreckung löst jedoch Gerichtsgebühren aus, abhängig von der Höhe des Betrages, für den die Vollstreckung beantragt wird. Diese Gerichtsgebühren müssen nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet werden, das auch für die Vollstreckung von inländischen Urteilen gilt.

| 3. 5. muss der Antragsteller eine Sicherheit für die Kosten leisten?

Nein, der Antragsteller auf Anerkennung und Vollstreckung muss im Allgemeinen keine Sicherheit für die Kosten leisten. Liegt jedoch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor, so kann das Gericht, wenn die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden könnte, vom Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

| 3. 6. Wie lange dauert es normalerweise, eine Vollstreckbarerklärung zu erhalten?

Es dauert etwa ein bis zwei Monate, bis eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung in erster Instanz ergeht. Diese Frist kann sich um maximal weitere sechs Monate verlängern, wenn gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wird.

| 3. 7. Kann der Antragsteller Unterlassungsansprüche geltend machen, während das Verfahren läuft?

Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung können die Verfahrensbeteiligten innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Dieser Rechtsbehelf stellt jedoch keinen Grund für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens dar. Hat die gegnerische Partei gegen den Vollstreckungstitel Widerspruch eingelegt, kann sie die Aussetzung des Verfahrens nach dem Vollstreckungsgesetz beantragen.

Wird der Vollstreckungstitel in seinem Ursprungsland geändert oder ausgesetzt, nachdem die Vollstreckbarerklärung rechtswirksam geworden ist, kann die Gegenpartei die Aussetzung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung beantragen.

Ist die Vollstreckung bereits vor Erteilung der endgültigen Vollstreckbarerklärung bewilligt, muss das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden; etwaige Verwertungshandlungen werden jedoch erst dann vorgenommen, wenn die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden ist.

| 4. Verteidigungen

| 4. 1. Aus welchen Gründen kann der Beklagte die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?

Der Schuldner kann sich auf alle allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung berufen, die nicht erfüllt sind.

Es gibt mehrere weitere Gründe für die Versagung einer Vollstreckbarerklärung, und zwar folgende:

  • Der Beklagte konnte aufgrund einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht an dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde teilnehmen;
  • Die Vollstreckbarerklärung zielt darauf ab, eine Handlung zu erzwingen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates entweder insgesamt rechtswidrig oder nicht vollstreckbar ist, oder
  • Das Urteil verstößt gegen den österreichischen ordre public.

Ein ausländisches Urteil kann nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Was die finanziellen Interessen betrifft, so sind die oben genannten Versagungsgründe durch das EU-Recht oder zwischenstaatliche Abkommen weitgehend überholt. Nach der Brüsseler Regelung wird die Anerkennung und Vollstreckung versagt, wenn die Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen ist:

  • Dies würde gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstoßen;
  • dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht durch eine ordnungsgemäße Zustellung zugestellt wurde;
  • die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat ergangen ist und dieselben Parteien und denselben Streitgegenstand betrifft; oder
  • die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer in Österreich ergangenen Entscheidung, an der dieselben Parteien beteiligt sind, unvereinbar ist.

| 4. 2. Welche Frist gilt für die Einreichung einer Anfechtung?

Es gibt keine Verjährungsfrist. Ansprüche aus einem Urteil verjähren jedoch 30 Jahre nach dem Datum, an dem das Urteil rechtskräftig wurde. Regelmäßige Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

| 4. 3. Kann der Beklagte eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Vollstreckung zu verhindern, solange eine Anfechtung anhängig ist?

Die Parteien des Vollstreckungsverfahrens können eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragen. Das Vollstreckungsgesetz lässt bestimmte Gründe für eine solche Aussetzung des Verfahrens zu, darunter:

  • einen Antrag auf Aufhebung des Urteils; oder
  • einen Antrag auf Aussetzung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung.

Wenn die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden könnte, kann das Gericht vom Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

| 5. gerichtliche Analyse und Entscheidung

| 5. 1 Wird das Gericht die Zustellung der Klage im Ausgangsverfahren überprüfen?

Ja. Sowohl nach österreichischem Recht als auch nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung versagt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich angemessen verteidigen konnte. Diesem Einwand kann abgeholfen werden, wenn sich der Beklagte an einem späteren Verfahren beteiligt. Wurde das Schriftstück einem österreichischen Empfänger in einer fremden Sprache zugestellt, so kann es nach der österreichischen Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn keine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Wenn der Beklagte das Schriftstück jedoch verstehen konnte, wird dieser Einwand nicht berücksichtigt.

| 5. 2 Wird das Gericht die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im Ausgangsverfahren überprüfen?

Die österreichischen Gerichte prüfen, ob das ausländische Gericht nach den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften für die Rechtssache international zuständig war. Die Einrede der Unzuständigkeit kann erhoben werden, wenn das Versäumnisurteil von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, dem sich der Beklagte nie unterworfen hat.

Nach der Brüsseler Regelung wird die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts jedoch nicht vom Vollstreckungsgericht überprüft. Darüber hinaus sieht die Brüssel-Ia-Verordnung vor, dass das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften angewendet werden darf.

| 5. 3 Wird das Gericht das ausländische Urteil auf seine Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht und der öffentlichen Ordnung überprüfen?

Im Allgemeinen prüfen die österreichischen Gerichte ausländische Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit dem österreichischen ordre public. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch nur wegen eines Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien des österreichischen Rechts, wie die Verfassung oder das Strafrecht, verweigert werden.

| 5. 4. Wird das Gericht die Begründetheit des ausländischen Urteils überprüfen?

In keinem Fall darf eine ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden.

| (5) Wie geht das Gericht vor, wenn die ausländische Entscheidung mit einer früheren Entscheidung in derselben Streitsache zwischen denselben Parteien kollidiert?

Die österreichischen Gerichte können die Vollstreckbarerklärung verweigern, wenn die ausländische Entscheidung im Widerspruch zu anderen rechtskräftigen Entscheidungen steht, an denen dieselben Parteien beteiligt sind. Nach der Brüsseler Regelung kann ein Gericht die Anerkennung und Vollstreckung verweigern, wenn:

  • die Entscheidung mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedsstaat unvereinbar ist; oder
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

| 5. 6. Gibt es weitere Gründe, aus denen das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verweigern kann?

Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit und das Überprüfungsverfahren kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn:

  • das Recht auf Anhörung verletzt wurde;
  • das Urteil nach österreichischem Recht unzulässig ist;
  • das Urteil gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt; oder
  • das Urteil mit früheren Urteilen zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes unvereinbar ist.

| 5. 7. Ist eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung möglich?

Ja - zum Beispiel, wenn Teile des Urteils gegen den österreichischen ordre public verstoßen würden, andere Teile aber die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllen. Eine Trennung ist jedoch nur möglich, wenn der zulässige Teil klar und deutlich vom unzulässigen Teil getrennt ist.

| 5. 8. Wie wird das Gericht mit Kostenfragen umgehen (z. B. Zinsen, Gerichtskosten, Währungsfragen)?

Bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit werden die Gerichte Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Zinsansprüche berücksichtigen. Außerdem wird der Schadensersatzpreis nicht in die Landeswährung umgerechnet. Wenn jedoch die Verwertungshandlungen vorgenommen werden, muss der Schiedsspruch in Landeswährung umgerechnet werden.

Zinssätze, die gegen den österreichischen ordre public verstoßen, werden als nicht durchsetzbar erachtet.

| 6. Einsprüche

| 6. 1. Können Entscheidungen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen angefochten werden?

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung angefochten werden. Diese Frist kann auf acht Wochen verlängert werden, wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat und die Berufung die erste Gelegenheit für die Partei darstellt, sich am Verfahren zu beteiligen. Legt die Partei einen Rechtsbehelf ein, hat die gegnerische Partei vier Wochen ab Zustellung des Rechtsbehelfs Zeit, eine Erwiderung einzureichen.

Der Schuldner muss alle Gründe für die Ablehnung des Anerkennungsantrags oder der Vollstreckbarerklärung gleichzeitig im Rechtsbehelf geltend machen und ist ausgeschlossen, sie in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen.

Ein Zweitrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts setzt voraus, dass die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Frage eine Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts betrifft, deren Klärung für die Rechtssicherheit oder die Rechtsfortbildung wesentlich ist. Außerdem hängt die Zulässigkeit einer Zweitberufung vom Streitwert ab, der 5.000 € übersteigen muss.

| 6. 2. Kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend machen, während das Rechtsmittelverfahren anhängig ist?

Siehe Frage 3.7.

| 7. Vollstreckung des ausländischen Urteils

| 7. 1. Wie kann das ausländische Urteil vollstreckt werden, sobald eine Vollstreckbarerklärung erteilt wurde?

Sobald ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt wurde, folgt die Vollstreckung den gleichen Regeln wie bei einem inländischen Urteil. Die Vollstreckung von Urteilen wird durch das Vollstreckungsgesetz geregelt. Das österreichische Vollstreckungsrecht sieht verschiedene Arten der Vollstreckung vor. Es wird unterschieden, ob der zu vollstreckende Titel auf eine Geldforderung oder auf einen Anspruch auf bestimmte Leistung gerichtet ist und gegen welchen Vermögenswert vollstreckt werden soll. Generell sind die üblichen Methoden der Vollstreckung:

  • Beschlagnahme von Eigentum;
  • Pfändung und Abtretung von Forderungen;
  • Zwangsleasing; und
  • gerichtliche Maßnahmen.

In Bezug auf unbewegliches Vermögen sind drei Arten von Vollstreckungsmaßnahmen möglich:

  • Zwangshypothek;
  • Zwangsverwaltung, mit dem Ziel, Einnahmen zur Befriedigung der Forderung zu erzielen; und
  • Zwangsversteigerung einer Immobilie.

In Bezug auf bewegliche Sachen unterscheidet das österreichische Recht zwischen:

  • Forderungspfändung;
  • Befestigung von materiellen und beweglichen Gegenständen;
  • Pfändung von Lieferansprüchen gegen Drittschuldner; und
  • Pfändung von anderen Eigentumsrechten.

Das österreichische Recht lässt die Pfändung bestimmter Forderungen, wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe oder Stipendien nicht zu.

Das Vollstreckungsgericht kann auch eine bestimmte Leistung anordnen.

Bis vor kurzem musste der Gläubiger nach dem "Bestimmtheitsgrundsatz" genau angeben, welche Vermögenswerte des Schuldners gepfändet und verwertet werden sollten. Am 1. Juli 2021 trat jedoch eine Reform des Vollstreckungsgesetzes in Kraft, mit der zahlreiche Änderungen für das Vollstreckungsverfahren eingeführt wurden. Mit dem Ziel, das Vollstreckungsverfahren bei beweglichen Sachen effizienter zu gestalten, wurden insbesondere "Vollstreckungspakete" eingeführt. Gläubiger können nun zwei Vollstreckungspakete in Anspruch nehmen:

  • Einfache Vollstreckung: Beantragt der Gläubiger die Vollstreckung ohne Benennung eines Vollstreckungsmittels, umfasst dies nun automatisch die Vollstreckung in bewegliche Sachen, die Vollstreckung in das Gehalt und die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses ("einfaches Vollstreckungspaket"). Dies soll als "Einstiegslösung" dienen und richtet sich vor allem an Gläubiger, die Forderungen gegen natürliche Personen verfolgen.
  • Erweiterte Vollstreckung: Beantragt der Gläubiger das erweiterte Vollstreckungspaket, umfasst dies grundsätzlich alle Arten der Vollstreckung in Forderungen und die Vollstreckung in bewegliches Vermögen sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Außerdem wird ein Verwalter bestellt, der das pfändbare Vermögen des Schuldners ermittelt. Der Schuldner ist zur Mitwirkung verpflichtet, er muss alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und Einsicht in die Bücher gewähren.

Das revidierte Vollstreckungsgesetz schafft die Position des Vollstreckungsverwalters, der weitgehend die Aufgaben des Gerichtsvollziehers und teilweise die des Gerichts übernimmt. Der Vollstreckungsverwalter ist hauptsächlich für die Ermittlung, Auswahl, Beschlagnahme und Verwertung von Vollstreckungsobjekten zuständig.

Die Vollstreckung in Immobilien wird von den Vollstreckungspaketen nicht erfasst.

| 7. 2 Kann das ausländische Urteil gegen Dritte vollstreckt werden?

Ein ausländisches Urteil kann nur gegen die Partei vollstreckt werden, die in dem ausländischen Urteil als Schuldner genannt ist. Die Grundsätze der Stellvertretung und des Alter Ego zur Vollstreckung eines Urteils gegen eine nicht im Urteil genannte Partei finden in Österreich keine Anwendung.

| 8. Trends und Vorhersagen

| 8. 1. Wie würden Sie die aktuelle Durchsetzungslandschaft und die vorherrschenden Trends in Ihrem Rechtsraum beschreiben? Sind in den nächsten 12 Monaten neue Entwicklungen zu erwarten, einschließlich vorgeschlagener Gesetzesreformen?

Am 1. Januar 2019 sind die Änderungen des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen gewähren nun Zugang zu Daten über anhängige Vollstreckungsverfahren. Anwälte und Notare haben Informationen über:

  • das Vollstreckungsgericht;
  • die Fallnummer und
  • die Höhe der Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

Die Datenbank ist online verfügbar und soll potenziellen Klägern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Beklagten zu bewerten, bevor sie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten.

Eine weitere aktuelle Entwicklung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2018, die bestätigt, dass die Rechtskraft eines ausländischen Urteils in allen Phasen eines in Österreich geführten Verfahrens gilt. Diese Entscheidung ist besonders wichtig, da sie klarstellt, dass die Rechtskraftwirkung auch für anhängige Rechtsmittelverfahren gilt. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass dies für beide Fragen der Rechtskraft gilt, nämlich für die Ausschließlichkeit (ne bis in idem) und die Bindungswirkung ausländischer Urteile. Weiters stellte der OGH klar, dass das Novationsverbot im Rechtsmittelverfahren nur für neue Tatsachen und neue Beweismittel gilt und somit das Rechtsmittelgericht nicht daran hindert, die Rechtskraftwirkung einer neuen ausländischen Entscheidung zu prüfen.

Am 1. Juli 2021 ist das revidierte Vollstreckungsgesetz in Kraft getreten, das wesentliche Änderungen für das Vollstreckungsverfahren in Österreich mit sich bringt. Im Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung von Geldforderungen aus beweglichen Sachen wurde die Zuständigkeit beim Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners oder, wenn dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich die zu pfändenden beweglichen Sachen befinden, zusammengelegt (siehe Frage 1.3). Neuerungen gibt es auch an der Schnittstelle von Vollstreckungs- und Insolvenzrecht: Stellt sich während der Ermittlung der Masse heraus, dass der Verpflichtete offensichtlich zahlungsunfähig ist, stellt das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter die Vollstreckung sofort ein und das Vollstreckungsgericht kann die Zahlungsunfähigkeit nachträglich durch Beschluss feststellen. Am bemerkenswertesten ist jedoch die Einführung der Vollstreckungspakete, die die Vollstreckung in bewegliche Sachen zur Eintreibung von Geldforderungen erheblich erleichtern sollen (siehe Frage 7.1).

Was die Vollstreckung von Schiedssprüchen angeht, könnte eine relativ neue Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einige Auswirkungen haben. Am 6. März 2018 entschied der EuGH in der Rechtssache Slowakische Republik gegen Achmea BV über die Vereinbarkeit einer Streitbeilegungsbestimmung in Artikel 8 des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) zwischen den Niederlanden und der Slowakei mit dem EU-Recht. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Artikel 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahingehend auszulegen sind, dass sie Artikel 8 des niederländisch-slowakischen Investitionsabkommens (BIT) entgegenstehen, der die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses EU-internen Abkommens im Wege eines Schiedsverfahrens vorsieht. Der EuGH scheint sich bei seiner Entscheidung auf die Auffassung gestützt zu haben, dass die Streitbeilegungsbestimmung des BIT ein Gericht zur Auslegung oder Anwendung von EU-Recht verpflichten kann. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 267 AEUV, denn anders als ein mitgliedstaatliches Gericht kann ein Schiedsgericht dem EuGH keine Fragen zum EU-Recht vorlegen.

Bei weiteren Entscheidungen im Anschluss an die Entscheidung in der Rechtssache Achmea können sich die Verfahrensregeln auf die Einhaltung der EuGH-Entscheidungen durch das Gericht auswirken. Schiedssprüche des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterliegen nicht der Überprüfung durch nationale Gerichte, Nicht-ICSID-Schiedssprüche hingegen schon. Dementsprechend könnten Nicht-ICSID-Gerichte mit Sitz in EU-Gerichtsbarkeiten eher geneigt sein, die Anwendung von EU-Recht - einschließlich Entscheidungen des EuGH - in Betracht zu ziehen, wenn das Gericht sich verpflichtet sieht, einen Schiedsspruch zu erlassen, der mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) am Sitz des Schiedsgerichts übereinstimmt. Doch selbst wenn die Europäische Union eine ablehnende Haltung gegenüber Schiedssprüchen aus EU-Investitionsverträgen einnimmt, könnten die Kläger versuchen, ihre Schiedssprüche außerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken, oder sie könnten in Erwägung ziehen, die Schiedssprüche mit einem Abschlag an Dritte, z. B. an Investmentfonds, zu verkaufen, um Vollstreckungsrisiken zu vermeiden.

| 9. Tipps und Fallen

| 9. 1. Was sind Ihre besten Tipps für eine reibungslose Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, und welche möglichen Stolpersteine würden Sie hervorheben?

Eine Zahlung kann nur dann aus der Anerkennung und Vollstreckung resultieren, wenn der Schuldner über Vermögenswerte von ausreichendem Wert verfügt. Öffentlich zugängliche Informationen zu dieser Frage sind spärlich und nicht ohne weiteres verfügbar. Sobald jedoch ein ausländischer Vollstreckungstitel in Österreich vollstreckbar geworden ist, ist der Anwalt des Gläubigers berechtigt, Auskünfte darüber einzuholen, ob der Schuldner über ausreichendes Vermögen verfügt - zum Beispiel bei Auskunfteien. Auch im Hinblick auf die Änderungen des Vollstreckungsgesetzes (siehe Frage 8.1) ist es empfehlenswert, sich zu erkundigen, ob ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner oder den potentiellen Antragsgegner anhängig ist.