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Prozessführung & Streitbeilegung 2020

Autor: Klaus Oblin

1. LITIGATION Vorbemerkungen

1.1 Welche Art von Rechtssystem hat Ihre Gerichtsbarkeit? Gibt es Regeln, die das Zivilverfahren in Ihrer Gerichtsbarkeit regeln?

Österreich ist ein Zivilrechtsstaat; die Gesetze sind also in Sammlungen kodifiziert. Zivilprozessuale Regeln sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, wie z.B.:

  • das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz ("Jurisdiktionsnorm", JN), die die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte regelt;
  • die österreichische Zivilprozessordnung ("Zivilprozessordnung", ZPO), die das streitige Verfahren vor den Zivilgerichten regeln; und
  • das österreichische Vollstreckungsgesetz ("Exekutionsordnung", EO), die die Vollstreckung von Urteilen (sowie von Schiedssprüchen und vorläufigen Rechtsbehelfen) bestimmen.

Darüber hinaus ist Österreich, inter alia,Vertragspartei des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Übereinkommen") und des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

1.2 Wie ist das Zivilgerichtssystem in Ihrer Gerichtsbarkeit aufgebaut? Was sind die verschiedenen Instanzen und gibt es spezielle Gerichte?

Auf erster Ebene wird das Zivilverfahren entweder vor dem Bezirksgericht ("Bezirksgerichte") oder dem Landesgericht ("Landesgerichte”) geführt.

Die Bezirksgerichte sind für die meisten miet- und familienrechtlichen Streitigkeiten zuständig (sachliche Zuständigkeit) und für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu 15.000 € (Wertzuständigkeit). Rechtsmittel in Sach- und Rechtsfragen sind bei den Landgerichten einzulegen. Handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann eine weitere Rechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden ("Oberster Gerichtshof"); siehe unten.

Die Landgerichte sind zuständig in Geldsachen mit einem Streitwert von mehr als 15.000 € und sachlich zuständig in IP- und Wettbewerbssachen sowie in verschiedenen Spezialgesetzen (Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz). Berufungen sind an die Oberlandesgerichte zu richten ("Oberlandesgerichte”). Die dritte und letzte Berufung geht an den Obersten Gerichtshof.

In der Regel kann eine Angelegenheit nur dann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt, d.h. wenn ihre Klärung für die Zwecke der rechtlichen Kohärenz, Vorhersehbarkeit oder Entwicklung wichtig ist, oder wenn es keine kohärenten und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichts gibt.

In Bezug auf Handelssachen sind spezielle Handelsgerichte ("Handelsgericht und Bezirksgericht für Handelssachen") nur in Wien eingerichtet. Ansonsten entscheiden die oben angeführten ordentlichen Gerichte als Handelsgerichte. Handelssachen sind z.B. Klagen gegen Kaufleute oder Unternehmen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs usw. Weitere Spezialgerichte sind die Arbeitsgerichte ("Arbeits- und Sozialgericht"), die für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis sowie für Sozialversicherungs- und Rentensachen zuständig sind. Sowohl in Handels- (soweit Handelsgerichte in Spruchkörpern entscheiden) als auch in Arbeitsrechtssachen entscheiden Laienrichter und Berufsrichter gemeinsam. Das Berufungsgericht in Wien entscheidet als Kartellgericht ("Kartellgericht") auf der Prozessebene. Dies ist das einzige Kartellgericht in Österreich. Über Berufungen entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht ("Kartellobergericht”). Auch in Kartellsachen sitzen Laienrichter zusammen mit Berufsrichtern auf der Richterbank.

1.3 Was sind die wichtigsten Phasen eines Zivilprozesses in Ihrer Gerichtsbarkeit? Welcher Zeitrahmen liegt ihnen zugrunde (bitte beschreiben Sie auch kurz etwaige beschleunigte Gerichtsverfahren)?

Die Klageschrift ("Klage") wird beim Gericht eingereicht und an den Beklagten weitergeleitet, zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Klageerwiderung ("Klagebeantwortung”). Wenn der Beklagte rechtzeitig antwortet, findet eine vorbereitende Anhörung statt, die vor allem der Gestaltung des weiteren Verfahrens dient, indem die wesentlichen anstehenden Rechts- und Tatfragen sowie Beweisfragen (Urkunden, Zeugen, Sachverständige usw.) erörtert werden. Darüber hinaus können Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Nach einem Austausch von Schriftsätzen folgt die Hauptverhandlung(en). Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Rechtsstreits beträgt ein Jahr. Komplexe Rechtsstreitigkeiten können jedoch deutlich länger dauern. In der Berufungsinstanz wird nach etwa sechs Monaten eine Entscheidung gefällt. In österreichischen Zivilprozessen gibt es keine beschleunigten Verfahren.

1.4 Wie geht die örtliche Justiz Ihrer Gerichtsbarkeit mit ausschließlichen Gerichtsstandsklauseln um?

Gegenseitige Gerichtsstandsvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich verboten sind. Bei Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsklausel haben Gerichte (sofern deren Zuständigkeit nicht vereinbart ist) die Klage abzuweisen.

1.5 Wie hoch sind die Kosten für zivilgerichtliche Verfahren in Ihrer Gerichtsbarkeit? Wer trägt diese Kosten? Gibt es Regeln für die Kostentragung?

Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und - falls erforderlich - den Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen zusammen. Gemäß dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz ("Gerichtsgebührengesetz"), muss der Kläger (Berufungskläger) die Kosten vorschießen. Der Betrag wird auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt. In der Entscheidung wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu teilen sind. Anwaltskosten werden nach dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ("Rechtsanwaltstarifgesetz”) bestimmt. Es gibt keine Regeln für Kostenbudgets; daher gibt es keine Anforderungen, eine detaillierte Aufschlüsselung für jedes Stadium des Rechtsstreits vorzulegen oder bereits angefallene Kosten und Auslagen zusammen mit den geschätzten auszuweisen.

1.6 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung besondere Regeln für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten? Sind Erfolgshonorar-/Bedingungshonorarvereinbarungen zulässig?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die Honorare der Rechtsanwälte dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vereinbarungen über Stundenhonorare sind zulässig und üblich. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten weniger häufig verwendet. Erfolgshonorare sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrages berechnet werden ("Quotenregelungsvereinbarung”) geführt.

Prozesskostenhilfe ("Verfahrenshilfe") wird Parteien gewährt, die sich die Kosten und Gebühren nicht leisten können. Wenn die betreffende Partei nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.

Erhebt ein Ausländer eine Klage, so ist auf Verlangen des Beklagten eine Prozesskostensicherheit zu leisten, sofern nicht eine internationale Vereinbarung etwas anderes vorsieht. Dies gilt nicht, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, die (Kosten-)Entscheidung des Gerichts im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckbar ist oder der Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt.

1.7 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung irgendwelche Beschränkungen für die Abtretung eines Anspruchs oder einer Klage? Ist es zulässig, dass eine Nichtpartei eines Gerichtsverfahrens dieses Verfahren finanziert?

Eine einzige Klage mit mehreren Ansprüchen ist zulässig, wenn die Ansprüche an eine andere juristische Person abgetreten werden; diese juristische Person tritt als alleiniger Kläger auf, wenn die Ansprüche auf derselben oder einer ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhen. Dieses Konzept ist vom Obersten Gerichtshof gebilligt worden.

Die Drittfinanzierung ist zulässig und in der Regel bei höheren Streitwerten (mindestens ca. 50.000 €) möglich, jedoch flexibler bei Honorarvereinbarungen. Beachten Sie, dass Honorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Teil des Erlöses zukommen lassen, verboten sind.

1.8 Kann eine Partei eine Sicherheit für/eine Bürgschaft für ihre Prozesskosten erhalten?

Auf Antrag kann einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union aufgegeben werden, eine Kaution zur Deckung der möglichen Verfahrenskosten des Beklagten zu hinterlegen, sofern bi- oder multilaterale Verträge nichts anderes vorsehen.

2. Vor Beginn des Verfahrens

2.1 Gibt es eine besondere Formalität, die Sie einhalten müssen, bevor Sie ein Verfahren einleiten?

Nein, das gibt es nicht.

2.2 Welche Verjährungsfristen gelten für verschiedene Anspruchsklassen für die Klageerhebung vor Ihren Zivilgerichten? Wie werden sie berechnet? Werden Fristen als materiell- oder prozessrechtliche Frage behandelt?

Die Verjährungsfristen richten sich nach dem materiellen Recht.

Ansprüche sind nicht durchsetzbar, sobald sie verjährt sind. Die Verjährung beginnt in der Regel, wenn ein Recht erstmals hätte geltend gemacht werden können. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen einer langen und einer kurzen Verjährungsfrist. Die lange Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und gilt immer dann, wenn besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt z.B. für Forderungen oder Schadenersatzansprüche.

Die Verjährung muss von einer Partei explizit vorgetragen werden, darf aber nicht durch die Initiative des Gerichts berücksichtigt werden ("von Amts wegen”) geführt.

3. Einleitung des Verfahrens

3.1 Wie werden Zivilprozesse in Ihrer Gerichtsbarkeit eingeleitet (ausgestellt und zugestellt)? Welche verschiedenen Arten der Zustellung gibt es? Welches Datum gilt als Datum der Zustellung? Wie erfolgt die Zustellung außerhalb Ihrer Gerichtsbarkeit? Gibt es in Ihrer Gerichtsbarkeit eine bevorzugte Zustellungsmethode für ausländische Verfahren?

Das Verfahren beginnt mit Einreichung einer Klageschrift ("Klage") bei Gericht. Die Klageschrift gilt mit ihrem Eingang als offiziell eingereicht.

Die Zustellung erfolgt in der Regel per Einschreiben (oder, bei anwaltlicher Vertretung, über den elektronischen Gerichtsverkehr, d.h. ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien verbindet). Das Dokument gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger physisch zugestellt wird (oder zur Einsichtnahme zur Verfügung steht).

Innerhalb der EU gilt die Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates). Zustellungen an internationale Organisationen oder Ausländer, die völkerrechtliche Immunitäten genießen, erfolgen unter Mitwirkung des österreichischen Außenministeriums. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung im Ausland nach den jeweiligen Abkommen (insbesondere dem Haager Zivilprozessübereinkommen).

3.2 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung vorläufige Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Klage? Wie können Sie diese beantragen? Was sind die wichtigsten Kriterien, um diese zu erhalten?

Ein Discovery-Verfahren gibt es nicht.

Die Parteien können sich jedoch sowohl vor als auch nach Einreichung einer Klageschrift an das Gericht wenden, um Unterstützung bei der Beweissicherung zu erhalten. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse gilt als erwiesen, wenn die künftige Verfügbarkeit der Beweise ungewiss ist oder wenn es notwendig ist, den aktuellen Status eines Gegenstands zu prüfen.

Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen wird durch verschiedene Maßnahmen wie das Einfrieren von Bankkonten oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken, gewährt. Darüber hinaus kann Dritten aufgegeben werden, Forderungen nicht zu bezahlen.

3.3 Was sind die Hauptbestandteile der Schriftsätze des Klägers?

In der Klageschrift sind die Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt, die Beweismittel zu benennen und das Klagebegehren zu bezeichnen. Wenn kein Zahlungsbefehl beantragt wird, muss der Streitwert bestimmt werden.

3.4 Können die Schriftsätze geändert werden? Wenn ja, gibt es irgendwelche Einschränkungen?

Ergänzungen der Schriftsätze sind grundsätzlich zulässig.

Was die Klageschrift selbst anbelangt, so kann sie, sobald sie zugestellt wurde, nur mit Zustimmung der anderen Partei geändert werden. Die Gerichte können jedoch eine Änderung auch ohne Zustimmung des Beklagten zulassen, wenn die Zuständigkeit des Gerichts bestehen bleibt und keine Gefahr größerer Verzögerungen besteht.

Hinsichtlich des zusätzlichen Vorbringens gibt es verfahrensrechtliche Grenzen. Grundsätzlich soll der Sachverhalt vor der ersten mündlichen Verhandlung vorgetragen werden; d.h. zusätzliche Beweisanträge und Stellungnahmen zu Rechtsfragen sind bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zulässig.

3.5 Können die Schriftsätze zurückgenommen werden? Wenn ja, in welchem Stadium und gibt es irgendwelche Konsequenzen?

Schriftsätze können jederzeit (auch in der Berufungsinstanz vor Schluss der Verhandlung) zurückgenommen werden, sofern der Kläger auf die Geltendmachung des materiellen Rechts verzichtet. Ohne eine solche Verzichtserklärung müsste der Beklagte der Rücknahme zustimmen. In jedem Fall trägt der Antragsteller alle Kosten, d. h. er muss dem/den Antragsgegner(n) die Kosten erstatten.

4. Verteidigung eines Anspruchs

4.1 Was sind die wichtigsten Elemente einer Klageerwiderung? Kann der Beklagte eine Gegenforderung(en) oder eine Aufrechnungseinrede erheben?

Die Klageerwiderung muss den Sachverhalt vortragen, die Beweismittel darlegen und einen bestimmten Antrag (grundsätzlich die vollständige oder teilweise Abweisung) enthalten.

Der Beklagte kann entweder eine Widerklage erheben ("Widerklage") oder eine Aufrechnung geltend machen ("Aufrechnungseinrede”) geführt.

Eine Widerklage stellt einen eigenständigen Anspruch dar, der jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Hauptanspruch steht.

Eine Aufrechnung zielt darauf ab, die Abweisung der Hauptforderung durch das Gericht zu erhalten, mit dem Argument, dass sie mit einer bestehenden Forderung gegen den Kläger verrechnet werden kann.

Während eine Aufrechnung nicht voraussetzt, dass das Gericht für die Forderung des Beklagten zuständig ist, ist eine Widerklage nur zulässig, wenn das Gericht für die Forderung zuständig ist.

Darüber hinaus löst eine Aufrechnung keine Gerichtsgebühren aus.

4.2 Innerhalb welcher Frist muss die Verteidigungsanzeige zugestellt werden?

Die Frist beträgt vier Wochen. Wenn der Beklagte seine Klageerwiderung nicht rechtzeitig einreicht, kann ein Versäumnisurteil erwirkt werden (auf Antrag).

4.3 Gibt es in Ihrem Zivilrechtssystem einen Mechanismus, mit dem ein Beklagter die Haftung abwälzen oder teilen kann, indem er eine Klage gegen einen Dritten erhebt?

Einen solchen Mechanismus gibt es nicht. Auch wenn der Streitgegenstand während des Rechtsstreits auf einen Dritten übertragen wird, kann der Erwerber (z. B. Käufer) dem Verfahren nicht ohne Zustimmung des Gegners beitreten.

4.4 Was passiert, wenn der Beklagte die Forderung nicht abwehrt?

Der Kläger wird beim Gericht beantragen, dass es ein Versäumnisurteil erlässt.

4.5 Kann der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts bestreiten?

Der Angeklagte kann die Zuständigkeit des Gerichts anfechten, muss dies aber so schnell wie möglich tun, d.h. vor der Klageerwiderung beim Bezirksgericht oder zusammen mit der Klageerwiderung beim Landgericht.

5. Zusammenschluss & Konsolidierung

5.1 Gibt es in Ihrem Zivilrechtssystem einen Mechanismus, durch den eine dritte Partei unter geeigneten Umständen in ein laufendes Verfahren einbezogen werden kann? Wenn ja, was sind diese Umstände?

Ja, eine Intervention Dritter ist zulässig, wenn das voraussichtliche Urteil die Rechtsposition des Dritten beeinträchtigen könnte.

5.2 Erlaubt Ihr Zivilrechtssystem unter bestimmten Umständen die Zusammenlegung von zwei Verfahren? Wenn ja, was sind diese Umstände?

Ja, um Zeit und Kosten zu sparen, können Gerichte zwei (oder mehr) Verfahren, an denen dieselben Parteien beteiligt sind, zusammenlegen, auch wenn das Endurteil für die Parteien getrennt verkündet werden muss.

5.3 Gibt es getrennte Verfahren/Verfahrensteilung?

Ja, die Gerichte können Verfahren aufteilen und Ansprüche, die in einem Schriftsatz erhoben wurden, getrennt verhandeln.

6. Aufgaben & Befugnisse der Gerichte

6.1 Gibt es ein bestimmtes Fallverteilungssystem vor den Zivilgerichten in Ihrer Gerichtsbarkeit? Wie werden die Fälle zugewiesen?

Die Gerichte vergeben die Fälle nach Kriterien, die regelmäßig von einem bestimmten Senat festgelegt werden.

6.2 Haben die Gerichte in Ihrem Zuständigkeitsbereich besondere Befugnisse für das Fallmanagement? Welche Zwischenanträge können die Parteien stellen? Was sind die Kostenfolgen?

Das Verfahren wird in erster Linie durch den Richter gesteuert, der für den Zeitplan zuständig ist. Der Richter weist die Parteien an, innerhalb einer bestimmten Frist Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen. Falls erforderlich, werden auch die Sachverständigen vom Richter benannt. Die Parteien können jedoch prozessuale Anträge (z.B. auf Fristverlängerung) stellen, sich aber auch über die Aussetzung des Verfahrens einigen.

6.3 Welche Sanktionen können die Gerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit gegen eine Partei verhängen, die sich den Anordnungen oder Anweisungen des Gerichts widersetzt?

Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen gegen Parteien sind begrenzt. Wenn Schriftsätze nicht rechtzeitig eingereicht werden, können sie unberücksichtigt bleiben; die Parteien dürfen jedoch ohnehin bis zum Ende der (letzten) Verhandlung mündlich vortragen.

Erscheint ein Zeuge unentschuldigt nicht zur Anhörung oder sagt er überhaupt nicht aus, wird eine Ordnungsstrafe verhängt. Solche Verweigerungen werden auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Gerichte haben auch die Befugnis, Zeugen unter Eid zu vernehmen.

6.4 Haben die Gerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit die Befugnis, einen Teil einer Klageschrift zu streichen oder eine Klage ganz abzuweisen? Wenn ja, in welchem Stadium und unter welchen Umständen?

Die Gerichte befassen sich nur mit den Teilen des Vorbringens, die sie für die Entscheidung für relevant halten. Eine vollständige Entlassung kann nur durch eine begründete schriftliche Endentscheidung erfolgen.

6.5 Können die Zivilgerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit ein Urteil im Schnellverfahren fällen?

Auf Antrag ergeht ein Versäumnisurteil, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig eine Klageerwiderung einreicht oder zur ersten Verhandlung nicht erscheint.

Wenn in der Klage ein Mahnbescheid gefordert wird und der Streitwert unter 75.000 € liegt, wird anstelle der Aufforderung zur Abgabe einer Klageerwiderung ein Mahnbescheid erlassen (auf der Grundlage der Klageschrift). Wenn der Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortet, erhält der Kläger einen vollstreckbaren Titel und kann zur Vollstreckung übergehen. Wenn der Beklagte antwortet, folgt ein regulärer Rechtsstreit.

6.6 Haben die Gerichte in Ihrem Zuständigkeitsbereich die Befugnis, das Verfahren einzustellen oder auszusetzen? Wenn ja, unter welchen Umständen?

Das Verfahren wird ausgesetzt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder (beide) in der Verhandlung nicht erscheinen.

Das Verfahren wird entweder durch Gesetz eingestellt, z.B. wenn eine Partei insolvent wird oder aufhört zu existieren, oder durch einen Gerichtsbeschluss, abhängig von verschiedenen Gründen, die vom Richter zu berücksichtigen sind.

7. Offenlegung

7.1 Was sind die grundlegenden Regeln für die Offenlegung in Zivilverfahren in Ihrer Rechtsordnung? Ist es möglich, die Offenlegung vor Klageerhebung zu erwirken? Gibt es bestimmte Klassen von Dokumenten, die nicht offengelegt werden müssen? Gibt es besondere Regeln für die Offenlegung elektronischer Dokumente oder akzeptable Praktiken zur Durchführung der elektronischen Offenlegung, wie z. B. Predictive Coding?

Wenn es einer Partei gelingt, nachzuweisen, dass die gegnerische Partei im Besitz eines bestimmten Dokuments ist, kann das Gericht eine Vorlageverfügung erlassen, wenn entweder (i) die Partei, die im Besitz ist, sich ausdrücklich auf das betreffende Dokument als Beweis für ihre eigenen Behauptungen berufen hat; (ii) die Partei, die im Besitz ist, gesetzlich verpflichtet ist, es der anderen Partei auszuhändigen; oder (iii) das betreffende Dokument im rechtlichen Interesse beider Parteien erstellt wurde, ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen während der Verhandlungen eines Rechtsakts abgegeben wurden.

Regeln zur vorgerichtlichen Offenlegung gibt es nicht.

Eine Partei ist zur Vorlage von Unterlagen, die das Familienleben betreffen, nicht verpflichtet, wenn die gegnerische Partei durch die Herausgabe von Unterlagen Ehrenpflichten verletzt, wenn die Offenlegung von Unterlagen zur Ungnade der Partei oder einer anderen Person führt oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung mit sich bringt, oder wenn die Offenlegung eine staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht der Partei verletzt, von der sie nicht entbunden ist, oder ein Geschäftsgeheimnis verletzt (oder aus einem anderen, dem oben genannten ähnlichen Grund).

Es gibt keine besonderen Regeln für die Offenlegung elektronischer Dokumente oder akzeptable Praktiken für die Durchführung der elektronischen Offenlegung.

7.2 Welche Regeln gelten in Ihrer Gerichtsbarkeit für die Vertraulichkeit in Zivilprozessen?

Nach dem anwaltlichen Berufsgeheimnis besteht keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, es sei denn, der Anwalt hat beide Parteien im Zusammenhang mit der streitigen Rechtshandlung beraten. Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugänglich gemacht wurden.

7.3 Welche Regeln gelten in Ihrer Rechtsordnung in Bezug auf die Offenlegung durch Dritte?

Das Gericht kann Dritte zur Herausgabe anweisen, wenn: (i) der Dritte rechtlich verpflichtet ist, der ersuchenden Partei ein bestimmtes Dokument auszuhändigen; oder (ii) das Dokument entweder im rechtlichen Interesse sowohl des Dritten als auch der ersuchenden Partei erstellt wurde, es ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder es schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen bei der Verhandlung eines Rechtsgeschäfts abgegeben wurden.

7.4 Welche Rolle spielt das Gericht bei der Offenlegung in Zivilverfahren in Ihrer Gerichtsbarkeit?

Siehe Frage 7.1 oben. Das Beweisverfahren wird hauptsächlich durch den Richter gestaltet.

7.5 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung Einschränkungen für die Verwendung von Dokumenten, die durch Offenlegung erlangt wurden?

Nein, es gibt keine Einschränkungen dieser Art.

8. Beweise

8.1 Wie lauten die grundlegenden Beweisregeln in Ihrer Gerichtsbarkeit?

Die Beweisaufnahme findet im Laufe des Prozesses statt, nicht vorher. Die Parteien müssen die Beweise vorlegen, die ihre jeweiligen Behauptungen stützen, bzw. wo die Beweislast bei ihnen liegt.

8.2 Welche Arten von Beweisen sind zulässig, welche nicht? Wie sieht es insbesondere mit Sachverständigenbeweisen aus?

Die wichtigsten Beweismittel sind Dokumente, Partei- und Zeugenaussagen, Sachverständigenaussagen und richterlicher Augenschein.

Schriftliche Zeugenaussagen sind nicht zulässig.

Obwohl Sachverständige ihre Berichte in schriftlicher Form vorlegen, werden sie oft zur Anhörung eingeladen, um weitere Erläuterungen zu geben und zusätzliche Fragen mündlich zu beantworten.

8.3 Gibt es besondere Regeln für die Ladung von Tatsachenzeugen und für die Abgabe von Zeugenaussagen oder Depositionen?

Es gibt keine Depositionen und keine schriftlichen Zeugenaussagen.

Zeugen sind verpflichtet, in der Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Hinsichtlich der Sanktionen siehe Frage 6.3 oben.

Einschränkungen dieser Verpflichtung gibt es z.B. durch Privilegien für Rechtsanwälte, Ärzte, Priester oder im Zusammenhang mit der möglichen Belastung naher Angehöriger.

Zeugen werden vom Richter vernommen, gefolgt von (zusätzlichen) Fragen der Rechtsvertreter der Parteien.

8.4 Gibt es besondere Regeln für die Beauftragung von Sachverständigen, die Erstellung von Gutachten und die Beweisführung durch Sachverständige vor Gericht? Gibt es besondere Regeln für den konkurrierenden Sachverständigenbeweis? Schuldet der Sachverständige seine Pflichten dem Auftraggeber oder dem Gericht?

Ein sachverständiger Zeuge unterstützt das Gericht. Während der (gewöhnliche) Zeuge über Tatsachen aussagt, stellt der sachverständige Zeuge dem Gericht Wissen zur Verfügung, das der Richter nicht haben kann. Der Sachverständigenbeweis wird vor dem Prozessgericht erhoben. Ein Sachverständiger kann von den Parteien beantragt werden, aber auch auf Antrag des Richters geladen werden. Ein Sachverständiger ist verpflichtet, seine Feststellungen in einem Gutachten darzulegen. Mündliche Stellungnahmen und Erklärungen müssen während der Verhandlung abgegeben werden (falls von den Parteien beantragt). Privatgutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO; sie haben den Status eines privaten Dokuments.

Da es keinen Raum für konkurrierende Beweise gibt, gibt es keine solchen Regeln.

9. Urteile & Beschlüsse

9.1 Welche verschiedenen Arten von Urteilen und Anordnungen können die Zivilgerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit erlassen und unter welchen Umständen?

Gerichtsentscheidungen in der Sache werden als Urteile bezeichnet ("Urteil”). In der Regel werden sie einige Monate nach der letzten Anhörung schriftlich verkündet.

Bezüglich der Versäumnisurteile siehe Frage 6.5.

Entscheidungen verfahrenstechnischer Art werden als Beschluss bezeichnet ("Beschluss”) geführt.

9.2 Welche Befugnisse haben Ihre örtlichen Gerichte, um Entscheidungen über Schadenersatz/Zinsen/Kosten des Rechtsstreits zu treffen?

Die Kostenentscheidung ist Teil der Endentscheidung eines jeden Gerichts. Sie kann gesondert angefochten werden. Der obsiegenden Partei sind alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten zu erstatten, die auf der Grundlage des österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet werden, soweit sie obsiegt hat ("pro rata”) geführt.

Entscheidungen über Schadenersatz und Zinsen werden getroffen, wenn sie nach dem anwendbaren materiellen Recht begründet, beantragt und vorgesehen sind.

9.3 Wie kann eine inländische/ausländische Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden?

Wenn der Beklagte die durch das Urteil zuerkannten Ansprüche nicht erfüllt, kann der Kläger die Zwangsvollstreckung erwirken.

Die Urteile sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig und bindend geworden sind (z.B. wenn innerhalb der jeweiligen Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde).

Die Verfahrensregeln für die Durchsetzung sind in der AEC enthalten.

Die Europäische ("Brüssel”) Verordnung und das Lugano-Übereinkommen sind die wichtigsten multilateralen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Darüber hinaus gibt es eine Reihe bilateraler Verträge.

Die Vollstreckung einer inländischen gerichtlichen Entscheidung setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der erteilt wird, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Zulässigkeit des Verfahrens, Partei- bzw. Klagebefugnis etc.) erfüllt sind.

Ausländische Urteile bedürfen zu ihrer Vollstreckbarkeit einer förmlichen Vollstreckbarerklärung, die zu erteilen ist, wenn der Titel nach den Vorschriften des Ausstellungslandes vollstreckbar ist und die Gegenseitigkeit in Staatsverträgen oder im Wege der Verordnung gewährleistet ist. Bezirksgerichte sind zuständig für die Entscheidung ex parte. Die Entscheidung ist jedoch anfechtbar.

Soweit es sich um Entscheidungen der Europäischen Union handelt, erfolgt die Anerkennung automatisch nach den oben genannten Konventionen.

9.4 Welche Regeln gelten für die Berufung gegen ein Urteil eines Zivilgerichts Ihrer Gerichtsbarkeit?

Es gibt ordentliche Berufungen gegen das Urteil eines Prozessgerichts ("Berufung") und Berufungen gegen das Urteil eines Berufungsgerichts ("Revision"); siehe Frage 1.2 oben.

Auch verfahrensrechtliche Anordnungen können angefochten werden ("Rekurs"); das Verfahren folgt im Prinzip den gleichen Regeln wie bei der Berufung (ist aber etwas weniger informell).

Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil setzt dessen Rechtskraft und - mit wenigen Ausnahmen - auch dessen Vollstreckbarkeit außer Kraft.

Generell gilt, dass neue Behauptungen, Ansprüche, Einreden und Beweise nicht eingeführt werden dürfen (sie werden außer Acht gelassen).

Weitere Rechtsbehelfe sind Nichtigkeitsklagen oder Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Nach einer Berufung kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, oder es kann das Urteil abändern oder bestätigen.

10. Abrechnung

10.1 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung formale Mechanismen, mit denen die Parteien ermutigt werden, Ansprüche zu vergleichen, oder die den Vergleichsprozess erleichtern?

Das ZPO sieht weder obligatorische Vergleiche noch verbindliche Mediation oder Schiedsverfahren vor. Dennoch ist es nicht unüblich, dass Richter - zu Beginn des Prozesses - die Parteien informell dazu ermutigen, Vergleichsoptionen auszuloten oder sich zunächst an Mediatoren zu wenden.

11. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG - Allgemein

1.1 Welche Methoden der alternativen Streitbeilegung sind in Ihrer Gerichtsbarkeit verfügbar und werden häufig genutzt? Schiedsgerichtsbarkeit/Mediation/Sachverständigenfeststellung/Gerichte (oder andere Fachgerichte)/Ombudsmann? (Bitte geben Sie einen kurzen Überblick über jede verfügbare Methode).

Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Methoden sind Schlichtung, Mediation (hauptsächlich in Familienrechtsangelegenheiten) und Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationssachen.

Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Mandanten vor.

Das österreichische Schiedsverfahrensrecht (enthalten in der ZPO) spiegelt im Wesentlichen das UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration wider, wobei dem Schiedsgericht ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Autonomie eingeräumt wird.

1.2 Welche Gesetze oder Regeln gibt es für die verschiedenen Methoden der alternativen Streitbeilegung?

Das Schiedsverfahrensgesetz ist in den §§ 577-618 ZPO geregelt. Sie geben den allgemeinen Rahmen für Schiedsgerichtsverfahren vor, sowohl für inländische als auch für internationale Schiedsverfahren. Für Verbraucher und Arbeitnehmer gelten besondere Regeln.

Die Mediation wird durch das Zivilrechts-Mediationsgesetz ("Zivilrechts-Mediations-Gesetz”) geführt.

Mediatoren sind qualifizierte Fachleute, die anerkannte Methoden anwenden. Die mit Hilfe des Mediators erzielte Lösung ist gerichtlich nicht durchsetzbar.

1.3 Gibt es in Ihrer Rechtsordnung Rechtsgebiete, in denen Schiedsgerichtsbarkeit/Mediation/Sachverständigenermittlung/Tribunale/Ombudsmann nicht als Mittel der alternativen Streitbeilegung eingesetzt werden können?

Grundsätzlich sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig, mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Familienrecht und Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Weitere Ausnahmen betreffen arbeitsrechtliche Streitigkeiten und das Kartellgesetz.

1.4 Können die örtlichen Gerichte den Parteien, die sich auf die verfügbaren Methoden der alternativen Streitbeilegung berufen wollen, Unterstützung gewähren? Wird ein Gericht z.B. - vor oder nach der Konstituierung eines Schiedsgerichts - einstweilige oder vorläufige Schutzmaßnahmen (d.h. Halteanordnungen bis zum endgültigen Ergebnis) zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens erlassen, wird das Gericht die Parteien zwingen, ein Schiedsverfahren durchzuführen, wenn sie dies vereinbart haben, oder wird das Gericht die Parteien anweisen, eine Mediation durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen? Gibt es in diesem Zusammenhang eine Besonderheit in Ihrer Rechtsprechung?

Österreichische Gerichte dürfen nur dann in Schiedssachen eingreifen, wenn ihnen dies gemäß §§ 577-618 ZPO ausdrücklich gestattet ist. Das Einschreiten der Gerichte ist auf den Erlass einstweiliger Verfügungen, die Mitwirkung bei der Bestellung von Schiedsrichtern, die Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen, die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters, die Vollstreckung einstweiliger und sichernder Maßnahmen, die gerichtliche Mitwirkung bei gerichtlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen beschränkt.

Das Schiedsgericht - oder jede Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts - kann ein Gericht ersuchen, gerichtliche Handlungen (z.B. Zustellung von Vorladungen, Beweisaufnahme) vorzunehmen, für die das Schiedsgericht nicht zuständig ist.

1.5 Wie verbindlich sind die zur Verfügung stehenden Methoden der alternativen Streitbeilegung ihrer Natur nach? Gibt es z.B. Rechtsmittel gegen Schiedssprüche und Sachverständigenentscheidungen, gibt es Sanktionen für die Verweigerung einer Mediation, und müssen in der Mediation erzielte Vergleichsvereinbarungen vom Gericht sanktioniert werden? Gibt es irgendetwas, das in diesem Zusammenhang für Ihre Gerichtsbarkeit besonders ist?

Gegen einen Schiedsspruch kann nur ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche über die Zuständigkeit. Ein solcher Aufhebungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs beim Kläger zu stellen.

Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, obwohl eine gültige Schiedsvereinbarung vorlag, wenn eine Partei nicht in der Lage war, eine gültige Schiedsvereinbarung abzuschließen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß von der Bestellung eines Schiedsrichters oder dem Schiedsverfahren benachrichtigt wurde oder anderweitig nicht in der Lage war, die Sache vorzutragen, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit behandelt, die von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst ist, oder Entscheidungen über Angelegenheiten enthält, die über den Umfang der Schiedsvereinbarung oder der Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsverfahren hinausgehen, wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts gegen die jeweiligen Regeln verstoßen hat und wenn das Schiedsverfahren unter Verletzung des österreichischen ordre public durchgeführt wurde.

Darüber hinaus kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Gerichtsurteil durch Einreichung einer Revisionsklage nach § 530 Abs. 1 Nr. 1-5 ZPO angefochten werden kann. Diese Vorschrift bestimmt die Umstände, unter denen strafbare Handlungen zum Erlass eines bestimmten Schiedsspruchs geführt haben. Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus diesen Gründen muss innerhalb von vier Wochen nach dem Tag eingereicht werden, an dem das Urteil über die jeweilige Straftat rechtskräftig wurde.

Ein Schiedsspruch kann auch aufgehoben werden, wenn der Streitgegenstand nach innerstaatlichem Recht nicht schiedsfähig ist und schließlich, wenn der Schiedsspruch gegen den österreichischen ordre public verstößt.

Bezüglich der Mediation siehe Frage 1.2 oben.

12. Alternative Streitbeilegungsinstitutionen

2.1 Welches sind die wichtigsten Institutionen zur alternativen Streitbeilegung in Ihrem Land?

Das Internationale Schiedsgerichtszentrum Wien der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) ist die relevanteste (internationale Handels-)Schiedsinstitution Österreichs. Der Rahmen für die Durchführung von Schiedsverfahren wird als "Schieds- und Schlichtungsordnung des VIAC" ("Wiener Regeln") bezeichnet.