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Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs in OGH 18 OCg 9/19a: Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus Gründen der österreichischen öffentlichen Ordnung wird abgelehnt

Einführung

Am 15. Januar 2020 befasste sich der Oberste Gerichtshof Österreichs mit der Frage, ob ein rechtskräftiger Schiedsspruch gegen den österreichischen ordre public verstößt (Fall: OGH 18 OCg 9/19a). Das zugrunde liegende Schiedsverfahren wurde nach den Regeln des Vienna International Arbitral Centre (VIAC) mit Sitz in Wien durchgeführt. Die Beklagte war mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 17. Mai 2019 (Fall: AZ SCH-5533) nicht einverstanden und beantragte beim österreichischen Obersten Gerichtshof die Aufhebung des Schiedsspruchs aus zwei verschiedenen Gründen, nämlich: (1) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und (2) einen Verstoß gegen den formellen österreichischen ordre public.

Fakten

Die Rüge des Beklagten, der zugrundeliegende VIAC-Schiedsspruch sei fehlerhaft, stützte sich auf die Nichtaufnahme von Beweisen und die Absage einer anberaumten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache.

In einer Telefonkonferenz am 17. September 2018 hatten sich die Parteien darauf geeinigt, eine mündliche Verhandlung zwischen dem 7. und 10. Januar 2019 unter Anwesenheit von Zeugen durchzuführen. Die Telefonkonferenz bildete den vereinbarten Verfahrenszeitplan und legte die Grundlage für den ersten Verfahrensbeschluss des Schiedsgerichts. Der Beklagte (der "Kläger" im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof) benannte am 4. Oktober 2018 zwei Zeugen, gab jedoch keine schriftlichen Zeugenaussagen ab. Die Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage war - gemäß der ersten Verfahrensanordnung - Voraussetzung für die Vernehmung potentieller Zeugen in einer mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht teilte den Parteien am 19. Oktober 2018 mit, dass es eine zweitägige mündliche Verhandlung innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abhalten werde, und gab anschließend am 3. Dezember 2018 bekannt, dass die Verhandlung am 9. und 10. Januar 2019 stattfinden werde. Am 14. Dezember 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund anderer geschäftlicher Verpflichtungen nicht an der Anhörung teilnehmen könne und beantragte daher eine Verlegung der Anhörung. Am 15. Dezember 2018 lehnte das Schiedsgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Vertagung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass der Antrag der Antragsgegnerin "zu spät" gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2018 beantragte der Antragsgegner erneut die Verlegung der mündlichen Verhandlung, um seine Zeugen hören zu können.

Am 2. Januar 2019 beschloss das Schiedsgericht, die für den 9. und 10. Januar 2019 anberaumte mündliche Verhandlung abzusagen und die Begründetheit der Klage auf der Grundlage der zuvor eingereichten Schriftsätze zu bestimmen. Dabei hielt das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung für entbehrlich, da der Beklagte keine schriftlichen Zeugenaussagen eingereicht hatte und sich auch geweigert hatte, zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Das Schiedsgericht erließ daraufhin am 17. Mai 2019 seinen Schiedsspruch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Kläger begehrte die Aufhebung des Schiedsspruchs und berief sich auf § 611 Abs. 2 (2) und (5) der ZivilZivilprozessordnung(ZPO), indem sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des formellen österreichischen ordre public geltend macht.

Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vorliege. Der Gerichtshof führte aus, dass der Aufhebungsgrund nur dann erfüllt ist, wenn die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung, einschließlich der Grundsätze eines geordneten Verfahrens, verletzt wurden. Entscheidend ist insoweit das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht die Begründung des Schiedsgerichtes. In seiner Entscheidung hat das Gericht zwei Punkte berücksichtigt: (1) den Abbruch der mündlichen Verhandlung und (2) die Nichteinbeziehung von Beweisen/Zeugen.

In Bezug auf die Anhörung bekräftigte das Gericht die ständige Rechtsprechung und stellte fest, dass nur das völlige Fehlen einer Schlichtung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt[1]. Der vom Schiedsgericht festgesetzte Termin lag innerhalb des von den Parteien vereinbarten Zeitrahmens und beide Parteien hatten ausreichend Zeit Einspruch gegen die Anberaumung der Verhandlung zu erheben. Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, den Antrag des Klägers auf Vertagung und anschließende Absage der Verhandlung abzulehnen, nicht gegen die Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 611 Abs. 2 (2) ZPO verstößt.

In Bezug auf die Nichteinbeziehung der Zeugen verwies das Gericht erneut auf die ständige Rechtsprechung und stellte fest, dass die Nichteinbeziehung von beantragten Beweisen an sich nicht zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt.[2] Die grundlegenden Werte des Verfahrensrechts wären nur dann verletzt worden, wenn das Schiedsgericht willkürlich gehandelt hätte. Das Gericht stellte weiter fest, dass es für das Schiedsgericht aufgrund des Fehlens von schriftlichen Zeugenaussagen vernünftig war, davon auszugehen, dass Zeugenbeweise nicht vorgelegt werden würden und dass das Schiedsgericht daher nicht willkürlich gehandelt hat, als es entschied, dass eine mündliche Verhandlung unnötig war.

Das Gericht hat jedoch auf § 598 ZPO verwiesen, der besagt ‘Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob eine mündliche Verhandlung abgehalten wird oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht eine solche in einem angemessenen Stadium des Verfahrens durchzuführen, wenn dies von einer Partei beantragt wird.’[3] Mit anderen Worten, da eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Kläger tatsächlich einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt hatte, hätte das Schiedsgericht theoretisch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. In diesem Zusammenhang erinnerte der Gerichtshof auch an eine frühere Entscheidung, in der bestätigt wurde, dass das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung als Verletzung des grundlegenden österreichischen Verfahrensrechts angesehen werden kann, was zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt.[4]

Dennoch stellte das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen den in § 598 ZPO verankerten Grundsatz in diesem Fall nur zu einem "regelmäßigen" und nicht zu einem "zwingenden" Verstoß gegen den formellen österreichischen ordre public führte, wobei letzterer für die Aufhebung eines Schiedsspruchs erforderlich ist. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war die Tatsache, dass der Antrag des Klägers auf eine mündliche Verhandlung nach der vereinbarten Verfahrensfrist gestellt wurde. Interessanterweise wies das Gericht darauf hin, dass nach österreichischem Verfahrensrecht, wenn ein staatliches Gericht mit demselben Sachverhalt konfrontiert wäre, das jeweilige staatliche Gericht hingegen verpflichtet wäre, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, selbst wenn es der Ansicht wäre, dass eine solche nicht notwendig sei.

Zusammenfassend stellte der OGH fest, dass der Schiedsspruch weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 611 Abs. 2 Z 2 ZPO) noch Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung (§ 611 Abs. 2 Z 5 ZPO) verletzt und wies daher den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab.

Kommentar

Der Oberste Gerichtshof hat erneut entschieden, dass der Ordre-public-Vorbehalt nur in den außergewöhnlichsten Fällen angewendet werden darf. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs fügt sich in die lange Liste von Fällen ein, in denen ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs abgelehnt wurde, und erinnert an die hohe Schwelle, die der österreichische Oberste Gerichtshof bei der Feststellung möglicher Verstöße gegen den österreichischen ordre public setzt.

Interessant in diesem speziellen Fall ist jedoch der Ansatz des österreichischen Obersten Gerichtshofs bei der Beurteilung des Verhaltens eines Schiedsgerichts im Vergleich zu dem eines staatlichen Gerichts. Wie bereits erwähnt, stellte der OGH fest, dass bei Anwendung der tatsächlichen Umstände dieses Falles auf ein staatliches Verfahren ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vorgelegen hätte. Man könnte daher argumentieren, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Hinsicht widersprüchlich ist und gleichzeitig die Frage aufwirft, ob und inwieweit das Verhalten von Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist.


[1]Österreichischer Oberster Gerichtshof, Fall OGH 18 OCg 3/16i.

[2]Österreichischer Oberster Gerichtshof, Fall OGH 18 OCg 2/16t.

[3]§ 598 ZPO.

[4]Österreichischer Oberster Gerichtshof, OGH 7 Ob 111/10i.