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Oberster Gerichtshof entscheidet, dass CMR Vorrang vor Rom I-Verordnung hat

Autor: Klaus Oblin

Einführung

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit Fragen der gerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beschäftigt.(1)

Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt die CMR für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße in Fahrzeugen, wenn der als Abholort bezeichnete Ort und der für die Ablieferung bezeichnete Ort (wie im Vertrag angegeben) in zwei verschiedenen Ländern liegen, von denen mindestens eines ein Vertragsland ist.

Fakten

Im vorliegenden Fall galt für die grenzüberschreitende Güterbeförderung die CMR, da sowohl Dänemark als auch Italien Vertragsstaaten sind. Auf den Güterbeförderungsvertrag der Parteien fand subsidiär auch die Rom I-Verordnung (593/2008) Anwendung.

Als internationales Einheitsrecht genießt die CMR Vorrang, soweit sie eine Materie selbst regelt oder eine Kollisionsnorm vorgibt (Art. 25 Rom I-VO). Von der CMR nicht geregelte Fragen, die nicht im Wege der Auslegung gelöst werden können und für die keine bestimmte Rechtsordnung vorgeschrieben ist, fallen unter das Recht, das nach dem Kollisionsrecht anzuwenden ist. Ist die CMR nicht anwendbar, gelten für einen Güterbeförderungsvertrag die Kollisionsnormen des Artikels 5 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung.

In diesem Fall haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, und Österreich - wo die beklagte Reederei ihren Sitz hatte - war weder der Abholort (Dänemark) noch der Übergabeort (Italien) noch der Sitz des Spediteurs. Somit war gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung das Recht des Staates anzuwenden, der von beiden Parteien als Übergabeort benannt wurde (d. h. Italien); daher befand das Gericht, dass italienisches Recht anzuwenden ist.

Kommentar

Das CMR genießt Vorrang vor der Rom-I-Verordnung, soweit es selbst eine Frage regelt oder eine Kollisionsnorm vorsieht.

Endnoten

(1) OGH 18. 2. 2013, 7 Ob 5/13f.