Verfügbare Methoden

Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren sind die Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und die Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationsangelegenheiten. Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Kunden vor.

Ist die alternative Streitbeilegung in Österreich obligatorisch?

ADR begünstigt von vornherein den Grundsatz der Parteiautonomie. Ein österreichisches Gericht könnte beispielsweise während einer vorgerichtlichen Verhandlung eine Mediation zwischen den Parteien empfehlen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, ADR vor einem Gerichtsverfahren durchzuführen. Potenzielle Kläger und Beklagte können jedoch ihren Rechtsbeistand über mögliche ADR-Lösungen zusätzlich zur Einreichung einer Klage bei Gericht konsultieren.

Rechtlicher Rahmen

Das Schiedsverfahrensrecht ist in den §§ 577-618 ACCP enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl nationale als auch internationale Schiedsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt. Darüber hinaus hat Österreich die folgenden multilateralen Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert:

  • das New Yorker Übereinkommen vom 31. Juli 1961 (Österreich hat eine Notifikation gemäß Artikel I Absatz 3 vorgenommen, in der es erklärt, dass es nur in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergangene Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt);
  • das Protokoll über Schiedsklauseln, Genf, 13. März 1928;
  • das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Genf, 18. Oktober 1930;
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und die Vereinbarung über seine Anwendung) vom 4. Juni 1964; und
  • das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 24. Juni 1971.

Österreich hat außerdem 69 bilaterale Investitionsabkommen (BITs) unterzeichnet, von denen 62 ratifiziert wurden. Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den oben genannten multilateralen und bilateralen Verträgen, denen Österreich beigetreten ist, geregelt.

Die Mediation ist in Österreich durch das Zivilrechts-Mediationsgesetz geregelt (Zivilrechts-Mediations-Gesetz, ZivMediatG), das den rechtlichen Rahmen für zentrale Fragen der Mediation bildet, einschließlich der Definition von Mediation, der Ausbildung, die erforderlich ist, um in Österreich als Mediator tätig zu werden, und der Rechte und Pflichten von registrierten Mediatoren.

Gerichtliche Unterstützung

Die österreichischen Gerichte haben nur eine begrenzte Rolle bei der Verwaltung von ADR-Verfahren, und die Unterstützung der Gerichte für ADR zeigt sich vor allem darin, dass die Gerichte die Parteien informell ermutigen, zunächst Vergleichsoptionen zu prüfen oder sich an Mediatoren zu wenden. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend und es gibt keine Vorschrift im österreichischen Recht, die die Parteien verpflichtet, ADR in Betracht zu ziehen, bevor sie ein Schiedsverfahren oder einen Rechtsstreit beginnen.

Die gerichtliche Intervention in Schiedsverfahren ist in den §§ 577-618 ACCP geregelt, die die Gerichte ermächtigen, einstweilige Verfügungen zu erlassen, bei der Ernennung von Schiedsrichtern mitzuwirken, Ablehnungsentscheidungen zu überprüfen, über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters zu entscheiden, einstweilige Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen zu vollstrecken, gerichtliche Hilfe bei Rechtshandlungen zu leisten, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs festzustellen sowie Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

Es ist auch erwähnenswert, dass einige österreichische Gerichte, darunter das Handelsgericht Wien, gerichtsnahe Mediationsprogramme anbieten, die den streitenden Parteien die Möglichkeit, sich für eine Mediation als Alternative zum Gerichtsverfahren zu entscheiden, sofern der Richter feststellt, dass der Fall von einer Mediation profitieren kann.

Rechtliche Wirkung

In Österreich erlassene Schiedssprüche haben gemäß § 607 ACCP die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zwischen den Parteien. Ein schiedsrichterlicher Vergleich und ein Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt haben einen vollstreckbaren Titel (§ 1(16) Vollstreckungsgesetz). Allerdings können nur Schiedssprüche mit vereinbartem Inhalt, nicht aber Schiedsvergleiche, gemäß § 611 HKÜ angefochten werden.

Gemäß § 433a ACCP kann ein gerichtlicher Vergleich vor einem Bezirksgericht über den Inhalt einer schriftlichen Mediationsvereinbarung erzielt werden. Eine von den Parteien getroffene schriftliche Mediationsvereinbarung ist somit vollstreckbar.

Schiedsgerichtsinstitutionen in Österreich

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) ist die wichtigste Institution in Österreich und verwaltet nationale und internationale Schieds- und Mediationsverfahren. Das VIAC stellt Regeln für die Schiedsgerichtsbarkeit (Wiener Regeln) und die Mediation (Wiener Mediationsregeln) zur Verfügung und hat mit Wirkung vom 1. Juli 2021 Regeln für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation erlassen. Kompetente Schiedsrichter werden von den Parteien selbst oder vom VIAC-Vorstand aus einer Liste von Schiedsrichtern und Mediatoren ausgewählt, die auf der VIAC-Website veröffentlicht ist.

Österreich ist im Bereich der internationalen Streitbeilegung zu einem beliebten Ziel geworden. Neben dem VIAC sind weitere Schiedsinstitutionen in Österreich das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse und das Salzburger Schiedsgericht. Schiedsgerichtshof. Außerdem ist Österreich Gastgeber des jährlich stattfindenden Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Competition, des weltweit größten Moot-Wettbewerbs in diesem Bereich.

Auszeichnungen

Artikel 6 (1.8) der Wiener Regeln sieht drei Kategorien von Schiedssprüchen vor: vorläufig, teilweise, und endgültig. Die Schiedssprüche sind endgültig und für die Parteien verbindlich.

Im Übrigen sehen die Wiener Regeln ausdrücklich vor, dass das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien einen schiedsrichterlichen Vergleich schließen kann, wenn sich die an einem Schiedsverfahren beteiligten Parteien während des laufenden Verfahrens einigen und/oder einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Artikel 37 der Wiener Regeln). Ein solcher Schiedsspruch zu vereinbarten Bedingungen hat dieselben rechtlichen Qualifikationen wie ein endgültiger Schiedsspruch in der Sache selbst.

Änderungen, Erklärungen und Ergänzungen von Auszeichnungen

Sobald der Schiedsspruch ergangen ist, wird das Schiedsgericht functus officio was bedeutet, dass der Schiedsspruch vom Schiedsgericht nicht geändert werden kann. Nach der VIAC-Schiedsgerichtsordnung können die Parteien jedoch beantragen, dass das Schiedsgericht Fehler im Schiedsspruch berichtigt, damit zusammenhängende Erklärungen abgibt oder einen zusätzlichen Schiedsspruch über Ansprüche erlässt, die im Schiedsverfahren geltend gemacht, aber in den Schiedssprüchen nicht entschieden wurden. Das Schiedsgericht entscheidet über einen solchen Antrag. In der Zwischenzeit kann das Gericht solche Berichtigungen oder Ergänzungen des Schiedsspruchs von sich aus innerhalb von vier Wochen nach dem Datum des Schiedsspruchs erlassen.

Eine Klarstellung und eine Berichtigung stellen Teile des ursprünglichen Schiedsspruchs dar und haben keine Auswirkung auf den Lauf der Anfechtungsfrist des Schiedsspruchs und können nicht in einem unabhängigen Verfahren aufgehoben werden. Ein ergänzender Schiedsspruch stellt jedoch eine neue Entscheidung dar, gesonderter Schiedsspruch. Er kann daher in einem gesonderten Verfahren aufgehoben werden, und die Frist für seine Anfechtung beginnt mit dem Eingang des Schiedsspruchs bei der Partei, die seine Aufhebung beantragt.

Anerkennung, Vollstreckung und Aufhebung von Schiedssprüchen

Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz und spezifische Bestimmungen des ACCP geregelt. Inländische Schiedssprüche stellen an sich Vollstreckungstitel dar und bedürfen daher keiner vorherigen Anerkennung. Internationale Schiedssprüche durchlaufen jedoch ein Anerkennungsverfahren, um in Österreich den Status eines Vollstreckungstitels zu erlangen. Auch Teil- und Zwischenurteile sind in Österreich vollstreckbar.

Die Regeln für die Anfechtung von Schiedssprüchen sind im österreichischen Schiedsverfahrensgesetz 2013 (§§ 577-618 ABGB) verankert. Gemäß § 611(4) ACCP beträgt die Frist für die Anfechtung eines Schiedsspruchs drei Monate ab dem Datum der Zustellung des Schiedsspruchs. Eine solche Klage unterliegt der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof, der als erste und letzte Instanz fungiert - außer bei verbraucher- und arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren.

Die oben angeführten gesetzlichen Regelungen sind dem Völkerrecht untergeordnet. Im Falle eines Konflikts zwischen den nationalen Vorschriften und den Vorschriften, die sich aus der Vielzahl der von Österreich ratifizierten bilateralen und multilateralen Verträge ergeben und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche regeln, gehen die Normen des internationalen Rechts vor. Insbesondere geht das New Yorker Übereinkommen, soweit es anwendbar ist, den meisten innerstaatlichen Bestimmungen vor.

Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren sind die Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und die Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationsangelegenheiten. Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Kunden vor.

Ist die alternative Streitbeilegung in Österreich obligatorisch?

ADR begünstigt von Haus aus den Grundsatz der Parteiautonomie. Ein österreichisches Gericht könnte beispielsweise während einer vorgerichtlichen Verhandlung eine Mediation zwischen den Parteien empfehlen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, ADR vor einem Gerichtsverfahren durchzuführen. Potenzielle Kläger und Beklagte können jedoch ihren Rechtsbeistand über mögliche ADR-Lösungen konsultieren, zusätzlich zur Einreichung einer Klage bei Gericht.

Das Schiedsverfahrensrecht ist in den §§ 577-618 ACCP enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl nationale als auch internationale Schiedsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt. Darüber hinaus hat Österreich die folgenden multilateralen Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert:

  • das New Yorker Übereinkommen vom 31. Juli 1961 (Österreich hat eine Notifikation gemäß Artikel I Absatz 3 vorgenommen, in der es erklärt, dass es nur in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergangene Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt);
  • das Protokoll über Schiedsklauseln, Genf, 13. März 1928;
  • das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Genf, 18. Oktober 1930;
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und die Vereinbarung über seine Anwendung) vom 4. Juni 1964; und
  • das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 24. Juni 1971.

Österreich hat außerdem 69 bilaterale Investitionsabkommen (BITs) unterzeichnet, von denen 62 ratifiziert wurden. Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den oben genannten multilateralen und bilateralen Verträgen, denen Österreich beigetreten ist, geregelt.

Die Mediation ist in Österreich durch das Zivilrechts-Mediationsgesetz geregelt (Zivilrechts-Mediations-Gesetz, ZivMediatG), das den rechtlichen Rahmen für zentrale Fragen der Mediation bildet, darunter die Definition von Mediation, die Ausbildung zum Mediator in Österreich und die Rechte und Pflichten von eingetragenen Mediatoren.

Die österreichischen Gerichte haben nur eine begrenzte Rolle bei der Verwaltung von ADR-Verfahren, und die Unterstützung der Gerichte für ADR zeigt sich vor allem darin, dass die Gerichte die Parteien informell ermutigen, zunächst Vergleichsoptionen zu prüfen oder sich an Mediatoren zu wenden. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend und es gibt keine Vorschrift im österreichischen Recht, die die Parteien verpflichtet, ADR in Betracht zu ziehen, bevor sie ein Schiedsverfahren oder einen Rechtsstreit beginnen.

Die gerichtliche Intervention in Schiedsverfahren ist in den §§ 577-618 ACCP geregelt, die die Gerichte ermächtigen, einstweilige Verfügungen zu erlassen, bei der Ernennung von Schiedsrichtern mitzuwirken, Ablehnungsentscheidungen zu überprüfen, über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters zu entscheiden, einstweilige Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen zu vollstrecken, gerichtliche Hilfe bei Rechtshandlungen zu leisten, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs festzustellen sowie Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

Es ist auch erwähnenswert, dass einige österreichische Gerichte, darunter auch das Handelsgericht Wien, gerichtsnahe Mediationsprogramme anbieten, die den streitenden Parteien die Möglichkeit geben, sich für eine Mediation als Alternative zum Gerichtsverfahren zu entscheiden, sofern der Richter feststellt, dass der Fall von einer Mediation profitieren kann.

In Österreich erlassene Schiedssprüche haben gemäß § 607 ACCP die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zwischen den Parteien. Ein schiedsrichterlicher Vergleich und ein Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt haben einen vollstreckbaren Titel (§ 1(16) Vollstreckungsgesetz). Allerdings können nur Schiedssprüche mit vereinbartem Inhalt, nicht aber Schiedsvergleiche, gemäß § 611 HKÜ angefochten werden.

Nach § 433a ACCP kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich über den Inhalt einer schriftlichen Mediationsvereinbarung geschlossen werden. Eine von den Parteien getroffene schriftliche Mediationsvereinbarung ist somit vollstreckbar.

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) ist die wichtigste Institution in Österreich und verwaltet nationale und internationale Schieds- und Mediationsverfahren. Das VIAC stellt Regeln für die Schiedsgerichtsbarkeit (Wiener Regeln) und die Mediation (Wiener Mediationsregeln) zur Verfügung und hat mit Wirkung vom 1. Juli 2021 Regeln für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation erlassen. Kompetente Schiedsrichter werden von den Parteien selbst oder vom VIAC-Vorstand aus einer Liste von Schiedsrichtern und Mediatoren ausgewählt, die auf der VIAC-Website veröffentlicht ist.

Österreich ist im Bereich der internationalen Streitbeilegung zu einem beliebten Ziel geworden. Neben dem VIAC sind weitere Schiedsinstitutionen in Österreich das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse und das Schiedsgericht Salzburg. Außerdem ist Österreich Gastgeber des jährlich stattfindenden Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Competition, dem weltweit größten Moot in diesem Bereich.

Artikel 6 (1.8) der Wiener Regeln sieht drei Kategorien von Schiedssprüchen vor: vorläufig, teilweise, und endgültig. Die Schiedssprüche sind endgültig und für die Parteien verbindlich.

Außerdem sehen die Wiener Regeln ausdrücklich vor, dass das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien einen Vergleich schließen und/oder einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen kann, wenn sich die Parteien eines Schiedsverfahrens während des laufenden Verfahrens einigen (Artikel 37 der Wiener Regeln). Ein solcher Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat die gleichen rechtlichen Qualifikationen wie ein endgültiger Schiedsspruch in der Sache selbst.

Sobald der Schiedsspruch ergangen ist, wird das Schiedsgericht functus officio was bedeutet, dass der Schiedsspruch vom Schiedsgericht nicht geändert werden kann. Nach der VIAC-Schiedsgerichtsordnung können die Parteien jedoch beantragen, dass das Schiedsgericht Fehler im Schiedsspruch berichtigt, damit zusammenhängende Erklärungen abgibt oder einen zusätzlichen Schiedsspruch über Ansprüche erlässt, die im Schiedsverfahren geltend gemacht, aber in den Schiedssprüchen nicht entschieden wurden. Das Schiedsgericht entscheidet über einen solchen Antrag. In der Zwischenzeit kann das Gericht solche Berichtigungen oder Ergänzungen des Schiedsspruchs von sich aus innerhalb von vier Wochen nach dem Datum des Schiedsspruchs erlassen.

Eine Klarstellung und eine Berichtigung stellen Teile des ursprünglichen Schiedsspruchs dar und haben keine Auswirkungen auf den Ablauf der Frist für die Anfechtung des Schiedsspruchs und können nicht in einem unabhängigen Verfahren aufgehoben werden. Ein ergänzender Schiedsspruch stellt jedoch einen neuen, gesonderten Schiedsspruch dar. Er kann daher in einem gesonderten Verfahren angefochten werden, und die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zugang des Schiedsspruchs bei der Partei, die seine Aufhebung beantragt.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz und spezifische Bestimmungen des ACCP geregelt. Inländische Schiedssprüche stellen an sich Vollstreckungstitel dar und bedürfen daher keiner vorherigen Anerkennung. Internationale Schiedssprüche durchlaufen jedoch ein Anerkennungsverfahren, um in Österreich den Status eines Vollstreckungstitels zu erlangen. Auch Teil- und Zwischenurteile sind in Österreich vollstreckbar.

Die Regeln für die Anfechtung von Schiedssprüchen sind im österreichischen Schiedsverfahrensgesetz 2013 (§§ 577-618 ABGB) verankert. Gemäß § 611(4) ACCP beträgt die Frist für die Anfechtung eines Schiedsspruchs drei Monate ab dem Datum der Zustellung des Schiedsspruchs. Eine solche Klage unterliegt der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof, der als erste und letzte Instanz fungiert - außer bei verbraucher- und arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren.

Die oben angeführten gesetzlichen Regelungen sind dem Völkerrecht untergeordnet. Im Falle eines Konflikts zwischen den nationalen Vorschriften und den Vorschriften, die sich aus der Vielzahl der von Österreich ratifizierten bilateralen und multilateralen Verträge ergeben und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche regeln, gehen die Normen des internationalen Rechts vor. Insbesondere geht das New Yorker Übereinkommen, soweit es anwendbar ist, den meisten innerstaatlichen Bestimmungen vor.