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Oberster Gerichtshof entscheidet über internationale Zuständigkeit in Fällen von Urheberrechtsverletzungen

Autor: Klaus Oblin

Jede Zahlung nach § 42b Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gilt als Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist. Daher sind die Gerichte am Sitz der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechtsverletzungen durch Satellitenübertragung und für etwaige Zahlungsversäumnisse zuständig.

In einem aktuellen Fall hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung nur nach der Verordnung auszulegen ist. Nach der Verordnung sind unerlaubte Handlungen rechtswidrige Handlungen, die den Beklagten letztlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten und nicht mit einem Vertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verbunden sind. Der Gerichtsstand umfasst nach Ansicht des Gerichts sowohl den Ort der ursprünglichen Handlung als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder eintreten wird. Bei Handlungen, die im Fernabsatz begangen werden, kann eine Partei entweder am Ort der unerlaubten Handlung oder am Ort des Schadens klagen; als Ort der Wirkung kann jedoch nur der Ort genannt werden, an dem die unerlaubte Handlung zuerst begangen wurde.

Nach § 17b Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfasst das Verwertungsrecht des Urhebers im Falle einer Satellitenübertragung die Einspeisung der programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Kommunikationskette vom Satelliten zurück zur Erde. Daher findet nach Absatz 2 eine Rundfunkübertragung über Satellit nur in dem Land statt, das das Signal sendet. Zwar ist § 17b Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne der EU-Satellitenrichtlinie (93/83/EWG) auszulegen, doch enthält die Richtlinie keine Verfahrensklauseln, geschweige denn solche zur internationalen Zuständigkeit.

Nach § 42b Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte begründet die Nichtzahlung der Vergütung einen Anspruch aus "unerlaubter Handlung oder einer deliktsähnlichen Handlung": Die unerlaubte Handlung liegt in der Verletzung der Zahlungspflicht. Der Ort der unerlaubten Handlung ist also dort, wo die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen ist, so das Gericht. Da Geldschulden am Sitz des Gläubigers erfüllt werden müssen (907a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sind die inländischen Gerichte am österreichischen Sitz der Verwertungsgesellschaft zuständig. Dies gilt auch für Unterlassungs- und Auskunftsklagen, während das Gericht am Wirkungsort nur für die im Lande dieses Gerichtes entstandenen Schäden zuständig ist.