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Gericht entscheidet über die Gültigkeit von Zustellungen an einem anderen Ort

Autor: Klaus Oblin

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden(1) darüber, ob und unter welchen Umständen eine Prozesszustellung an einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Ort gültig ist. Nach Ansicht des Gerichts gilt das Recht des Staates, der die Prozesszustellung ausführt.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung (1393/2007) gilt das Recht des Staates, der die Zustellung vornimmt (sofern nicht anders gewünscht). Das entsprechende Gesetz regelt:

  • die Modalitäten der Klagezustellung;
  • wie sie im Detail ausgeführt werden muss; und
  • die darin enthaltenen technischen Details.

Es ist jedoch noch unklar, ob das örtliche Recht auch die Frage beantwortet, ob eine Zustellung an einem anderen Ort als der angegebenen Empfängeranschrift wirksam sein kann.

Laut Oberstem Gerichtshof muss ein Gericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung grundsätzlich das für sie geltende Recht anwenden. Gemäß § 106 Abs. 2 ZPO ist jedoch, wenn die Zustellung im Rahmen der Rechtshilfe erfolgt, aus österreichischer Sicht das Recht des Staates anzuwenden, der die Zustellung vorgenommen hat. Das maßgebliche österreichische Recht verweist daher auf das Recht des jeweiligen Staates.

Verlangt ein Gericht eine Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, so führt dies ausdrücklich nicht zu einer Zustellung nach dem Zustellungsgesetz. Vorbehaltlich eines Beschlusses nach § 7 des Gesetzes würde eine rechtswidrige Zustellung vorliegen, wenn sie an eine andere Adresse zugestellt wird. Dies liegt daran, dass das Zustellungsgesetz in Österreich nur die "technischen Details" der Zustellung regelt, die in anderen Ländern nicht gelten. Gemäß § 106 Abs. 2 StPO verweist die österreichische Zustellung, wenn eine Zustellung im Rahmen der Amtshilfe erfolgt, auf die Zustellung des jeweiligen Staates.

Der Supreme Court hat letztlich entschieden, dass ein Zustellungsersuchen nur nach dem jeweiligen Landesrecht rechtmäßig ausgelegt werden kann. Wenn dieses Gesetz besagt, dass die Prozesszustellung auch an einem anderen Ort erfolgen kann, gibt es keinen Grund, dies als unrechtmäßig anzusehen. Mit anderen Worten: Der zutreffende Ort der Zustellung - also der Ort, an dem die Zustellung gemäß § 2 Abs. 4 Zustellungsgesetz erfolgt - muss sich nach dem Recht des jeweiligen Staates bestimmen.

Endnoten

(1) Oberster Gerichtshof, 29. September 2016, 2 Ob 158/16y.