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Gerichte können die Zahlung einer Sicherheit anordnen, wenn die Vollstreckbarkeit angestrebt wird

Autor: Klaus Oblin

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden(1) dass, wenn die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, noch nicht rechtskräftig ist, das Gericht, das über einen zweiten oder dritten Rechtsbehelf entscheidet, in seiner endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf der Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt, auferlegen kann, eine Sicherheit nach Maßgabe der Brüssel-I-Verordnung zu leisten.(2)

Fakten

Der Zweck der Sicherheit ist es, dem Risiko für den Schuldner entgegenzuwirken, das sich aus der Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen ausländischen Urteils ergibt.

Konkret soll die Sicherheit den Schuldner für den Fall schützen, dass:

  • der Gegner insolvent wird;
  • nichts gegen den Einsprechenden durchgesetzt werden kann; oder
  • sich das Verfahren im Ursprungsstaat in die Länge zieht und der Schuldner in dieser Zeit nicht über die eingefrorenen Vermögenswerte verfügen kann.

Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; die Höhe liegt im Ermessen des Richters.

Wenn das Gericht im Ursprungsstaat nicht die Zahlung an den Gläubiger, sondern die Zahlung einer Kaution an das Gericht anordnet, ist die Gefahr für den Schuldner geringer und ein geringerer Sicherheitsbetrag kann ausreichen.

Kommentar

Die Sicherheit ist ein Haftungsfonds für mögliche Verluste des Schuldners. Sie soll den Schuldner vor ungerechtfertigten Verlusten bewahren, wenn der Gerichtsbeschluss später im Ursprungsstaat aufgehoben oder geändert wird und die Ansprüche auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung nicht durchgesetzt werden können.

Endnoten

(1) Gehäuse 3 Ob 75/14x.

(2) Artikel 46, Absatz 3.