logoIlo

Die Haltung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Autor: Klaus Oblin

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass, da die Anwendbarkeit der EU-Brüssel-I-Verordnung unstrittig ist, die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf der Grundlage von Artikel 23 der Verordnung (jetzt Artikel 25 der EU-Brüssel-Ia-Verordnung) zu entscheiden ist.(1)

Übersicht

Nach Artikel 23 ist die Formulierung "Gerichtsstandsvereinbarung" autonom auszulegen und wird als ausdrückliche Vereinbarung der Parteien definiert, die die Zuständigkeit begründet. Liegt eine solche Vereinbarung vor, muss die Zuständigkeit anhand der konkreten Umstände entschieden werden.

Solche Vereinbarungen, die nach Artikel 23 als unerlässlich angesehen werden, müssen in der Regel von den Parteien nachgewiesen werden, die sich darauf berufen wollen, um die Zuständigkeit zu begründen - so wie es im vorliegenden Fall für den Kläger der Fall war.

Artikel 23(1) legt Mindestanforderungen für vertragliche Vereinbarungen fest. Diese Formerfordernisse sind keine Beweisregeln, sondern vielmehr Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Vereinbarung. Die Anforderungen sollen insbesondere sicherstellen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen nicht ohne das Wissen aller Parteien Teil des Vertrags werden. Daher muss aus dem Vertrag ausdrücklich hervorgehen, dass jede Partei der Vereinbarung zugestimmt hat. Außerdem muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die Parteien einer Klausel zugestimmt haben, die von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln abweicht. Diese Anforderungen müssen eng ausgelegt werden.

Urteil des Obersten Gerichtshofs

Im vorliegenden Fall hatte der Supreme Court zunächst zu prüfen, ob die formalen Anforderungen des Artikels 23(1) erfüllt waren. Das Berufungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass dies nicht der Fall war.

Gemäß Artikel 23(1)(a) muss eine Willenserklärung schriftlich abgegeben werden - entweder als ein einziges, von allen Parteien unterzeichnetes Dokument oder in separaten Dokumenten. Dieses Erfordernis kann durch Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen erfüllt werden, die die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, wenn eine solche Bezugnahme im Vertrag ausdrücklich erfolgt. Wenn der Vertrag durch verschiedene Angebots- und Annahmedokumente geschlossen wird, muss das Angebot nur dann auf die Bedingungen verweisen, die die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, wenn die andere Partei:

  • dies mit angemessener Sorgfalt nachverfolgen kann; und
  • erhält tatsächlich die Geschäftsbedingungen.

Im vorliegenden Fall gab der Kläger fünf Einzelbestellungen ab. Die den Bestellungen vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen wurden mit einer Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse abgeschlossen, in der die Liefer-, Zahlungs- und Verpackungsbedingungen sowie der Betrag pro Frachtführer festgelegt wurden. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin, einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung, wurden dabei nicht erwähnt.

Der Mitarbeiter der Beklagten (ein Kundenbetreuer, der nicht in die vorangegangenen Verkaufsverhandlungen involviert war) hat nach Ansicht des BGH die Bestellung vom 5. August 2011 - wie aus der vom Kläger vorgelegten E-Mail ersichtlich - nicht nur angenommen, sondern auch direkt mit der Übermittlung eines neuen Angebots darauf reagiert. In der anschließenden Korrespondenz und auf direkte Nachfrage durch den Versicherer des Klägers erklärte der Mitarbeiter, dass dies ein Standardverfahren sei.

Auf der Grundlage dieser Informationen stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die formale Anforderung in Artikel 23(1)(a) nicht erfüllt war.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 18. November 2011. Gemäß der Feststellung des Berufungsgerichts:

  • die Beklagte bei Anwendung eines üblichen Sorgfaltsmaßstabs nicht davon ausgehen konnte, dass in den Einkaufsbedingungen des Klägers ein Hinweis auf die Urteilsvereinbarung enthalten sein würde; und
  • die Beklagte habe keine Verpflichtung gehabt, der Sache nachzugehen.

Außerdem bestätigte die Beklagte zwar den Erhalt der Bestellung, hielt sich aber nicht an die vom Kläger vorgeschriebene Form der Annahme. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände - sowie der Absicht hinter Artikel 23 (d. h. zu verhindern, dass Gerichtsstandsvereinbarungen unbemerkt in einen Vertrag hineinschlüpfen) - nicht klar und deutlich genug war.

Der Supreme Court bestätigte auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es keine ausreichenden Beweise gab, um eine Praxis zu etablieren, da:

  • die geringe Anzahl von Geschäftsvorfällen, die den streitigen Anordnungen vorausgingen (zu denen keine identische Vorgehensweise festgestellt werden konnte - beispielsweise hatte die Beklagte keine schriftliche Antwort auf die zweite Anordnung vom 17. November 2010 vorgelegt); und
  • die Tatsache, dass die Geschäftsbeziehung erst seit eineinhalb Jahren bestand.

Praktiken" im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Verordnung "Brüssel I" bedeutet eine regelmäßig zu beobachtende Praxis zwischen den einzelnen Parteien.

Die formale Alternative in Art. 23 Abs. 1 lit. c der EU-Brüssel-I-Verordnung setzt zwar nach wie vor eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraus; sie geht aber davon aus, dass diese vorliegt, wenn:

Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss ... in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, der den Parteien bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen und der in dem betreffenden Handel weithin bekannt ist und von den Parteien bei Verträgen der betreffenden Art regelmäßig eingehalten wird.

Die Beweislast liegt bei der Partei, die sich auf die Vereinbarung berufen will.

Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass die internationale chemische Industrie es als ausreichend ansieht, Gerichtsstandsvereinbarungen in die Auftragsbedingungen aufzunehmen, anstatt eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs entspricht dies zwar dem oben genannten Grundsatz, begründet aber keine besondere Handelspraxis. Außerdem hat der Kläger nichts über die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Beklagten erwähnt.

Kommentar

Das Erfordernis, Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich niederzulegen, kann durch Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen, die eine solche Vereinbarung enthalten, erfüllt werden, wenn eine solche Bezugnahme ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wird. Wird der Vertrag jedoch durch verschiedene Angebots- und Annahmedokumente geschlossen, reicht es aus, wenn im Angebot auf die Bedingungen verwiesen wird, die die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, sofern die andere Partei dies mit der üblichen Sorgfalt nachprüfen kann und die Bedingungen tatsächlich erhält.

Endnoten

(1) Oberster Gerichtshof, 24. Jänner 2018, 7 Ob 183/17p.

"Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss ... einer Form entsprechen, die den Parteien bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen und die in dem betreffenden Gewerbe oder Handel den Parteien von Verträgen der betreffenden Art allgemein bekannt ist und von ihnen regelmäßig eingehalten wird."

Die Beweislast liegt bei der Partei, die sich auf die Vereinbarung berufen will.

Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass die internationale chemische Industrie es für ausreichend hält, Gerichtsstandsvereinbarungen in die in den Aufträgen genannten Bedingungen aufzunehmen, anstatt eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs entspricht dies zwar dem oben genannten Grundsatz, begründet aber keine spezifische Handelspraxis. Außerdem hat der Kläger nichts über die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Beklagten erwähnt.

Kommentar

Das Erfordernis, Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich niederzulegen, kann durch Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen, die eine solche Vereinbarung enthalten, erfüllt werden, wenn eine solche Bezugnahme ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wird. Wird der Vertrag jedoch durch verschiedene Angebots- und Annahmedokumente geschlossen, reicht es aus, wenn im Angebot auf die Bedingungen verwiesen wird, die die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, sofern die andere Partei dies mit der gebotenen Sorgfalt nachprüfen kann und die Bedingungen tatsächlich erhält.

Endnoten

(1) Oberster Gerichtshof, 24. Jänner 2018, 7 Ob 183/17p.