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Schiedsgerichtsbarkeit Österreichisches Kapitel 2018

Autor: Klaus Oblin

Gesetze und Institutionen

1. Multilaterale Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit

Ist Ihr Land ein Vertragsstaat der New Yorker Convention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifikationen gemäß Artikel I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen über die internationale Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?

Österreich hat die folgenden multilateralen Konventionen über die Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert: die New Yorker Convention vom 31. Juli 1961 (Österreich hat in einer Notifikation gemäß Artikel I Abs. 3 erklärt, dass es nur Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt, die in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergangen sind); das Protokoll über Schiedsklauseln, Genf, 13. März 1928; das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Genf, 18. Oktober 1930; das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und das Übereinkommen über seine Anwendung), 4. Juni 1964; und das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, 24. Juni 1971.

2. Bilaterale Investitionsabkommen

Gibt es bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?

Österreich hat 65 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, von denen 60 ratifiziert wurden, nämlich mit Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien, Bulgarien, Chile, China, Kroatien, Kuba, der Tschechischen Republik, Ägypten, Estland, Äthiopien, Georgien, Hongkong, Ungarn, Indien, Iran, Jordanien, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Malta, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Marokko, Oman, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan, Vietnam und Jemen.

Darüber hinaus ist Österreich Vertragspartei einer Reihe weiterer bilateraler Verträge, die keine Investitionsabkommen sind, hauptsächlich mit Nachbarländern.

3. Inländisches Schiedsverfahrensrecht

Welches sind die wichtigsten inländischen Rechtsquellen in Bezug auf in- und ausländische Schiedsverfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Das österreichische Schiedsverfahrensrecht ist in den §§ 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl inländische als auch internationale Schiedsverfahren.

Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den vorgenannten multilateralen und bilateralen Verträgen geregelt (siehe Fragen 1 und 2). Das Vollstreckungsverfahren ist im österreichischen Vollstreckungsgesetz geregelt.

4. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit und UNCITRAL

Basiert Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL Model Law?

Wie in den meisten Ländern spiegelt das Gesetz nicht jeden einzelnen Aspekt des UNCITRAL-Modellgesetzes wider. Die wichtigsten Merkmale sind jedoch eingeführt worden.

Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Schiedsverfahren. Daher gelten für arbeitsrechtliche und verbraucherrechtliche Angelegenheiten besondere Regeln (siehe Frage 45).

5. Obligatorische Bestimmungen

Welches sind die zwingenden innerstaatlichen schiedsrechtlichen Verfahrensvorschriften, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen?

Den Parteien steht es frei, innerhalb der Grenzen der zwingenden Vorschriften der ZPO eine Verfahrensordnung zu vereinbaren (z.B. durch Verweis auf eine spezielle Schiedsgerichtsordnung). Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, muss das Schiedsgericht, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen der ZPO, das Schiedsverfahren in einer Weise durchführen, die es für angemessen hält. Zu den zwingenden Regeln des österreichischen Schiedsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu begründen. Die Parteien haben das Recht, in fairer und gleicher Weise behandelt zu werden und ihre Argumente vorzutragen. Weitere zwingende Vorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich ergehen muss, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann (siehe Frage 43).

6. Materielles Recht

Gibt es in Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht eine Vorschrift, die dem Schiedsgericht Anhaltspunkte dafür gibt, welches materielle Recht es auf die Begründetheit der Streitigkeit anzuwenden hat?

Ein Schiedsgericht muss das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls muss es das Recht anwenden, das es für angemessen hält. Eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Parteien eine Billigkeitsentscheidung ausdrücklich vereinbart haben (§ 603 ZPO).

7. Schiedsgerichtsinstitutionen

Welches sind die bekanntesten Schiedsgerichtsinstitutionen in Ihrem Land?

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) (viac.eu) verwaltet internationale Schiedsverfahren nach seiner Schieds- und Schlichtungsordnung (2013), besser bekannt als Wiener Regeln. Die Honorare für die Schiedsrichter werden auf der Grundlage des Streitwerts berechnet. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes und der Sprache des Schiedsverfahrens.

Die Wiener Warenbörse an der Wiener Börse hat ein eigenes Schiedsgericht und eine eigene empfohlene Schiedsklausel.

Bestimmte Berufsverbände und Kammern sehen eigene Regeln vor oder führen Schiedsverfahren durch, oder beides.

Die Internationale Handelskammer ist über ihr Österreichisches Nationalkomitee direkt präsent.

Schiedsgerichtsvereinbarung

8. Schiedsgerichtsbarkeit

Gibt es bestimmte Arten von Streitigkeiten, die nicht schiedsfähig sind?

Im Prinzip ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind weiterhin schiedsfähig, wenn das Gesetz die Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien zulässt.

Es gibt einige Ausnahmen im Familienrecht oder im genossenschaftlichen Wohnungseigentum.

Verbraucher- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen.

9. Anforderungen

Welche formalen und sonstigen Anforderungen bestehen an eine Schiedsvereinbarung?

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung muss:

  • die Parteien ausreichend spezifizieren (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
  • den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend konkretisieren (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
  • die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, ausreichend spezifizieren und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
  • entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag aufrechterhalten.

Ein deutlicher Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ist ausreichend.

10. Durchsetzbarkeit

Unter welchen Umständen ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mehr durchsetzbar?

Schiedsvereinbarungen und -klauseln können nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere wegen Irrtums, Arglist, Nötigung oder Geschäftsunfähigkeit. Es ist umstritten, ob eine solche Anfechtung vor dem Schiedsgericht oder vor einem Gericht erfolgen soll. Wenn die Parteien eines Vertrages, der eine Schiedsklausel enthält, von ihrem Vertrag zurücktreten, gilt die Schiedsklausel als nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Fortführung der Schiedsklausel vereinbart. Im Falle der Insolvenz oder des Todes ist der Insolvenzverwalter oder Rechtsnachfolger grundsätzlich an die Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch in der Sache erlassen hat oder wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Sache erlassen hat und sich das Urteil auf alle Angelegenheiten erstreckt, für die ein Schiedsverfahren vereinbart worden ist.

11. Dritte - durch Schiedsvereinbarung gebunden

In welchen Fällen können Dritte oder Nicht-Unterzeichner an eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?

Grundsätzlich sind nur die Parteien der Schiedsvereinbarung an diese gebunden. Österreichische Gerichte sind zurückhaltend, Dritte an die Schiedsvereinbarung zu binden. Daher sind Konzepte wie das Durchdringen des Unternehmensschleiers, Konzerne und so weiter typischerweise nicht anwendbar.

Ein Rechtsnachfolger ist jedoch an die Schiedsvereinbarung gebunden, in die sein Vorgänger eingetreten ist. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter und für den Erben einer verstorbenen Person.

12. Dritte - Teilnahme

Enthält Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht Bestimmungen über die Teilnahme Dritter an einem Schiedsverfahren, wie z.B. die Aufnahme oder die Benachrichtigung Dritter?

Normalerweise erfordert der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren die entsprechende Zustimmung der Parteien, die entweder ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung, die den Beitritt vorsieht) erfolgen kann. Die Zustimmung kann entweder zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme in das Schiedsverfahren oder zu einem früheren Zeitpunkt im Vertrag selbst erteilt werden. Im österreichischen Recht wird die Frage meist im Zusammenhang mit der Intervention eines Dritten, der ein Interesse am Schiedsverfahren hat, diskutiert. Hier wird argumentiert, dass ein solcher Drittintervenient Partei der Schiedsvereinbarung sein oder sich anderweitig der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwerfen muss und dass alle Parteien, einschließlich des Intervenienten, der Intervention zustimmen müssen.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren gegen seinen Willen oder die Erstreckung der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs auf einen Dritten gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn dem Dritten nicht die gleichen Rechte wie den Parteien eingeräumt werden (z.B. das Recht auf Gehör).

13. Gruppen von Unternehmen

Erweitern Gerichte und Schiedsgerichte in Ihrer Gerichtsbarkeit eine Schiedsvereinbarung auf nicht-unterzeichnende Mutter- oder Tochtergesellschaften eines unterzeichnenden Unternehmens, sofern der Nicht-Unterzeichner in irgendeiner Weise an dem Abschluss, der Erfüllung oder der Beendigung des streitigen Vertrages beteiligt war, unter der "Konzern"-Doktrin?

Die Konzern-Doktrin ist im österreichischen Recht nicht anerkannt (siehe Frage 11).

Konstituierung des Schiedsgerichtes

15. Wählbarkeit von Schiedsrichtern

Gibt es irgendwelche Beschränkungen, wer als Schiedsrichter tätig sein darf? Würde ein vertraglich festgelegtes Erfordernis für Schiedsrichter aufgrund von Nationalität, Religion oder Geschlecht von den Gerichten in Ihrer Gerichtsbarkeit anerkannt werden?

Als Schiedsrichter können nur natürliche Personen bestellt werden. Das Gesetz sieht keine besonderen Qualifikationen vor, aber die Parteien können solche Anforderungen vereinbaren. Aktive Richter dürfen nach dem Berufsrecht nicht als Schiedsrichter tätig sein.

16. Hintergrund von Schiedsrichtern

Wer sitzt regelmäßig als Schiedsrichter in Ihrer Gerichtsbarkeit?

Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde oder von den Parteien benannt werden, kann von den Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über eine bestimmte Erfahrung und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit verfügen. Solche Anforderungen können berufliche Qualifikationen in einem bestimmten Bereich, juristische Kenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität umfassen.

Viele Schiedsrichter sind niedergelassene Anwälte, andere sind Akademiker. In einigen wenigen Streitfällen, die hauptsächlich technische Fragen betreffen, sind Techniker und Juristen Mitglieder des Gremiums.

Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Ernennungsprozess führen kann (d.h. zu einem Streit darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind oder nicht).

17. Versäumnis der Bestellung von Schiedsrichtern

Was ist der Standardmechanismus für die Ernennung von Schiedsrichtern, wenn sich die Parteien nicht vorher einigen?

Die Gerichte sind befugt, die notwendigen Versäumnistermine zu setzen, wenn sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen und wenn:

  • eine Partei es versäumt, einen Schiedsrichter zu bestellen;
  • die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können; oder
  • die Schiedsrichter ihren Vorsitzenden nicht ernennen.

18. Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern

Aus welchen Gründen und wie kann ein Schiedsrichter abgelehnt und ersetzt werden? Bitte erörtern Sie insbesondere die Gründe für die Ablehnung und Ersetzung sowie das Verfahren, einschließlich der Ablehnung vor Gericht. Gibt es eine Tendenz, die IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden oder sich daran zu orientieren?

Ablehnung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben, oder wenn er nicht die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen besitzt. Die Partei, die einen Schiedsrichter bestellt hat, kann sich bei ihrer Ablehnung nicht auf Umstände berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (§ 588 ZPO).

Abberufung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn er unfähig ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllt (§ 590 ZPO).

Schiedsrichter können abgesetzt werden, entweder durch Ablehnung oder durch die Beendigung ihres Mandats. In beiden Fällen entscheidet letztlich das Gericht auf Antrag einer Partei. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Mandats des Schiedsrichters, muss der Ersatzschiedsrichter auf die gleiche Weise bestellt werden, wie der ersetzte Schiedsrichter bestellt wurde.

In einem aktuellen Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Anfechtungsgründen und analysierte die widersprüchlichen Ansichten der Gelehrten darüber, ob und in welchem Umfang Anfechtungen nach einem rechtskräftigen Schiedsspruch zulässig sein sollten. Darin.

19. Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern

Wie ist das Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern? Bitte erläutern Sie das Vertragsverhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern, die Neutralität der von den Parteien bestellten Schiedsrichter, die Vergütung und die Auslagen der Schiedsrichter.

Bei Ad-hoc-Schiedsverfahren sollte ein Schiedsrichtervertrag abgeschlossen werden, der die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter regelt. Dieser Vertrag sollte eine Honorarregelung (z.B. durch Bezugnahme auf eine amtliche Gebührenordnung, Stundensätze oder auf andere Weise) und das Recht der Schiedsrichter auf Erstattung ihrer Auslagen enthalten. Zu den Aufgaben der Schiedsrichter gehören die Durchführung des Verfahrens sowie die Abfassung und Unterzeichnung des Schiedsspruchs.

20. Immunität von Schiedsrichtern von der Haftung

Inwieweit sind Schiedsrichter von der Haftung für ihr Verhalten während des Schiedsgerichtsverfahrens befreit?

Wenn ein Schiedsrichter seine Ernennung angenommen hat, sich dann aber weigert, seine Aufgaben rechtzeitig oder überhaupt zu erfüllen, kann er für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (§ 594 ZPO). Wenn ein Schiedsspruch in einem späteren Gerichtsverfahren aufgehoben wurde und ein Schiedsrichter den Parteien rechtswidrig und fahrlässig einen Schaden zugefügt hat, kann er haftbar gemacht werden. Schiedsrichtervereinbarungen und Schiedsordnungen von Schiedsgerichtsinstitutionen enthalten oft Haftungsausschlüsse.

Zuständigkeit und Kompetenz des Schiedsgerichtes

21. Gerichtsverfahren im Widerspruch zu Schiedsgerichtsvereinbarungen

Wie wird bei Zuständigkeitsstreitigkeiten verfahren, wenn trotz bestehender Schiedsvereinbarung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird und welche Fristen bestehen für Zuständigkeitseinreden?

Das österreichische Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Rechtsbehelfe, die zur Verfügung stehen, wenn ein Gerichtsverfahren unter Verletzung einer Schiedsvereinbarung eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsverfahren unter Verletzung einer Gerichtsstandsklausel eingeleitet wird (abgesehen von einer abschlägigen Kostenentscheidung in einem Verfahren, das gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen).

Erhebt eine Partei eine Klage vor einem Gericht, obwohl die Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, muss der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erheben, bevor er sich zur Sache selbst äußert, nämlich in der ersten Verhandlung oder in seiner Klageerwiderung. Das Gericht muss die Klage in der Regel abweisen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Unzuständigkeit des Gerichts gerügt hat. Das Gericht darf die Klage nicht zurückweisen, wenn es feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht existiert, nicht gültig oder undurchführbar ist.

22. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

Wie ist das Verfahren bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Einleitung des Schiedsverfahrens und welche Fristen bestehen für Zuständigkeitseinreden?

Ein Schiedsgericht kann seine eigene Zuständigkeit entweder in einem gesonderten Schiedsspruch oder im Endschiedsspruch in der Sache selbst feststellen. Eine Partei, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anfechten will, muss diese Einrede spätestens im ersten Schriftsatz in der Angelegenheit erheben. Die Ernennung eines Schiedsrichters oder die Teilnahme der Partei am Ernennungsverfahren schließt nicht aus, dass eine Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Eine verspätete Einrede darf nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Schiedsgericht hält die Verspätung für gerechtfertigt und lässt die Einrede zu. Sowohl Gerichte als auch Schiedsgerichte können über Zuständigkeitsfragen entscheiden.

Schiedsgerichtsverfahren

23. Ort und Sprache des Schiedsverfahrens

Was gilt mangels vorheriger Vereinbarung der Parteien für den Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens?

Haben sich die Parteien nicht auf einen Schiedsort und die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens geeinigt, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, einen geeigneten Ort und eine geeignete Sprache zu bestimmen.

24. Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens

Wie wird ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet?

Nach österreichischem Recht hat der Kläger eine Klageschrift einzureichen, die die Tatsachen, auf die sich der Kläger berufen will, und seine Anträge darlegen muss. Die Klageschrift muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht gesetzten Frist eingereicht werden. Der Antragsteller kann zu diesem Zeitpunkt relevante Beweise vorlegen. Der Beklagte muss dann seine Klageerwiderung einreichen.

Nach den Wiener Regeln muss der Kläger eine Klageschrift beim Sekretariat des VIAC einreichen. Die Klageschrift muss die folgenden Informationen enthalten:

  • die vollständigen Namen, Adressen und andere Kontakt-Angaben der Parteien;
  • eine Darlegung des Sachverhalts und einen konkreten Antrag auf Entlastung;
  • wenn das Begehren nicht ausschließlich auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet ist, den Geldwert jeder einzelnen Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift;
  • Angaben über die Anzahl der Schiedsrichter;
  • die Benennung eines Schiedsrichters, wenn ein Dreier-Schiedsrichtergremium vereinbart oder beantragt wurde, oder ein Antrag auf Ernennung des Schiedsrichters; und
  • Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.

25. Gehör

Ist eine Anhörung erforderlich und welche Regeln gelten?

Mündliche Verhandlungen finden auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Schiedsgericht dies für erforderlich hält (§ 598 ZPO und Artikel 30 der Wiener Regeln).

26. Nachweise

An welche Regeln ist das Schiedsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gebunden? Welche Arten von Beweisen sind zugelassen und wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?

Das österreichische Recht enthält keine spezifischen Regeln für die Beweisaufnahme in Schiedsverfahren. Schiedsgerichte sind an Beweisregeln gebunden, die die Parteien vereinbart haben können. In Ermangelung solcher Regeln steht es dem Schiedsgericht frei, Beweise nach eigenem Ermessen zu erheben und zu würdigen (§ 599 ZPO). Schiedsgerichte sind befugt, Sachverständige zu ernennen (und von den Parteien zu verlangen, den Sachverständigen alle relevanten Informationen zu geben oder relevante Dokumente, Waren oder andere Gegenstände zur Einsichtnahme vorzulegen oder zugänglich zu machen), Zeugen, Parteien oder Parteivertreter zu hören. Die Schiedsgerichte haben jedoch keine Befugnis, die Anwesenheit von Parteien oder Zeugen zu erzwingen.

In der Praxis ermächtigen die Parteien die Schiedsgerichte oft, sich an den IBA-Regeln für die Beweisaufnahme zu orientieren. Wenn Regeln wie die IBA-Regeln herangezogen oder vereinbart werden, ist der Umfang der Offenlegung oft größer als die Offenlegung in einem Gerichtsverfahren (die nach österreichischem Recht recht begrenzt ist). Das Schiedsgericht hat den Parteien die Möglichkeit zu geben, die vorgelegten Beweise und das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und zu kommentieren (vgl. § 599 ZPO).

27. Beteiligung des Gerichts

In welchen Fällen kann das Schiedsgericht ein Gericht um Unterstützung bitten und in welchen Fällen dürfen Gerichte eingreifen?

Ein Schiedsgericht kann ein Gericht um Unterstützung bitten, um:

  • eine vom Schiedsgericht erlassene einstweilige oder sichernde Maßnahme zu vollstrecken (§ 593 ZPO); oder
  • gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (Vorladung von Zeugen, Vernehmung von Zeugen unter Eid und Anordnung der Offenlegung von Dokumenten), einschließlich der Beauftragung ausländischer Gerichte und Behörden mit der Vornahme solcher Handlungen (§ 602 ZPO).

Ein Gericht kann nur dann in Schiedsverfahren eingreifen, wenn dies in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere kann (oder muss) das Gericht:

  • vorläufige oder sichernde Maßnahmen zu ergreifen (§ 585 ZPO);
  • Schiedsrichter zu ernennen (§ 587 ZPO); und
  • über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden, wenn:
    • das vereinbarte Ablehnungsverfahren oder die Ablehnung vor dem Schiedsgericht nicht erfolgreich ist;
    • der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurücktritt; o
    • die andere Partei der Herausforderung nicht zustimmt.

28. Vertraulichkeit

Ist die Vertraulichkeit gewährleistet?

Die ZPO sieht die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich vor, jedoch kann zwischen den Parteien Vertraulichkeit vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine Partei in Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und in Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs oder in Angelegenheiten, die in den §§ 586 bis 591 ZPO geregelt sind (z.B. Ablehnung von Schiedsrichtern), das Gericht bitten, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn die Partei ein berechtigtes Interesse für den Ausschluss der Öffentlichkeit darlegen kann.

Einstweilige Maßnahmen und Sanktionsbefugnisse

29. Einstweilige Verfügung durch die Gerichte

Welche einstweiligen Maßnahmen können von Gerichten vor und nach Einleitung eines Schiedsverfahrens angeordnet werden?

Sowohl das zuständige österreichische Gericht als auch ein österreichisches Schiedsgericht sind für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens zuständig. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, aber sie können die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen nicht ausschließen. Die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.

Zur Unterstützung von Geldforderungen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Vollstreckung eines späteren Schiedsspruchs dadurch verhindern oder erschweren würde, dass er sein Vermögen beschädigt, vernichtet, versteckt oder wegführt (einschließlich nachteiliger vertraglicher Vereinbarungen).

Die folgenden Abhilfemaßnahmen sind verfügbar:

  • Geld oder bewegliche Sachen in die Obhut des Gerichts zu geben;
  • ein Verbot, bewegliches Eigentum zu veräußern oder zu verpfänden;
  • einen Pfändungsbeschluss in Bezug auf die Forderungen des Schuldners (einschließlich Bankkonten);
  • die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen; und
  • ein Veräußerungs- oder Verpfändungsverbot für unbewegliches Vermögen, das im Grundbuch einzutragen ist.

Zur Unterstützung von Nichtvermögensansprüchen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen, die den oben genannten in Bezug auf Geldforderungen ähnlich sind. Durchsuchungsanordnungen sind in Zivilsachen nicht möglich.

Unterlassungsklagen, die von einem ausländischen Schiedsgericht (§ 593 ZPO) oder von einem ausländischen Gericht erlassen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich vollstreckt werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch mit österreichischem Recht vereinbar sein.

30. Einstweilige Maßnahmen durch einen Notschiedsrichter

Sieht Ihr innerstaatliches Schiedsgerichtsgesetz oder die Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen einen Notschiedsrichter vor der Konstituierung des Schiedsgerichts vor?

Das österreichische Landesrecht sieht keinen Notschiedsrichter vor.

31. Einstweilige Maßnahmen durch das Schiedsgericht

Welche einstweiligen Maßnahmen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung anordnen? In welchen Fällen kann das Schiedsgericht eine Kostensicherheit anordnen?

Ein Schiedsgericht hat weitreichende Befugnisse, auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Sicherung der Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Im Unterschied zu einstweiligen Maßnahmen in Gerichtsverfahren ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Maßnahmen beschränkt. Die Rechtsbehelfe sollten jedoch mit dem österreichischen Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten im Stadium der Vollstreckung zu vermeiden. Das österreichische Recht sieht keine Kostensicherheit im Schiedsverfahren vor.

32. Sanktionsbefugnisse des Schiedsgerichtes

Ist das Schiedsgericht nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen befugt Sanktionen gegen Parteien oder deren Anwälte anzuordnen, die im Schiedsverfahren "Guerilla-Taktiken" anwenden? Können Anwälte durch das Schiedsgericht oder die inländischen Schiedsinstitutionen mit Sanktionen belegt werden?

Schiedsgerichte haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Anordnung von einstweiligen Maßnahmen, um Guerillataktiken zu begegnen. Sie können in extremen Fällen das Verfahren aussetzen oder sogar ein Schiedsverfahren als Sanktion für das vorsätzliche Fehlverhalten einer Partei oder ihres Rechtsbeistandes vorzeitig beenden.

Die Schiedsgerichte können auch eine Kostensicherheit anordnen.

Darüber hinaus ist es eine weithin akzeptierte Möglichkeit, dass Schiedsrichter aus der Weigerung einer Partei, den Aufforderungen des Schiedsgerichts nachzukommen, negative Schlüsse ziehen können. Wenn sich eine Partei z.B. weigert, Dokumente vorzulegen, kann das Schiedsgericht annehmen, dass die Dokumente Informationen enthalten, die die Position der Partei kompromittieren würden.

Eine weitere recht wirksame Maßnahme zur Regulierung des Fehlverhaltens einer Partei ist die Zuerkennung von Kosten im Endschiedsspruch.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die Standesregeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

Auszeichnungen

33. Entscheidungen des Schiedsgerichtes

Reicht es bei fehlender Parteivereinbarung aus, wenn Entscheidungen des Schiedsgerichts mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder getroffen werden oder ist Einstimmigkeit erforderlich? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter anderer Meinung ist?

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von der Mehrheit der Schiedsrichter erlassen und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit muss auf der Grundlage aller bestellten Schiedsrichter und nicht nur der anwesenden berechnet werden. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch zu entscheiden, ohne dass alle seine Mitglieder anwesend sind, so hat es die Parteien vorher von seiner Absicht zu unterrichten (§ 604 ZPO).

Ein von der Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat die gleiche Rechtskraft wie ein einstimmiger Schiedsspruch.

34. Entscheidungen des Schiedsgerichtes

Wie geht Ihr innerstaatliches Schiedsgerichtsgesetz mit abweichenden Meinungen um?

Das österreichische Gesetz schweigt zu abweichenden Meinungen. Es gibt eine Kontroverse darüber, ob sie in Schiedsverfahren zulässig sind.

In einem aktuellen Fall, der die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs betraf, hat der österreichische Oberste Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis, die abweichende Meinung dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts beizufügen (welches Erfordernis in der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung enthalten war), kein strenges Erfordernis nach österreichischem Vollstreckungsrecht darstellt.

35. Anforderungen an Form und Inhalt

Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen gibt es für eine Auszeichnung?

Ein Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und muss von dem oder den Schiedsrichtern unterschrieben werden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter ausreichend. In diesem Fall sollte der Grund für das Fehlen einiger Unterschriften der Schiedsrichter erklärt werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sollte der Schiedsspruch auch die rechtliche Begründung enthalten, auf die er sich stützt. Er sollte auch den Tag und den Ort angeben, an dem und in dem er erlassen wird.

Der Schiedsspruch muss auf Antrag einer Partei des Schiedsverfahrens die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit enthalten.

36. Frist für die Vergabe

Muss der Schiedsspruch nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen innerhalb einer bestimmten Frist ergehen?

Das österreichische Landesrecht sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer ein Schiedsspruch zugestellt werden muss.

37. Datum der Vergabe

Für welche Fristen ist das Datum des Schiedsspruchs maßgeblich und für welche Fristen ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs maßgeblich?

Nach österreichischem Recht ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs sowohl für einen Antrag an das Schiedsgericht auf Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs (siehe Frage 42) als auch für eine Anfechtung des Schiedsspruchs vor den ordentlichen Gerichten (siehe Frage 43) maßgeblich. Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch von sich aus berichtigt, beginnt die Frist von vier Wochen für eine solche Berichtigung mit dem Datum des Schiedsspruchs (§ 610 Abs. 4 ZPO).

38. Arten von Auszeichnungen

Welche Arten von Schiedssprüchen sind möglich und welche Arten von Rechtsschutz kann das Schiedsgericht gewähren?

Folgende Arten von Schiedssprüchen sind im österreichischen Schiedsverfahrensrecht üblich: Schiedsspruch über die Zuständigkeit, Zwischenschiedsspruch, Teilschiedsspruch, Endschiedsspruch, Kostenspruch und Änderungsschiedsspruch.

39. Beendigung des Verfahrens

Durch welches andere Mittel als einen Schiedsspruch kann ein Verfahren beendet werden?

Ein Schiedsverfahren kann beendet werden, wenn der Kläger seine Klage zurückzieht, wenn der Kläger seine Klageschrift nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einreicht (§§ 597 und 600 ZPO), im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, durch Vergleich (§ 605 ZPO) und wenn die Fortsetzung des Verfahrens undurchführbar geworden ist (§ 608(2) 4 ZPO). Für eine solche Beendigung gibt es keine Formvorschriften.

40. Kostenzuweisung und Kostendeckung

Wie werden in Schiedssprüchen die Kosten des Schiedsverfahrens verteilt? Welche Kosten sind erstattungsfähig?

In Bezug auf die Kosten haben die Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als die österreichischen Gerichte. Das Schiedsgericht hat einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei zu tragen sind, aber das Gericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.

Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufgerechnet werden, hat das Schiedsgericht, soweit es möglich ist, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch die Höhe der zu erstattenden Kosten zu bestimmen.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Basis von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

41. Zinsen

Können Zinsen für Hauptforderungen und für Kosten zugesprochen werden und in welcher Höhe?

Ein österreichisches Schiedsgericht würde in den meisten Fällen Zinsen für die eingeklagte Hauptsumme zusprechen, wenn dies nach dem anwendbaren materiellen Recht zulässig ist. Nach österreichischem Recht beträgt der gesetzliche Zinssatz für zivilrechtliche Forderungen 4 Prozent. Sind beide Parteien Unternehmer und ist der Verzug vorwerfbar, so gilt ein variabler Zinssatz, der halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird. Derzeit beträgt er 9,2 Prozent. Wechsel unterliegen einem Zinssatz von 6 Prozent.

Die Verteilung und Erstattung von Kosten in österreichischen Schiedsverfahren ist in § 609 ZPO geregelt. Es gibt jedoch keine Bestimmung darüber, ob Zinsen für Kosten zugesprochen werden können, und es liegt daher im Ermessen des Schiedsgerichts.

Verfahren nach der Erteilung des Zuschlags

42. Auslegung und Berichtigung von Schiedssprüchen

Hat das Schiedsgericht die Befugnis, einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Initiative der Parteien zu korrigieren oder auszulegen? Welche Fristen gelten?

Die Parteien können beim Schiedsgericht eine Berichtigung (von Rechen-, Schreib- oder Bürofehlern), eine Klarstellung oder einen ergänzenden Schiedsspruch beantragen (wenn das Schiedsgericht nicht alle ihm im Schiedsverfahren vorgelegten Ansprüche behandelt hat). Die Frist für einen solchen Antrag beträgt vier Wochen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht ist auch berechtigt, den Schiedsspruch innerhalb von vier Wochen (einen ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von acht Wochen) nach Erlass des Schiedsspruchs von sich aus zu korrigieren.

43. Anfechtung von Auszeichnungen

Wie und aus welchen Gründen können Auszeichnungen angefochten und aufgehoben werden?

Österreichische Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Es gibt kein Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Schiedsspruch (sowohl Schiedssprüche zur Zuständigkeit als auch Schiedssprüche zur Begründetheit) aus ganz bestimmten, engen Gründen mit einer Klage aufzuheben, nämlich:

  • das Schiedsgericht die Zuständigkeit angenommen oder abgelehnt hat, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt;
  • eine Partei nach dem für sie geltenden Recht nicht in der Lage war, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
  • eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall darzulegen (z.B. wurde sie nicht ordnungsgemäß über die Ernennung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert);
  • der Schiedsspruch Angelegenheiten betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen sind oder nicht unter diese fallen, oder Angelegenheiten betrifft, die über den im Schiedsverfahren angestrebten Rechtsschutz hinausgehen - wenn solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs betreffen, muss dieser Teil aufgehoben werden;
  • die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht im Einklang mit den §§ 577 bis 618 ZPO oder der Vereinbarung der Parteien war;
  • das Schiedsverfahren nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) entsprach bzw. der Schiedsspruch nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) entspricht; und
  • wenn z.B. die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens eines inländischen Gerichts nach § 530 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO erfüllt sind:
    • das Urteil auf einem Dokument beruht, das ursprünglich oder in der Folge gefälscht wurde;
    • das Urteil auf einer Falschaussage (eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer unter Eid stehenden Partei) beruht;
    • das Urteil durch den Vertreter einer Partei oder durch die andere Partei durch strafbare Handlungen (z.B. Täuschung, Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung oder Fälschung von besonders geschützten Urkunden oder von Zeichen amtlicher Beglaubigungen, mittelbare Falschbeurkundung oder -beglaubigung oder Unterdrückung von Urkunden) erlangt wird;
    • das Urteil auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht, die später durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde; oder
    • der Schiedsspruch Angelegenheiten betrifft, die in Österreich nicht schiedsfähig sind.

Darüber hinaus kann eine Partei auch eine Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs beantragen.

44. Ebenen der Berufung

Wie viele Ebenen der Anfechtung gibt es? Wie lange dauert es im Allgemeinen, bis eine Anfechtung auf jeder Ebene entschieden wird? Welche Kosten fallen auf jeder Ebene ungefähr an? Wie werden die Kosten auf die Parteien aufgeteilt?

Anstelle von drei Verfahrensstufen (Gericht der ersten Instanz, Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof) wurde § 615 ZPO dahingehend geändert, dass die Entscheidung über eine Klage, die einen Schiedsspruch angreift, von nur einer gerichtlichen Instanz getroffen wird.

§ 616 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Verfahren, das einer Klage auf Anfechtung eines Schiedsspruchs oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs folgt, dasselbe ist, das vor einem Gericht erster Instanz durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof die gleichen Verfahrensregeln wie ein Gericht erster Instanz anzuwenden hat (z.B. im Rahmen der Beweisaufnahme).

45. Anerkennung und Durchsetzung

Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche, welche Gründe gibt es für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung und wie ist das Verfahren?

Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat, wobei die New Yorker Convention das mit Abstand wichtigste Rechtsinstrument ist. Somit bleibt der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss, anwendbar (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen nach dem UNCITRAL-Modellgesetz).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Wesentlichen das gleiche wie bei ausländischen Urteilen.

46. Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen

Wie verhalten sich inländische Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die von den Gerichten am Ort des Schiedsverfahrens aufgehoben wurden?

Nach Artikel 5 der New Yorker Convention kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs verweigert werden, wenn der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt wurde.

Österreich ist ein Vertragsstaat der New Yorker Convention und österreichische Gerichte würden daher im Allgemeinen die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ablehnen. Wenn jedoch ein Schiedsspruch mit der Begründung aufgehoben wurde, dass er gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) am Ort des Schiedsverfahrens verstößt, müssen die österreichischen Gerichte prüfen, ob der Schiedsspruch auch gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verstoßen würde. Wenn der Schiedsspruch nicht gegen die österreichische öffentliche Ordnung (public policy) verstößt, würden österreichische Gerichte einen solchen Schiedsspruch wahrscheinlich vollstrecken.

47. Vollstreckung von Beschlüssen durch Eilschiedsrichter

Sehen Ihr innerstaatliches Schiedsgerichtsgesetz, die Rechtsprechung oder die Regeln der innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen die Vollstreckung von Anordnungen durch Notschiedsrichter vor?

Artikel 45 der Wiener Regeln sieht ein beschleunigtes Verfahren vor. Es gibt jedoch keine spezifischen Regeln für die Vollstreckung von Anordnungen, die in solchen Verfahren erlassen werden, bzw. von Eilschiedsrichtern. Das Gleiche gilt für das nationale Schiedsverfahrensrecht (einschließlich der Rechtsprechung).

48. Kosten der Durchsetzung

Welche Kosten fallen bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen an?

Die obsiegende Partei ist berechtigt, die Anwaltskosten vom Gegner nach dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Gebührenordnung nach dem Streitwert) zu verlangen.

Auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Beträgt der Hauptbetrag der vollstreckten Forderung z.B. 1 Mio. €, so würde die Gerichtsgebühr für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ca. 2.500 € betragen; bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen würde die Gerichtsgebühr ca. 23.000 € betragen.

Andere

49. Einfluss des Justizsystems

Welche vorherrschenden Merkmale Ihres Rechtssystems könnten einen Einfluss auf einen Schiedsrichter aus Ihrem Land ausüben?

In österreichischen Zivil- und Handelsprozessen gibt es keine gerichtliche Discovery, und die Möglichkeiten, eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, die die Vorlage von Dokumenten durch die andere Partei vorsieht, sind eher begrenzt. In österreichischen Schiedsverfahren gibt es keine Tendenz zur "Discovery" nach US-amerikanischem Vorbild, aber die Schiedsrichter können je nach der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung und der Vereinbarung zwischen den Parteien ein gewisses Ausmaß an Dokumentenvorlage anordnen. Schriftliche Zeugenaussagen sind in Schiedsgerichtsverfahren üblich. Die IBA Rules on the Taking of Evidence werden in Schiedsverfahren immer beliebter.

50. Berufliche oder ethische Regeln, die für Berater gelten

Gelten in Ihrem Land besondere berufliche oder ethische Regeln für Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren? Spiegelt die bewährte Praxis in Ihrem Land die IBA-Richtlinien zur Parteivertretung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wider (oder widerspricht sie ihnen)?

Nein.

51. Finanzierung durch Dritte

Unterliegt die Finanzierung von Schiedsklagen durch Dritte in Ihrer Rechtsordnung regulatorischen Beschränkungen?

Die Drittmittelfinanzierung ist in Österreich üblich geworden. Der Drittmittelgeber übernimmt die Verfahrenskosten und erhält einen Anteil des erstrittenen Betrages. Über die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden. Es ist nicht ganz klar, ob und inwieweit das Verbot für Rechtsanwälte, prozentuale Honorare anzunehmen, auch für solche Finanzierungen gelten könnte.

52. Regulierung von Aktivitäten

Welche Besonderheiten gibt es in Ihrer Rechtsordnung, die ein ausländischer Praktiker beachten sollte?

Nach österreichischem Steuerrecht (Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1798/2003 und Nr. 143/2008) müssen in Österreich ansässige Schiedsrichter keine Umsatzsteuer berechnen, wenn die erstattende Partei ein "Steuerpflichtiger" im Sinne der genannten Verordnung ist und ihren Sitz außerhalb Österreichs, aber in der EU hat.