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Gericht entscheidet über die Rechtzeitigkeit von Schriftsätzen per Fax oder E-Mail

Autor: Klaus Oblin

Der Supreme Court hat kürzlich zwei Entscheidungen getroffen, die sich mit der Rechtzeitigkeit von Schriftsätzen befassen, die per Fax oder E-Mail eingereicht werden.

In einer aktuellen Entscheidung(1) entschied das Gericht, dass die Einreichung eines Schriftsatzes per Fax außerhalb der Bürozeiten als rechtzeitig gilt, wenn sie vor Mitternacht des letzten Tages der Frist eingeht. Das Dokument wird bei seinem Eintreffen beim Faxempfänger des Gerichts automatisch als eingegangen gekennzeichnet. Der Absender trägt jedoch das Risiko, dass das Dokument nach Mitternacht (oder gar nicht) eingeht, auch wenn es rechtzeitig abgeschickt wird, wenn z. B. der Empfänger des Gerichts besetzt oder außer Betrieb ist.

In einer weiteren Entscheidung(2) entschied das Gericht, dass E-Mails im elektronischen Gerichtsverkehr (ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien verbindet) nicht zulässig sind. Dies macht jedoch Schriftsätze, die per E-Mail eingereicht werden, nicht irrelevant. Stattdessen entschied das Gericht, dass sie genauso zu behandeln sind wie Faxeingaben. Um zu entscheiden, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, muss daher der Zeitpunkt des Eingangs bestimmt werden. Eine E-Mail gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn sie vor Ablauf der Frist auf dem Gerichtsserver und damit im elektronischen Ermessensspielraum des Gerichts eintrifft. Dies ist der Fall, wenn die E-Mail im E-Mail-Posteingang des Empfängers abrufbar ist, auch wenn dieser außerhalb der Geschäftszeiten liegt. Eine Sendebestätigungsnachricht allein ist kein ausreichender Nachweis für den Eingang beim Gericht, da eine solche Nachricht keinen Zugang impliziert.

Abschließend ist zu sagen, dass der Absender immer das Risiko trägt, wenn das Fax oder die E-Mail nicht ankommt, auch wenn der Grund für den verspäteten Eingang beim Gericht liegt. In Notfällen (z. B. wenn ein Fax nicht ankommt und der elektronische Gerichtsverkehr nicht verfügbar ist) sollten Schriftsätze per E-Mail eingereicht werden, in der Annahme, dass es keine Serverprobleme gibt.

Endnoten

(1) OGH 2 Ob 133/10p.

(2) OGH 10 Ob 28/11g.