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Kann ein Urteil auch ohne Zustellung des Gerichtsbeschlusses vollstreckt werden?

Autor: Klaus Oblin

Am 19. Juni 2013 entschied der High Court(1) dass Artikel 34 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung, der die Anerkennung einer Entscheidung verhindert, wenn dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen die Forderung zu verteidigen, nur dann anwendbar ist, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten so zugestellt wurde, dass er sich gegen die Klage verteidigen konnte.

Die ordnungsgemäße Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaates ist nicht mehr relevant (obwohl sie früher in Artikel 27(2) des Brüsseler Übereinkommens von 1968 geregelt war). Relevant ist nur noch, dass die Rechte des Beklagten, sich gegen die Klage zu verteidigen, tatsächlich beachtet wurden.

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Klage, die zur Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses führte, dem Beklagten mit einer Übersetzung in deutscher Sprache und mit einem Hinweis auf die Folgen bei Nichtreaktion des Beklagten zugestellt wurde. Daher wurden die Rechte des Beklagten im ursprünglichen Verfahren nicht eingeschränkt. Der Umstand, dass dem Beklagten der Gerichtsbeschluss selbst nicht zugestellt wurde, weil der Beklagte keine Person benannt hat, die zur Zustellung des Gerichtsbeschlusses befugt gewesen wäre, ändert hieran nichts.

Die ordnungsgemäße Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaates ist nicht relevant. Relevant ist nur, dass die Rechte eines Beklagten, sich gegen die Klage zu verteidigen, respektiert werden.

Endnoten

(1) Fall 3 Ob 84/13v.