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Investitionsvertrags-Schiedsverfahren 2022

Autor: Milos Ivkovic

Hintergrund

Ausländische Investitionen

1. Wie ist die vorherrschende Haltung gegenüber ausländischen Investitionen?

Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft zeigt sich generell und unabhängig von konkreten Investitionsstreitigkeiten offen für verbindliche internationale Schiedsverfahren als geeignete Alternative zu nationalen Gerichten bei der Streitbeilegung im Rahmen der geltenden bilateralen Investitionsabkommen (BITs).

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union trat am 1. Dezember 2009 in Kraft und legte die Zuständigkeit der Europäischen Union für Direktinvestitionen fest. Auf der Grundlage der übertragenen Zuständigkeit verabschiedeten das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Verordnung 1219/2012, nach der bestehende BITs vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission gültig bleiben, nachdem sie "bewertet hat, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein ernsthaftes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsabkommen mit Drittländern durch die Union darstellen" (Verordnung 1219/2012, Artikel 5). Die Europäische Kommission leitete außerdem Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf 12 von Österreich unterzeichnete und ratifizierte EU-interne BITs (bilaterale Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten) ein.

Ungeachtet dessen hat Österreich die Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs in Achmea und zum Investitionsschutz in der Europäischen Union vom 15. Januar 2019 (die Erklärung) unterzeichnet. Gemäß der Erklärung:

  • "alle Investor-Staat-Schiedsklauseln, die in bilateralen Investitionsverträgen zwischen Mitgliedsstaaten enthalten sind, gegen das EU-Recht verstoßen und somit unanwendbar sind";
  • diese Schiedsklauseln "keine Wirkungen entfalten, auch nicht in Bezug auf Bestimmungen, die einen verlängerten Schutz von Investitionen, die vor der Kündigung getätigt wurden, für einen weiteren Zeitraum vorsehen (sogenannte Sunset- oder Grandfathering-Klauseln)"; und
  • ein auf der Grundlage von Investor-Staat-Schiedsklauseln errichtetes Schiedsgericht unzuständig ist, weil es an einem gültigen Schiedsangebot des Mitgliedsstaates fehlt, der Vertragspartei des zugrunde liegenden BIT ist.

Österreich verpflichtete sich zunächst mit den anderen unterzeichnenden Staaten, bis zum 6. Dezember 2019 "alle zwischen (EU-Mitgliedsstaaten) abgeschlossenen bilateralen Investitionsverträge durch einen multilateralen Vertrag oder, wenn dies von beiden Seiten als zweckmäßiger anerkannt wird, bilateral zu beenden". Ungeachtet dessen hat sich Österreich geweigert, sich 23 EU-Mitgliedstaaten anzuschließen und das Abkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (das Abkommen) zu unterzeichnen. Eine solche Entscheidung ist wirklich zu begrüßen, da sie die berechtigten Bedenken berücksichtigt, dass die Beendigung von Intra-EU-BITs mit den Mitteln des Abkommens mit dem Völkerrecht unvereinbar sein könnte.

2. Welches sind die wichtigsten Sektoren für ausländische Investitionen im Land?

Laut der offiziellen Datenbank der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) sind die wichtigsten Sektoren der Direktinvestitionen (d.h. Investitionen ausländischer Investoren in Österreich) die folgenden: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Kredit- und Versicherungsgewerbe, Handel sowie Chemie, Erdölprodukte und pharmazeutische Erzeugnisse. Eine umfassende Aufschlüsselung nach den jeweiligen Branchen findet sich auf der Website der OeNB.

3. Gibt es einen Nettozu- oder -abfluss von ausländischen Direktinvestitionen?

Vergleicht man die Direktinvestitionserträge aus dem Inland mit den Direktinvestitionserträgen aus dem Ausland (d. h. Investitionen österreichischer Investoren im Ausland), so lässt sich insgesamt ein Nettoabfluss ausländischer Direktinvestitionen feststellen (vgl. Daten der OeNB zu den Direktinvestitionsbeständen aus dem Inland nach Branchen 2008 mit den Direktinvestitionsbeständen aus dem Ausland nach Branchen 2008). Ungeachtet dessen kann in bestimmten Branchen ein signifikanter Nettozufluss vorhanden sein, wie z.B. im Sektor der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen.

Gesetzgebung zu Investitionsabkommen

4. Beschreiben Sie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Investitionsvereinbarungen mit dem Staat oder staatlichen Einrichtungen.

In Österreich gibt es kein spezielles Auslandsinvestitionsgesetz. Eine formale Zulassung einer ausländischen Investition ist in der Regel nicht erforderlich. Allerdings können einige nicht-diskriminierende nationale und EU-Maßnahmen zur Anwendung kommen (z. B. beim Erwerb von Immobilien, Kartellrecht, Energiesektor, öffentliche Sicherheit und Ordnung).

Internationale rechtliche Verpflichtungen

Investitionsverträge

5. Nennen Sie die bilateralen oder multilateralen Investitionsabkommen, bei denen der Staat Vertragspartei ist, und geben Sie kurz an, ob sie in Kraft sind.

Österreich hat 69 bilaterale Investitionsabkommen (BITs) unterzeichnet und ratifiziert, wovon die folgenden 60 in Kraft sind:

  • Albanien;
  • Algerien;
  • Argentinien;
  • Armenien;
  • Aserbaidschan;
  • Bangladesch;
  • Weißrussland;
  • Belize;
  • Bosnien und Herzegowina;
  • Bulgarien;
  • Chile;
  • China;
  • Kroatien;
  • Kuba;
  • der Tschechischen Republik;
  • Ägypten;
  • Estland;
  • Äthiopien;
  • Georgien;
  • Guatemala;
  • Hongkong;
  • Ungarn;
  • Iran;
  • Jordanien;
  • Kasachstan;
  • Kosovo;
  • Kuwait;
  • Kirgisistan;
  • Lettland;
  • Lebaon;
  • Libyen;
  • Litauen;
  • Mazedonien;
  • Malaysia;
  • Malta;
  • Mexiko;
  • Moldawien;
  • Mongolei;
  • Montenegro;
  • Marokko;
  • Namibia;
  • Oman;
  • Paraguay;
  • den Philippinen;
  • Polen;
  • Rumänien;
  • Russland;
  • Saudi-Arabien;
  • Serbien;
  • Slowakei;
  • Slowenien;
  • Südkorea;
  • Tadschikistan;
  • Tunesien;
  • Türkei;
  • Ukraine;
  • die Vereinigten Arabischen Emirate;
  • Usbekistan;
  • Vietnam; und
  • Jemen.

Gegenüber Österreich als EU-Mitgliedstaat sind verschiedene Handelsabkommen und Verträge mit Investitionsbestimmungen in Kraft. BITs, die mit Simbabwe (2000), Kambodscha (2004) und Nigeria (2013) unterzeichnet wurden, sind noch nicht in Kraft getreten.

Österreich unterzeichnete den Vertrag über die Energiecharta 1994, gefolgt von einer formellen Ratifizierung im Jahr 1997.

Das wichtigste Abkommen, dessen Ratifizierung in den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ansteht, ist das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA), das seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft ist. Der Europäische Gerichtshof hat den in CETA verankerten Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus als mit dem EU-Recht vereinbar erklärt (Gutachten 1/17 (CETA), EU:C:2019:341).

6. Falls zutreffend, geben Sie an, ob sich die bilateralen oder multilateralen Investitionsabkommen, denen der Staat beigetreten ist, auf überseeische Gebiete erstrecken.

Nicht zutreffend.

7. Hat der Staat Zusatzprotokolle geändert oder abgeschlossen, die bilaterale oder multilaterale Investitionsverträge betreffen, deren Vertragspartei er ist?

Ein Beispiel für diplomatische Noten, die zum Zweck der Feststellung der beabsichtigten Bedeutung eines BIT ausgetauscht werden, ist auf der Website des Rechtsinformationssystems der Republik Österreich als PDF verfügbar.

8. Hat der Staat einen bilateralen oder multilateralen Investitionsvertrag, dem er beigetreten ist, einseitig gekündigt?

Österreich hat bisher noch kein BIT einseitig gekündigt.

Es muss jedoch betont werden, dass die endgültigen Auswirkungen der Übertragung von Zuständigkeiten für Direktinvestitionen auf die EU noch nicht feststehen.

9. Hat der Staat mehrere bilaterale oder multilaterale Investitionsverträge mit sich überschneidender Mitgliedschaft abgeschlossen?

Österreich hat 69 BITs unterzeichnet und ratifiziert, von denen 60 in Kraft sind. Österreich ist auch einer Reihe von multilateralen Verträgen mit Investitionsschutzklauseln beigetreten.

ICSID-Konvention

10. Ist der Staat Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens?

Das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten wurde am 25. Mai 1971 ratifiziert und trat für Österreich am 24. Juni 1971 in Kraft.

Mauritius-Konvention

11. Ist der Staat Vertragspartei des UN-Übereinkommens über Transparenz in der vertragsbasierten Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit (Mauritius-Konvention)?

Österreich ist nicht Vertragspartei der United Nations Convention on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration.

Programm des Investitionsvertrags

12. Verfügt der Staat über ein Investitionsvertragsprogramm?

Ja.

Regulierung ausländischer Investitionen im Inland

Investitionsförderungsprogramme der Regierung

13. Verfügt der Staat über ein Programm zur Förderung ausländischer Investitionen?

Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft und das Ministerium für Europa, Integration und Äußeres unterstützen gemeinsam die Investitionsförderungsprogramme Österreichs.

Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft ist hauptsächlich für die wirtschaftliche Förderung ausländischer Investitionen zuständig und veröffentlicht eine umfassende Übersicht über alle Fördermöglichkeiten für ausländische Investoren.

Das Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und die österreichischen diplomatischen Vertretungen sind weiterhin für den Investitionsschutz zuständig und verpflichten sich, die geltenden bilateralen Investitionsabkommen (BITs) durchzusetzen und die Exportkontrolle sicherzustellen. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ist online verfügbar.

Anwendbares innerstaatliches Recht

14. Nennen Sie die innerstaatlichen Gesetze, die für ausländische Investoren und ausländische Investitionen gelten, einschließlich aller Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung von Investitionen.

Um die Offenheit Österreichs für ausländische Investitionen zu bekräftigen, können einige nicht-diskriminierende nationale und EU-Maßnahmen zur Anwendung kommen (z.B. beim Erwerb von Immobilien, Kartellrecht, Energiesektor, öffentliche Sicherheit und Ordnung, etc). Darüber hinaus ist nach dem österreichischen Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) für einen "Erwerb durch eine natürliche Person, die nicht Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ist, oder durch eine juristische Person oder Gesellschaft mit Sitz in einem Nicht-EU-Staat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz" eine Genehmigung des zuständigen Wirtschaftsministers einzuholen, wenn der Investor beabsichtigt, eine beherrschende Stellung in Branchen zu erlangen oder anderweitig zu erwerben, die für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind, wie in § 25(a)(2) AußWG definiert.

Zuständige Aufsichtsbehörde

15. Benennen Sie die staatliche Behörde, die ausländische Investitionen aus dem Ausland reguliert und fördert.

Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unterstützen gemeinsam die Investitionsförderungsprogramme Österreichs.

Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft ist hauptsächlich für die wirtschaftliche Förderung ausländischer Investitionen zuständig und veröffentlicht eine umfassende Übersicht über alle Fördermöglichkeiten für ausländische Investoren.

Das Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und die österreichischen diplomatischen Vertretungen sind weiterhin für den Investitionsschutz zuständig und verpflichten sich, die geltenden BITs durchzusetzen und die Exportkontrolle sicherzustellen. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ist online verfügbar.

Zuständige Stelle für Streitigkeiten

16. Identifizieren Sie die staatliche Stelle, die bei einem Streitfall mit einem ausländischen Investor mit dem Verfahren beauftragt werden muss.

In Ermangelung einer direkten Regelung der Punkte in den von Österreich abgeschlossenen Investitionsverträgen muss ein Investor die Streitanzeige an das Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten richten.

Praxis der Investitionsverträge

Modell BIT

17. Hat der Staat ein Modell-BIT?

Österreich verfügt über ein bilaterales Muster-Investitionsabkommen (BIT) aus dem Jahr 2008. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, daran zu erinnern, dass die überwiegende Anzahl der von Österreich unterzeichneten und ratifizierten BITs vor der neuesten Version des Muster-BITs abgeschlossen wurde. Eine Einschätzung, welche Auswirkungen das neueste Muster-BIT in Zukunft haben könnte, ist ebenfalls schwierig zu treffen.

Eine vergleichende Analyse von BITs, die nach der Einführung des österreichischen Muster-BITs unterzeichnet wurden, zeigt einen Mangel an Einheitlichkeit. Einerseits wurden die Investitionsverträge mit Tadschikistan und dem Kosovo strikt nach dem Muster des BITs gestaltet. Andererseits wurden in den gleichartigen Abkommen mit Kirgisistan und Kasachstan in einigen wichtigen Punkten Änderungen am Muster-BIT vorgenommen.

Darüber hinaus werden Investitionsschutzbestimmungen üblicherweise Teil von EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten, was den für das Muster-BIT vorgesehenen Zweck einschränkt.

Was den Inhalt des Muster-BITs betrifft, so hat Österreich sicherlich eine prägnante, funktionale und fortschrittliche Plattform für einen erfolgreichen Schutz ausländischer Investitionen vorgelegt. Die wichtigsten Bestimmungen stellen sicher:

  • Gleichbehandlung ausländischer Investoren im Vergleich zu nationalen Investoren oder Investoren aus Drittländern;
  • Verpflichtung zur fairen Behandlung gemäß den Normen des internationalen Rechts (streng geregelte Enteignung, Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition müssen ohne Einschränkungen erfolgen usw.); und
  • effektive Streitbeilegung vor:
    • nationale Gerichte;
    • das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID);
    • einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde; und
    • einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Tribunal nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC).

Zu den weiteren Besonderheiten des Muster-BIT gehören eine charakteristische Definition der Begriffe "Investor" und "Investition" sowie eine recht weitreichende Schirmklausel.

Vorbereitende Materialien

18. Verfügt der Staat über einen zentralen Speicher für Materialien zur Vertragsvorbereitung? Sind diese Materialien öffentlich zugänglich?

Alle verfügbaren Begleitmaterialien zu allen vom Parlament der Republik Österreich ratifizierten internationalen Verträgen sind online zugänglich. Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft stellt die deutschen Fassungen der ratifizierten BITs mit den Begleitinstrumenten auf seiner Website zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die ins Englische und ggf. in andere Sprachen übersetzten Fassungen sind ebenfalls online verfügbar.

Geltungsbereich und Abdeckung

19. Was ist der typische Geltungsbereich von Investitionsverträgen?

Qualifikationen von Investoren

Die von Österreich abgeschlossenen Investitionsverträge sehen, wenn auch nicht so einheitlich, eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen vor, die ein ausländischer Investor erfüllen muss, um materiellen Schutz zu erhalten. Während sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (d.h. Unternehmen) generell als "Investoren" angesehen werden können, gibt es zusätzliche Anforderungen:

Hauptort des Firmensitzes oder der Geschäftstätigkeit

Artikel 1(3) des Muster-BIT definiert ein Unternehmen unter anderem als "nach dem anwendbaren Recht einer Vertragspartei gegründet oder organisiert". Das Erfordernis des Sitzes ist in mehreren abgeschlossenen BIT ausdrücklich festgelegt (z.B. Artikel 1(2) Österreich-Belarus BIT; Artikel 1(2)(b) Österreich-Argentinien BIT; usw.). Das Erfordernis des Sitzes kann in einigen Fällen durch den Nachweis eines (vorhergehenden) beherrschenden Einflusses auf den Investor durch eine Einrichtung einer der Vertragsparteien ersetzt werden (z.B. Artikel 1(2)(c), BIT Österreich-Ägypten; Artikel I(2), BIT Österreich-Kuwait; usw.).

Durchführung von wesentlichen Geschäftsaktivitäten

In Artikel 1(3) des Muster-BIT heißt es weiter, dass das Unternehmen "eine tatsächliche Geschäftstätigkeit [im Aufnahmestaat] ausüben" sollte. In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden berufen sich eine Reihe von BITs auf eine Verpflichtung zu echten Geschäftstätigkeiten (z. B. Artikel 1(2)(b), Österreich-Chile BIT).

Inkonsistente Qualifikationen je nach Vertragspartei

Eine beachtliche Anzahl von BITs definiert die Anforderungen, die an die Definition des Begriffs "Investor" geknüpft sind, unabhängig für jede Vertragspartei (z.B. Artikel I(2), Österreich-Kuwait BIT).

Verweigerung von Leistungen

In Übereinstimmung mit dem Muster-BIT verweigern eine Reihe von abgeschlossenen BITs ausdrücklich den Schutz in den Fällen, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Paradebeispiel für eine solche Bestimmung findet sich in Artikel 10, Österreich-Usbekistan BIT, der besagt:

"Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und seinen Investitionen die Vorteile dieses Abkommens verweigern, wenn Investoren einer Nicht-Vertragspartei den erstgenannten Investor besitzen oder kontrollieren und dieser Investor keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, nach deren Recht er gegründet oder organisiert ist."

Definition von 'Investition'.
Geschützte "Investitionen" nach dem Muster-BIT umfassen jeden Vermögenswert, der "im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle" des geschützten Investors steht. Diese zugegebenermaßen weit gefasste Definition wird durch zusätzliche Überlegungen, die durch die anwendbaren BITs auferlegt werden, etwas eingeschränkt:

Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Anlagen
Während die überwiegende Zahl der von Österreich abgeschlossenen Investitionsabkommen einen Schutz in beiden Fällen bejaht, gehen einige nicht so weit, indirekten oder nicht gewinnorientierten Investitionen Schutz zu gewähren (z.B. Artikel 1(1), Österreich-Iran BIT).

Territoriale Anforderung und Rechtmäßigkeit
Investitionen sind grundsätzlich geschützt, wenn sie im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften dieser Partei getätigt werden (z. B. Artikel 1(3), Österreich-Malaysia BIT).

Fragen der rückwirkenden Abdeckung
Die überwiegende Mehrheit der von Österreich abgeschlossenen Investitionsabkommen gewährt entweder Schutz für Investitionen, die ab einem bestimmten Datum getätigt wurden (z.B. Artikel 9, Österreich-Russland BIT), oder macht keinen Unterschied bei der Gewährung von Schutz für Investitionen, die vor und nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens getätigt wurden (z.B. Artikel 24, Österreich-Kuba BIT).

Schutzmaßnahmen

20. Welche materiellen Schutzmaßnahmen sind in der Regel verfügbar?

Die von Österreich abgeschlossenen Investitionsverträge sehen in der Regel - vorbehaltlich seltener Ausnahmebeschränkungen - die folgenden Schutzbestimmungen vor:

  • faire und gerechte Behandlung;
  • Schutz vor Enteignung (direkt und indirekt);
  • den Schutz der Meistbegünstigung;
  • Nichtdiskriminierung und Schutz der Inländerbehandlung;
  • umfassender Schutz und Sicherheit; und
  • eine Generalklausel.

Beilegung von Streitigkeiten

21. Welches sind die am häufigsten genutzten Möglichkeiten der Streitbeilegung bei Investitionsstreitigkeiten zwischen ausländischen Investoren und Ihrem Staat?

Österreichische BITs sehen meist ein institutionelles ICSID-Schiedsverfahren oder ein UNCITRAL-Ad-hoc-Verfahren als Forum für die Beilegung von Streitigkeiten vor, die sich aus dem jeweiligen BIT ergeben. Im Gegensatz dazu sehen einige BITs zusätzlich die Möglichkeit vor, ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Stockholmer Handelskammer (z.B. Artikel 7, BIT Österreich-Russland) oder den Regeln der ICC (z.B. Artikel 11, BIT Österreich-Kuba) durchzuführen.

Vertraulichkeit

22. Gibt es eine etablierte Praxis des Staates, bei Investitionsschiedsverfahren Vertraulichkeit zu verlangen?

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Versicherungen

23. Verfügt der Staat über eine Investitionsversicherungsagentur oder ein Investitionsversicherungsprogramm?

Österreichische Investoren können im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitionsgarantie-Agentur eine Versicherung für Investitionen in Entwicklungsländern beantragen. Österreich ist seit 1997 eines der 25 Industrieländer, die diesem Gesetz beigetreten sind.

Österreichische Anleger können darüber hinaus eine Absicherung von Auslandsinvestitionen gegen politische Risiken beantragen. Die "G4-Garantie" der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) ist generell für Nicht-EU- und Nicht-OECD-Märkte gedacht. Eine Übersicht über diese Dienstleistungen finden Sie auf der Website der OeKB.

Geschichte der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Anzahl der Schlichtungen

24. An wie vielen bekannten Schiedsverfahren zu Investitionsverträgen war der Staat beteiligt?

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts war Österreich aktiv an einem öffentlich bekannten Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32). Das Verfahren wurde im Juli 2015 auf der Grundlage des bilateralen Investitionsabkommens eingeleitet, das Österreich im Jahr 2002 mit Malta geschlossen hatte (in Kraft seit März 2004). Der klagende Investor behauptete dabei, dass Österreich:

  • willkürliche, unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen verhängt;
  • den vollen Schutz und die Sicherheit verweigert;
  • gegen die geltenden Verbote der direkten und indirekten Enteignung verstoßen hat und
  • eine faire und gerechte Behandlung verweigert.

Das Schiedsgericht wies die Klagen im Oktober 2017 aus Gründen der Zuständigkeit ab.

Branchen und Sektoren

25. Betreffen die Investitionsschiedsverfahren, an denen der Staat beteiligt ist, in der Regel bestimmte Branchen oder Investitionsbereiche?

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Auswahl des Schiedsrichters

26. Hat der Staat in der Vergangenheit Versäumnismechanismen für die Ernennung von Schiedsgerichten eingesetzt oder hat der Staat in der Vergangenheit bestimmte Schiedsrichter ernannt?

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Verteidigung

27. Wehrt sich der Staat typischerweise gegen Investitionsansprüche? Geben Sie Einzelheiten über den internen Rechtsbeistand des Staates bei Investitionsstreitigkeiten an.

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen den Staat

Durchsetzungsvereinbarungen

28. Ist der Staat Vertragspartei internationaler Abkommen über die Vollstreckung, wie z.B. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958?

Österreich ist am 2. Mai 1961 dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Convention) beigetreten. Die New Yorker Convention gilt für Österreich ohne Einschränkung, da der ursprüngliche Gegenseitigkeitsvorbehalt 1988 zurückgezogen wurde.

Einhaltung von Auszeichnungen

29. Kommt der Staat in der Regel freiwillig den gegen ihn verhängten Investitionsverträgen nach?

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Ungünstige Auszeichnungen

30. Falls nein, wendet sich der Staat gegen ungünstige Schiedssprüche an seine inländischen Gerichte oder an die Gerichte, bei denen das Schiedsverfahren stattfand?

Österreich war bisher nur an einem Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: BV Belegging-Maatschappij "Far East" gegen Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).

Bestimmungen, die die Durchsetzung behindern

31. Geben Sie Einzelheiten zu allen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an, die die Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen den Staat in seinem Hoheitsgebiet behindern könnten.

Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen den Regeln zur Vollstreckung inländischer (d.h. in einem Schiedsverfahren mit vereinbartem Sitz in Österreich ergangener) und ausländischer (d.h. in einem Schiedsverfahren mit vereinbartem Sitz außerhalb Österreichs ergangener) Schiedssprüche.

Für erstere sieht § 1 des österreichischen Vollstreckungsgesetzes vor, dass nicht anfechtbare inländische Schiedssprüche (einschließlich der Vergleichsvereinbarungen) unmittelbar vollstreckt werden können, da sie von Natur aus Vollstreckungstitel verleihen.

Im Gegensatz dazu verlangt Titel III des österreichischen Vollstreckungsgesetzes (§§ 403 ff.) die förmliche Anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor der inländischen Vollstreckung, es sei denn, die Schiedssprüche sollen ohne vorherige gesonderte Vollstreckbarerklärung aufgrund einer anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung (z.B. Staatsverträge mit geltender Gegenseitigkeitspflicht bei der Anerkennung und Vollstreckung) oder eines Rechtsakts der Europäischen Union vollstreckt werden.

Gemäß Artikel IV(1)(a) des New Yorker Übereinkommens muss ein Antragsteller, der die Anerkennung eines Schiedsspruchs beantragt, den Original-Schiedsspruch (oder eine beglaubigte Abschrift) sowie die Original-Schiedsvereinbarung (oder eine beglaubigte Abschrift) vorlegen. § 614 Abs. 2 ZPO stellt es insoweit in das Ermessen des Richters, ob er den Antragsteller zur Vorlage der betreffenden Schiedsvereinbarung (oder einer beglaubigten Abschrift) auffordert. Da die zuständigen Bezirksgerichte nur prüfen, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt eher formalistisch - er verlangt eine Prüfung, ob der im Antrag auf Vollstreckungsbewilligung angegebene Name des Schuldners mit dem im Schiedsspruch angegebenen Namen übereinstimmt.

Zusätzlich zum Vorgenannten kann ein Schiedsspruch dem Erfordernis des § 606 ZPO unterliegen, wonach der Schiedsspruch schriftlich abgefasst und von den Schiedsrichtern unterzeichnet sein muss. Weitere Formerfordernisse können anwendbar sein, wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben.

Österreichische Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch in der Sache selbst zu überprüfen. Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Berufung. Es ist jedoch möglich, gegen einen Schiedsspruch (sowohl gegen einen Schiedsspruch über die Zuständigkeit als auch gegen einen Schiedsspruch in der Sache) ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs aus ganz bestimmten, eng begrenzten Gründen einzuleiten, nämlich

  • das Schiedsgericht die Zuständigkeit akzeptiert oder verweigert, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung besteht;
  • eine Partei nach dem für sie geltenden Recht nicht in der Lage war, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
  • eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall darzulegen (z.B. wurde sie nicht ordnungsgemäß über die Ernennung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert);
  • der Schiedsspruch eine Angelegenheit betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen ist oder nicht unter diese fällt, oder Angelegenheiten betrifft, die über den im Schiedsverfahren angestrebten Rechtsschutz hinausgehen (wenn solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs betreffen, muss dieser Teil aufgehoben werden);
  • die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht den §§ 577 bis 618 ZPO oder der Vereinbarung der Parteien entsprach;
  • das Schiedsverfahren nicht oder der Schiedsspruch nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) entsprach; und
  • wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einem inländischen Gericht nach § 530 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Staaten erhalten nur im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse Immunität für Klagen. Die Immunität gilt nicht für Handlungen privatwirtschaftlicher Natur. Ausländische Vermögenswerte in Österreich sind daher je nach ihrem Zweck von der Vollstreckung ausgenommen: Wenn sie ausschließlich für private Transaktionen verwendet werden sollen, können sie beschlagnahmt und der Vollstreckung unterworfen werden; wenn sie jedoch für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z. B. Botschaftsaufgaben) bestimmt sind, können keine Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer einschlägigen Entscheidung (siehe 3 Ob 18/12) festgestellt, dass eine generelle Immunität von Staatsvermögen nicht vorgesehen ist, sondern es dem verpflichteten Staat obliegt, nachzuweisen, dass er bei der Aussetzung der Vollstreckung nach § 39 Exekutionsgesetz hoheitlich gehandelt hat.

In Ermangelung einer instruktiven Rechtsprechung kann es vernünftig sein, zu dem Schluss zu kommen, dass das Durchstoßen des Unternehmensschleiers in Bezug auf hoheitliche Vermögenswerte rechtlich zulässig ist, solange die Regeln zum Umfang der hoheitlichen Immunität durch die Erfüllung der geltenden gesetzlichen Anforderungen an das Durchstoßen des Unternehmensschleiers ergänzt werden.

Aktualisierung und Trends

Die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres

32. Gibt es in Ihrem Zuständigkeitsbereich neue Trends oder heiße Themen?

Österreich hat sich geweigert, sich den 23 EU-Mitgliedstaaten anzuschließen und das Abkommen über die Beendigung bilateraler Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (das Abkommen) zu unterzeichnen. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den berechtigten Bedenken Rechnung trägt, dass die Beendigung von EU-internen BITs mit Hilfe des Abkommens mit dem Völkerrecht unvereinbar sein könnte.

Die Beteiligung der österreichischen Regierung an der Behebung der Covid-19-Krise im Jahr 2020 muss aus der Sicht ausländischer Investoren und ihrer Fähigkeit, gleichen Schutz zu erhalten, bewertet werden.